- Mitgliedschaftspakete im Detail
- Paketberater
-
* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer, zahlbar als Jahresbetrag.
täglich 6-22 Uhr erreichbar Tel.: +49 341 926590
Fax: 0341 / 261 80 687
Vereinbaren Sie einen Rückruftermin!
E-Mail: info@haendlerbund.de
In der Biozid-Verordnung wurden am 17. Juli 20212 verschiedene Regeln bezüglich der Herstellung, Kennzeichnung, das Inverkehrbringen und der Verwendung von Biozidprodukten, die für ganz Europa gelten, beschlossen.
Bei uns finden sowohl Händler, Inverkehrbringer als auch Verwender von Biozidprodukten wichtige Informationen: Vom Einsatz bei der Behandlung von Waren bis hin zu Werberichtlinien, die für den Einsatz und Verkauf von Biozidprodukten notwendig sind.
Seit September 2013 gibt es neue Regelungen für den Handel mit Bioziden: die sog. Biozid-Verordnung 528/2012/EU. Biozidprodukte werden in der Biozid-Verordnung wie folgt definiert:
Biozidprodukte sind z.B. Desinfektionsmittel, Schutzmittel zur Verhütung der Entstehung von Mikroben und Algen, (z.B. Holzschutzmittel) und Schädlingsbekämpfungsmittel (z.B. Insektizide).
Eine behandelte Ware mit einer primären Biozidfunktion gilt als Biozidprodukt und unterfällt den Regelungen der Biozid-Verordnung, z. B. Bauhölzer behandelt mit Holzschutzmitteln; speziell lasierte, gegen Schimmelbefall behandelte Schneidebretter. Behandelte Waren sind alle Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder denen ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden. Die Biozid-Verordnung gilt nicht für Produkte und behandelte Waren, die in den Geltungsbereich anderer Rechtsakte fallen: z.B. Medizinprodukte, Arzneimittel.
Jeder Werbung für Biozidprodukte ist folgender Hinweis hinzuzufügen:
Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.
Diese Sätze müssen sich deutlich abheben und gut lesbar sein. In der Werbung für Biozidprodukte darf das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist.
Die Werbung für ein Biozidprodukt darf auf keinen Fall die Angaben enthalten:
Nach der Rechtsprechung dürfen Biozide nicht als "reine Naturprodukte" beworben werden, selbst wenn das Biozid tatsächlich aus rein natürlichen Inhaltsstoffen besteht. Neben der Einhaltung der Vorschriften der Biozid-Verordnung können auch die Vorschriften der Verordnung Nr. 1272/2008/EG (sog. CLP-Verordnung) und ggf. der Richtlinie 1999/45/EG (sog. "Zubereitungs-Richtlinie") zu beachten sein.