Kurz erklärt » Die PPWR-Kennzeichnungspflicht

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Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40).

Neben Konformitätserklärung und Registrierung bringt sie eine neue Kennzeichnungspflicht direkt auf der Verpackung mit sich. Wer Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, muss sie seitdem eindeutig kennzeichnen. Das betrifft auch viele Online-Händler.

Hier erfährst du, welche Angaben jetzt auf die Verpackung gehören, wer dafür verantwortlich ist und welche Kennzeichnungspflichten in den nächsten Jahren noch dazukommen.

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Was bedeutet die PPWR-Kennzeichnungspflicht?

Jede Verpackung muss sich eindeutig zuordnen lassen. Sie muss also erkennen lassen, um welche Verpackung es sich handelt und wer sie in Verkehr gebracht hat. So können Behörden bei Kontrollen oder im Fall eines Rückrufs nachvollziehen, wer für die Einhaltung der PPWR-Anforderungen verantwortlich ist. Die Pflicht ergibt sich aus Artikel 15 PPWR und gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.

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Welche Verpackungen müssen jetzt gekennzeichnet werden?

Die Pflicht gilt grundsätzlich für alle Verpackungen, die unter die EU-Verpackungsverordnung PPWR fallen. Dazu gehören Produktverpackungen, Umverpackungen, Versandkartons, Polybeutel und Füllmaterial. Entscheidend ist nicht die Art der Verpackung. Entscheidend ist, wer sie als Erzeuger in Verkehr bringt.

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Ab wann gilt die PPWR-Kennzeichnungspflicht?

Die Pflicht zur Identifikations- und Herstellerangabe gilt seit dem 12. August 2026. Eine Übergangsfrist für diese Angaben sieht die PPWR nicht vor. Nach überwiegender Einschätzung betrifft die Pflicht aber nur Verpackungen, die ab diesem Stichtag in Verkehr gebracht werden.

 

 

Was bedeutet die Kennzeichnungspflicht für Online-Händler?

Welche Pflichten du konkret hast, hängt von deiner Rolle ab.

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Du bist Erzeuger, wenn du Verpackungen unter deinem eigenen Namen oder deiner eigenen Marke herstellst oder herstellen lässt. Ein typisches Beispiel sind Versandkartons mit deinem Logo. Als Erzeuger musst du die Kennzeichnung selbst sicherstellen, auch wenn ein Verpackungslieferant die Kartons tatsächlich produziert.
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Du bist Vertreiber, wenn du in neutralen Kartons versendest oder fertig verpackte Markenware anderer Hersteller verkaufst. Dann bringst du keine Kennzeichnung an. Du musst dich aber vor dem Verkauf vergewissern, dass Erzeuger oder Importeure ihre Kennzeichnungspflichten erfüllt haben. Fehlen die Angaben, darfst du die Ware erst weiterverkaufen, wenn der Mangel behoben ist.
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Du bist Importeur, wenn du verpackte Ware aus Nicht-EU-Ländern einführst. Dann musst du zusätzlich deine eigenen Kontaktdaten angeben.
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Für Kleinstunternehmen gibt es eine Sonderregel. Lassen diese Verpackungen unter eigener Marke bei einem Lieferanten in der EU herstellen, gilt dieser Lieferant als Erzeuger. Damit liegt die Kennzeichnungspflicht bei ihm.

 

Welche Angaben müssen auf die Verpackung?

Seit dem 12. August 2026 muss der Erzeuger diese Angaben machen:

  1. Identifikationsmerkmal: eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen, mit dem sich die Verpackung eindeutig zuordnen lässt.
  2. Name: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke des Erzeugers.
  3. Postanschrift: eine zentrale Anschrift, unter der der Erzeuger erreichbar ist.
  4. Elektronischer Kontakt: zum Beispiel eine E-Mail-Adresse oder Website, falls vorhanden.
  5. Bei Importware zusätzlich: Name und Kontaktdaten des Importeurs.
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Ein festes System für die Identifikationsnummer schreibt die PPWR nicht vor. Wichtig ist nur, dass sich die Verpackung eindeutig identifizieren lässt. Eine Chargennummer kennzeichnet zum Beispiel eine Menge an Verpackungen, die zur gleichen Zeit, unter gleichen Bedingungen und aus denselben Ausgangsmaterialien hergestellt wurden. So lassen sich betroffene Verpackungen bei Qualitätsproblemen oder Rückrufen eingrenzen.

Die Angaben kannst du direkt auf die Verpackung drucken oder über einen QR-Code abrufbar machen. Sie müssen klar, verständlich und lesbar sein und dürfen andere Pflichtangaben zum Produkt nicht verdecken. Eine Beilage ist nur erlaubt, wenn die Verpackung so klein ist, dass nicht einmal ein QR-Code aufgedruckt werden kann. Das wird bei den meisten Verpackungen nicht der Fall sein.

Gibt es Ausnahmen von der PPWR-Kennzeichnungspflicht?

