Neues Abmahngesetz = neue Sandhage-Abmahnungen

VectorKnight / Shutterstock.com
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Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs wurde lange hinausgezögert und hat deswegen einen langen Weg hinter sich. Am 2. Dezember 2020 ist es jedoch in Kraft getreten. Hier finden Sie alles, was man zum neuen Wettbewerbsrecht wissen muss. Immerhin fordert das neue Gesetz nun mehr als nur einen bloßen Verstoß gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten. Diesbezügliche Abmahnungen vom Rechtsanwalt sollen keinen finanziellen Anreiz mehr bieten. Der Mitbewerber bzw. sein Anwalt können dafür keine Kosten mehr geltend machen.

Trotz Anti-Abmahngesetz neue Abmahnungen

Insbesondere Rechtsanwälte, die in den letzten Jahren kräftig durch die legere Gesetzeslage verdient haben, müssen jetzt umdenken und sich neu erfinden, sprich: andere Abmahngründe finden. Genau das könnte nun dafür gesorgt haben, dass Rechtsanwalt Sandhage seinen Mandaten zur Abmahnung von falschen, unrichtigen bzw. veralteten UVPs geraten hat. 

Streng genommen sind das keine Kennzeichnungs- und Informationspflichten und können daher wie bisher kostenpflichtig abgemahnt werden. Das hat Rechtsanwalt Sandhage im Auftrag seiner Mandanten offenbar auch getan. Abmahner sind die üblichen wie die Juwelier Chronotage GmbH (Juweliere, Uhren, Schmuck), Wetega UG (Elektrgeräte), Acario UG (Angelzubehör).

Ob der neu gefasste Begriff des Rechtsmissbrauchs Abhilfe bei den besagten Abmahnungen schaffen wird, ist zu prüfen und wir wohl vermutlich von einem Gericht zu entscheiden sein. Was jetzt wichtig ist, ist derartige Abmahnungen direkt vorzubeugen.

Checken sollten jeder Händler, ob der UVP-Preis tatsächlich noch gilt, also vom Hersteller angegeben wird sowie dem aktuellen durchschnittlichen Marktpreis entspricht. Zugegeben, da steckt ganz schön viel Arbeit drin. Wer sich die Mühe nicht machen möchte, kann jedoch, da, wo es möglich ist, auf die UVP-Werbung verzichten. Mehr zum Thema Preiswerbung haben wir für Sie hier in unserem Leitfaden zusammengestellt.

Ist die UVP noch aktuell, sollte darauf geachtet werden, dass die Abkürzung „UVP“ als „Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ möglichst ausgeschrieben wird. Das ist auch als Sternchenvariante möglich: UVP* (* unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers).

 

Der Händlerbund hilft

Sie gehören auch zu den Betroffenen? Das ist ärgerlich, aber wir werfen die Flinte nicht ins Korn. Gerade jetzt stehen die Chancen gut, dass die Verteidigung gegen eine solche Abmahnung möglich ist.

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