Wichtige Änderungen im VerpackG zum 1. Januar 2022

Surasak Chuaymoo / Shutterstock.com
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Seit seinem Inkrafttreten im Jahr 2019 hält das Verpackungsgesetz den Online-Handel im Bereich der Produktverantwortung für Verpackungsabfälle auf Trab. Auf Neuigkeiten müssen sich Online-Händlerinnen und Online-Händler dabei für das Jahr 2022 einstellen: Zu zwei Terminen, dem 1. Januar und dem 1. Juli 2022, kommt es zu Änderungen im Verpackungsgesetz. Hier zeigen wir, worum es bei den Anpassungen am 1. Januar 2022 geht, und geben weiterhin einen Vorgeschmack auf die Entwicklungen bezüglich der im Juli 2022 anstehenden Änderungen.

Änderungen zum 1. Januar: Nachweispflicht und Ausdehnung der Pfandpflicht

Mit dem 1. Januar 2022 treten zwei verschiedene Änderungen mit Bedeutung für den Online-Handel in Kraft:

Nachweispflicht für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen

Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen ab diesem Stichtag einen Nachweis über die Erfüllung der Rücknahme und Verwertungsanforderungen führen. Diese Pflicht bestand auch schon vorher für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und systemunverträgliche Verkaufs- und Umverpackungen. Ab dem 1. Januar bezieht sich die Pflicht aber nicht mehr nur auf diese beiden Verpackungsarten, sondern alle nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.

Betroffen sind demnach insbesondere:

  • Transportverpackungen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit eine Systembeteiligung nicht möglich ist
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
  • Mehrwegverpackungen

Jährlich bis zum 15. Mai müssen dabei die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form differenziert nach Materialart und Masse dokumentiert werden. Außerdem müssen geeignete Mechanismen zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation eingeführt werden.

Online-Händlerinnen und Online-Händlern stellen sich dabei regelmäßig viele Fragen:

  • Was ist eine nicht systembeteiligungspflichtige Verpackung?
  • Was bedeuten die verschiedenen Verpackungsarten?
  • Bin ich Hersteller oder Vertreiber?
  • etc.

Der Händlerbund steht seinen Mitgliedern mit Rat und Tat zur Seite. Wenden Sie sich gerne an uns!

Ausdehnung der Pfandpflicht für diverse Flaschen und Dosen

Ebenfalls ab dem 1. Januar 2022 kommt es zu einer deutlichen Ausdehnung der Pfandpflicht in Bezug auf
Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen.

Bislang bestanden zahlreiche Ausnahmen für bestimmte Getränkeinhalte. Künftig sind insbesondere zusätzlich die folgenden Getränke in Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen von der Pfandpflicht betroffen:

  • Sekt und Sektmischgetränke
  • Wein und Weinmischgetränke
  • weinähnliche Getränke und Mischgetränke
  • Fruchtsäfte und Gemüsesäfte
  • Frucht- und Gemüsenektare ohne Kohlensäure

Für Milch, Milchmischgetränke und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse in Einwegkunststoffgetränkeflaschen besteht aber eine Ausnahme von der Pfandpflicht bis zum 1. Januar 2024.

Was ist dabei wichtig für Online-Händlerinnen und Online-Händler?

Wer online entsprechende Getränke zum Verkauf anbietet, muss einerseits auf die korrekte Preisdarstellung achten und das Pfand entsprechend auch erheben.

Wichtig: Für Altbestände, also Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen, die bisher nicht pfandpflichtig waren, gilt eine Übergangsfrist: Wurden diese vom Hersteller vor dem 1. Januar 2022 in Verkehr gebracht, dürfen sie noch bis zum 1. Juli 2022 ohne Pfanderhebung abverkauft werden.

Übersicht: Änderungen ab 1. Juli 2022

Von großer Bedeutung für den Online-Handel sind außerdem die Anpassungen im Verpackungsgesetz zum 1. Juli 2022:

Ausdehnung der Registrierungspflicht auf Hersteller aller Verpackungen

Bislang galt die Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID nur für Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. Ab dem 1. Juli 2022 gilt die Pflicht praktisch für alle Hersteller sämtlicher Verpackungsarten, also auch in Bezug auf nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen wie z.B. die Kategorie der Transportverpackungen.

Prüfpflicht für Betreiber von Online-Marktplätzen

Betreiber von Online-Marktplätzen wie Ebay oder Amazon müssen prüfen, ob die dort aktiven Händler ihre Pflichten der Systembeteiligung und der Registrierung für das Verpackungsregister LUCID ordnungsgemäß erfüllen. Weisen Händlerinnen und Händler dies nicht rechtzeitig nach, droht die Sperrung der Verkaufsfunktion.

Anpassungen im Bereich Fulfillment

Künftig werden die Auftraggeber von Fulfillment-Dienstleistern bezüglich der verwendeten Versandverpackung als Hersteller betrachtet. Bisher konnte je nach Falllage auch der Fulfillment-Dienstleister als solcher gelten. Zugleich dürfen Fulfillment-Dienstleister ihre Leistung nur erbringen, wenn die Auftraggeber die Erfüllung der Systembeteiligungs- und Registrierungspflicht nachweisen. Für Online-Händlerinnen und Online-Händler ist diese Anpassung dann relevant, wenn sie einen Fulfillment-Dienstleister nutzen, der bisher die Herstellerpflichten für die Versandverpackung erfüllt hat. Sie müssen sich rechtzeitig darum kümmern, diese Pflichten selbst zu übernehmen, also einen Systembeteiligungsvertrag abschließen und die Registrierung beim Verpackungsregister LUCID vornehmen.

Wir haben für Sie noch einmal zusammenfassend alle Regeln, Pflichten und Begriffe, die das Verpackungsgesetz mit sich bringt, erklärt.

Das Verpackungsgesetz stellt Online-Händlerinnen und Online-Händler in der praktischen Umsetzung immer wieder vor Herausforderungen – nicht zuletzt liegt das an den diversen Begriffen und Kategorien, die im Gesetz verwendet werden. Der Händlerbund steht seinen Mitgliedern dabei gerne als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.

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