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Die Preiswerbung ist im stationären wie auch im Online-Handel wichtig. Durch geschickte Werbung können Kunden angelockt werden. Allerdings müssen Händler einiges beachten: Gerade wegen der Lockwirkung solcher Angebote hat sich der Gesetzgeber strenge Spielregeln einfallen lassen.
Sogenannte Streichpreise sollen Verbraucher anlocken und zum Kauf verführen. Immerhin spart jeder gern Geld. Aufgrund dieser Lockwirkung müssen Sie als Online- Händler allerdings ein paar Punkte beachten. Dabei gilt vor allem der Grundsatz, dass Streichpreise der Wahrheit entsprechen müssen. Handelt es sich bei dem Streichpreis beispielsweise um die UVP, so muss der Werbende sicherstellen, dass die Preisempfehlung noch aktuell ist. Das Werben mit einer veralteten UVP kann abgemahnt werden.
Bei Preisermäßigungen, bei denen der vorherige Gesamtpreis mit dem jetzigen Preis gegenübergestellt wird, muss der niedrigste Preis angegeben werden, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung des Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet wurde.
Generell müssen Streichpreise erläutert werden. Es muss dem Verbraucher erklärt werden, wie lange der Rabatt gilt und worauf sich der durchgestrichene Preis bezieht.
Achtung: Bei einem durchgestrichenen Preis darf der Kunde automatisch davon ausgehen, dass es sich um den früher vom Verkäufer verlangten Preis handelt (BGH- Urteil vom 05.11.2015; Az.: I ZR 182/14). Will der Online-Händler also die UVP als Streichpreis einsetzen, so muss ein entsprechender Hinweis her. Ohne diesen Hinweis gilt die Werbung als irreführend. Um Verwirrungen zu vermeiden, empfehlen wir dennoch genau herauszustellen, was es mit dem Streichpreis auf sich hat, also beispielsweise:
Unser Preis bisher
19,94 EURjetzt nur 16,00 EUR
Streichpreise ohne Erläuterung sind entsprechend nur dann zulässig, wenn:
Intransparente Preiswerbungen sind hingegen unzulässig. Vermieden werden sollten daher folgende Aussagen:
In diesen Fällen ist für Verbraucher aus Sicht der Rechtsprechung nicht ausreichend transparent, auf welchen vorherigen Preis sich die Preisgegenüberstellung bezieht. Ein "Normalpreis" könnte z. B. der Preis bei einem Mitbewerber, wie auch eine Unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers oder auch ein Preis, den Sie selbst zuvor verlangt haben, sein.
Oft wird die UVP des Herstellers als Streichpreis verwendet. Hier müssen Online-Händler allerdings mit viel Augenmaß herangehen. Zum einen muss natürlich darüber aufgeklärt werden, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um die UVP handelt. Da es sich bei UVP um eine gängige Abkürzung handelt, darf diese auch verwendet werden. Zum anderen muss darauf geachtet werden, dass die UVP aktuell ist. Die Hersteller und Großhändler verändern ihre Preislisten gern. Manchmal wird ein Produkt auch ganz von der Liste gestrichen. Daher erfordert die UVP-Werbung immer eine gewisse Pflege. Wird mit einer falschen UVP geworben, so droht eine Abmahnung wegen Irreführung.
Begrifflichkeiten
Folgende drei Begriffe werden in der Regel sysnomym verwendet: unverbindliche Preisempfehlung (UPE), unverbindlicher Verkaufspreis (UVP) und
empfohlener Verkaufspreis.
Definition
Die unverbindliche Preisemfehlungist ein vom Hersteller, Importeur oder Größhändler emfohlener Preis für den Weiterverkauf. Sie kann dem Handel als
Orientierung dienen oder für die Preiskalkulation hilfreich sein. Es wird zwischen einer Verbraucherpreisempfehlung (für Endkunden) und einer
Handelspreisempfehlung (B2B-Geschäft) unterschieden. Die Verbraucherpreisempfehlung wird in Deutschland durch das Bundeskartellamt gesondert überwacht und
unterliegt bestimmten Vorgaben. Verbraucherpreisempfehlungen müssen für den Verbraucher (Endkunden) unmittelbar erkennbar sein, zum Beispiel durch einen
Aufdruck auf der Verpackung.
Sonderangebote sind vor allem aus den Werbeprospekten des stationären Handels bekannt und unterliegen auch den besonderen Regeln des Wettbewerbsrechts. Genaugenommen gibt es im Anhang des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs (UWG) eine Liste verbotener Werbehandlungen. Diese wird treffenderweise schwarze Liste genannt.
Bei Sonderangeboten sind insbesondere folgende Verhaltensweisen verboten:
Bei der Preiswerbung wird besonders oft das Werben mit falschen UVPs abgemahnt. Zur Zeit ist dies ein Fehler, den Rechtsanwalt Sandhage im Namen seiner unterschiedlichen Mandanten abmahnt. Betroffen sind besonders Händler auf Ebay. Aufgrund des Abmahnrisikos raten wir generell von der Verwendung der UVP zu Werbezwecken ab.
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