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Ab August müssen Unternehmen die Arbeitsverträge verändern

Rechtliches | 07.07.2022

Die Bundesregierung arbeitet gerade an der Umsetzung der EU-Arbeitsbedingungen-Richtlinie in deutsches Recht. Ab 1. August 2022 werden dadurch neue Regelungen für Arbeitsverträge in Deutschland gültig. Dadurch könnten tausende Arbeitsverträge in Deutschland geändert werden müssen. 

Das bedeutet, dass in neuen Arbeitsverträgen ab dem 1. August die neuen Informationen festgehalten werden müssen. Zwar müssen ältere Verträge nicht automatisch angepasst werden. Aber Arbeitnehmer erhalten das Recht, zu verlangen, dass ihre alten Verträge erneuert werden. Der Arbeitgeber muss diese Änderung innerhalb von sieben Tagen vorlegen. Bei Verstößen drohen Bußgelder. 

Dieser Informationen müssen in Arbeitsverträgen ergänzt werden

Ziel der neuen gesetzlichen Regeln ist es, Arbeitsverträge detaillierter zu machen, um das Beschäftigungsverhältnis für Arbeitnehmer transparenter und vorhersehbarer zu gestalten. Die neuen Regelungen werden teilweise schon heute von Arbeitgebern in die Verträge geschrieben, doch das neue Gesetz soll für Einheitlichkeit sorgen. 

Die relevanten Änderungen werden besonders am § 2 des Nachweisgesetzes vorgenommen. Darunter fallen die folgenden Informationen, die ab 1. August neben den schon heute notwendigen Angaben in Arbeitsverträgen festgehalten werden müssen:

  • Dauer der Probezeit (sofern vereinbart)
  • Hinweis, ob der Arbeitnehmer den Arbeitsort frei wählen kann
  • Art der Auszahlung des Arbeitsentgelts
  • Vereinbarte Arbeitszeit inklusive vereinbarte Ruhepausen und -zeiten
  • Vereinbarungen zur Schichtarbeit, z. B. Schichtsystem, -rhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen
  • Voraussetzungen für die Anordnung von Überstunden und deren Vergütung (sofern vereinbart)
  • Etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen 
  • Informationen zum Versorgungsträger, wenn betriebliche Altersversorgung angeboten wird
  • Einzuhaltendes Verfahren bei Kündigungen und Hinweis auf Fristen einer Kündigungsschutzklage
  • Allgemeiner Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
  • Zahlreiche Informationen bei Tätigkeit außerhalb Deutschlands über vier Wochen
  • Bei Abrufarbeit nach § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz: 
    • Vereinbarungen zur Abrufarbeit, Frist zur Mitteilung der Arbeitszeit im Voraus und Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden 

Bei befristeten Stellen müssen die Probezeiten verhältnismäßig sein

Neben den Änderungen im Nachweisgesetz wird unter anderem auch § 15 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes geändert. Arbeitgeber sollen für befristete Arbeitsverhältnisse Probezeiten vereinbaren, die im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. Dabei verzichtet der Gesetzgeber bewusst auf konkrete Zahlen und überlässt dies der Prüfung im Einzelfall. Wenn ein Gericht dann feststellt, dass eine vereinbarte Dauer der Probezeit nicht verhältnismäßig war, soll diese unwirksam werden. Dann gilt nicht die verkürzte Kündigungsfrist, die eigentlich während der Probezeit gilt. 

Bei Verstößen drohen Bußgelder

Arbeitgeber müssen die neuen Pflichten ab dem 1. August für alle neue Arbeitsverträge befolgen. Arbeitnehmer mit Arbeitsverträgen, die vor dem 1. August 2022 geschlossen wurden, bekommen das Recht zu verlangen, dass der Arbeitgeber ihnen die neuen Pflichtinformationen in schriftlicher Form bereitstellt. Dieser Forderung muss der Arbeitgeber binnen sieben Tagen nachkommen. Bei Verstößen drohen Bußgelder für den Arbeitgeber in Höhe von bis zu 2.000 Euro. 

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