Für die Identifikations- und Herstellerangaben gibt es keine generelle Ausnahme, auch nicht für kleine Händler. Möglich sind nur die beschriebenen Alternativen, wenn auf der Verpackung kein Platz ist: QR-Code oder Begleitunterlagen. Daneben gilt die oben beschriebene Sonderregel für Kleinstunternehmen.

Welche Kennzeichnungspflichten kommen künftig?

Neben den bereits geltenden Angaben sieht Artikel 12 PPWR weitere Kennzeichnungspflichten vor. Sie greifen erst später.

  • frühestens ab
    12. August 2028

    Harmonisiertes EU-Label

    Verpackungen erhalten ein einheitliches Piktogramm zur Materialzusammensetzung, das Verbrauchern die Mülltrennung erleichtern soll. Maßgeblich ist der 12. August 2028 oder ein Zeitpunkt 24 Monate nach Inkrafttreten der nötigen Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Die Kommission hat ihre Frist im August 2026 verpasst. Das Datum kann sich also noch verschieben. Ausgenommen sind Transport- und Pfandverpackungen.

    E-Commerce-Verpackungen fallen ausdrücklich unter die Pflicht.
    Online-Shops müssen die Label-Informationen außerdem schon vor dem Kauf anzeigen.

  • frühestens ab
    12. Februar 2029

    Wiederverwendbare Verpackungen

    Sie müssen als wiederverwendbar gekennzeichnet sein und einen QR-Code mit weiteren Informationen tragen.
  • Weitere Vorgaben:

    1. Wer Angaben zum Rezyklatanteil macht, muss dafür ab 2028 die EU-Vorgaben einhalten. Sobald das EU-Label gilt, sind zudem eigene Symbole verboten, die Verbraucher bei der Entsorgung in die Irre führen können.
    2. Für Verpackungen, die vor Beginn dieser künftigen Pflichten hergestellt oder in die EU eingeführt wurden, gilt eine Übergangsfrist von bis zu drei Jahren.

 

Was sollten Händler jetzt tun?

Kurze praktische Checkliste:

  1. Rolle klären: Bist du bei deinen Verpackungen Erzeuger, Vertreiber oder Importeur?
    1. Als Erzeuger: Identifikationsnummer, Name und Anschrift auf die Verpackung bringen oder einen QR-Code einrichten.
      Händlerbund-Mitglieder erhalten dafür kostenlos eine QR-Lösung.
    2. Als Vertreiber: Bei Lieferanten prüfen, ob die Kennzeichnung vorhanden ist, und das dokumentieren.
    3. Als Importeur: Eigene Kontaktdaten ergänzen.
  2. Gebrandete Versandkartons beim nächsten Nachdruck mit den Pflichtangaben bestellen.
  3. Für die Zukunft: Eigene Recycling-Symbole erfassen und Produktseiten auf die Anzeige von Verpackungsinfos vorbereiten.

 

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PPWR-Unsicherheiten? Alle Antworten im kompakten FAQ-Hinweisblatt
  1. Bestandsschutz: Welche Verpackungen du ohne Konformitätserklärung aufbrauchen darfst
  2. Pflichten & Nachweise: Was Händler und Erzeuger jetzt beachten müssen
  3. Konkrete Praxistipps: Wie du die Vorgaben abmahnsicher in deinem Shop umsetzt

PPWR-FAQ kostenlos herunterladen

 

FAQ zum Thema PPWR-Kennzeichnungspflicht

Wann wurde die PPWR-Kennzeichnung Pflicht?

Die Pflicht zu Identifikations- und Herstellerangaben gilt seit dem 12. August 2026. Das harmonisierte EU-Label zur Materialzusammensetzung wird frühestens ab dem 12. August 2028 verpflichtend.

Gilt die PPWR-Kennzeichnungspflicht für alle Verpackungen?

Die Identifikations- und Herstellerangaben gelten grundsätzlich für alle Verpackungen, auch für Versandkartons. Beim künftigen EU-Gewährleistungslabel sind nur Transport- und Pfandverpackungen ausgenommen, E-Commerce-Verpackungen nicht.

Brauchen Verpackungen künftig einen QR-Code?

Nicht zwingend. Die Herstellerangaben dürfen aber schon jetzt per QR-Code statt als Aufdruck bereitgestellt werden. Pflicht wird ein QR-Code künftig für wiederverwendbare Verpackungen.

Gibt es Übergangsfristen für bereits produzierte Verpackungen?

Für die seit August 2026 geltenden Herstellerangaben gibt es keine eigene Übergangsfrist. Nach überwiegender Einschätzung betreffen sie aber nur Verpackungen, die ab dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht werden. Für das künftige EU-Label gilt eine Übergangsfrist von bis zu drei Jahren für bereits hergestellte oder eingeführte Verpackungen.

Wer ist für die korrekte Kennzeichnung einer Verpackung verantwortlich?

In erster Linie der Erzeuger, also wer die Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Bei Importware gibt zusätzlich der Importeur seine Daten an. Vertreiber müssen vor dem Verkauf prüfen, ob die Kennzeichnung vorhanden ist.

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