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Händlerbund unterstützt bei Neuregelung im Arbeitsrecht ab 1. August

Services | 01.08.2022

Ab 1. August 2022 müssen Arbeitgeber neue Informationen über die wesentlichen Arbeitsbedingungen bereitstellen. Das führt zu Veränderungen an Arbeitsverträgen. Grund für die Neuregelung im Arbeitsrecht ist die EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen ((EU) 2019/1152), wegen der Deutschland Änderungen am Nachweisgesetz (NachwG) vornehmen musste. 

Durch die Reform werden die Informationspflichten für Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern deutlich erweitert. Die zahlreichen neuen Informationen können im Arbeitsvertrag und in gesonderten Nachweisschreiben schriftlich verfasst werden. 

Der Händlerbund hilft Arbeitgebern bei der Umsetzung der neuen Pflichten und bietet ab sofort Mustervorlagen zum Arbeitsvertrag zum Download an. Damit können Online-Händler nicht nur Arbeitsverträge und Nachweisschreiben ab dem 1. August 2022 rechtskonform gestalten, sondern auch Ihren Pflichten bei älteren Arbeitsverhältnissen nachkommen. 

Arbeitgeber sind auch rückwirkend zu ausführlicheren Informationen verpflichtet

Auch Arbeitnehmer mit Arbeitsverträgen, die vor dem 1. August 2022 geschlossen wurden, können künftig verlangen, dass der Arbeitgeber ihnen die neuen Pflichtinformationen in schriftlicher Form bereitstellt. Das können Arbeitgeber ebenfalls über ein Nachweisschreiben lösen. Wichtig ist, dass das Nachweisschreiben innerhalb von sieben Tagen ab Zugang der Nachfrage durch den Arbeitnehmer übergeben wird. 

Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 2.000 Euro

Werden die notwendigen Pflichtinformationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in vorgeschriebener Weise oder nicht rechtzeitig bereitgestellt, drohen pro Verstoß Bußgelder von bis zu 2.000 Euro. 

Das gilt sowohl für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. August 2022 geschlossen wurden als auch für solche, die erst ab 1. August 2022 zustande kommen. 

Der Händlerbund unterstützt mit konformen Mustervorlagen

Der Händlerbund empfiehlt, die neuen Pflichtinformationen in einem gesonderten Nachweisschreiben getrennt vom Arbeitsvertrag festzuhalten. Bei der Umsetzung der neuen Pflichten können Unternehmen auch auf praktische Unterstützung durch den Händlerbund bauen. Neben rechtskonformen Arbeitsverträgen finden Arbeitgeber beim Händlerbund auch Mustervorlagen für gesonderte Nachweisschreiben, die den gesetzlichen Vorgaben ab 1. August 2022 entsprechen. Das Muster für ein Nachweisschreiben wird künftig an den Muster-Arbeitsverträgen des Händlerbundes anhängen.   

Um diese Änderungen geht es konkret

Ziel der neuen gesetzlichen Regeln ist es, die Bedingungen eines Beschäftigungsverhältnisses für Arbeitnehmer transparenter und vorhersehbarer zu gestalten. Die neuen Regelungen werden schon heute teilweise von Arbeitgebern schriftlich festgehalten, doch die EU-Richtlinie, auf der die Änderungen beruhen, soll für mehr Einheitlichkeit in der EU sorgen. 

Die relevanten Änderungen werden insbesondere in § 2 des Nachweisgesetzes vorgenommen. Darunter fallen die folgenden Informationen, die ab 1. August 2022 neben den schon heute notwendigen Angaben im Arbeitsvertrag festgehalten werden müssen:

  • Dauer der Probezeit (sofern vereinbart),
  • Hinweis, ob der Arbeitnehmer den Arbeitsort frei wählen kann,
  • Zusammensetzung, Höhe und Art der Auszahlung des Arbeitsentgelts,
  • Vereinbarte Arbeitszeit inklusive vereinbarte Ruhepausen und -zeiten,
  • Vereinbarungen zur Schichtarbeit, z. B. Schichtsystem, -rhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
  • Voraussetzungen für die Anordnung von Überstunden und deren Vergütung (sofern vereinbart),
  • Etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
  • Informationen zum Versorgungsträger, wenn betriebliche Altersversorgung angeboten wird,
  • Einzuhaltendes Verfahren bei Kündigungen und Hinweis auf Fristen einer Kündigungsschutzklage,
  • Allgemeiner Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen,
  • Zahlreiche Informationen bei Tätigkeit außerhalb Deutschlands über vier Wochen.
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