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Für elektronische Displays gelten seit dem 1. März 2021 neue Energieeffizienzlabels. Neu ist nicht nur die Ergänzung eines QR-Codes. Auch die Energieeffizienzklassen selbst wurden angepasst und verkürzt: Klassen von A+ bis A+++ wurden abgeschafft. Die neuen Labels haben nur noch die Effizienzklassen A bis G. Zudem gibt es andere Messverfahren zur Bestimmung der Klassen. Geräte, die vormals noch in der Klasse A+ eingestuft wurden, finden sich nun in den Klassen C, D oder E wieder.
Händler, die elektronische Displays, insbesondere Fernseher und Monitore, online zum Verkauf anbieten und/oder bewerben, müssen die hier folgenden aufgeführten Kontroll- und Kennzeichnungspflichten beachten.
Nach aktueller Rechtsprechung gelten auch LED-Monitore als Fernsehgeräte. Die Definition des Videomonitors ist auch dann erfüllt, wenn ein Produkt – wie ein LED-Monitor – in der Lage ist, sowohl genormte als auch ungenormte Pfade zu nutzen.
Händler, die elektronische Displays online zum Verkauf anbieten und/oder bewerben, müssen die folgenden Kontroll- und Kennzeichnungspflichten beachten!
In der Verkaufsstelle:
Händler müssen überprüfen, ob die beworbenen bzw. in den Verkehr zu bringenden elektronischen Displays in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Abs. 1 lit. a der VO (EU) 2017/1369 bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar an der Vorderseite tragen oder es muss zumindest deutlich sichtbar und unverwechselbar dem spezifischen Modell zugeordnet sein.
In der Werbung:
Aufgrund der Verordnung Nr. 2017/1369, sog. EU-Energielabel-Verordnung, muss in jeder visuell wahrnehmbaren Werbung (z. B. Artikeldetailseiten, Google Anzeigen, Preisvergleichsportale) oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell
hingewiesen werden. Dies bedeutet beispielsweise für die Werbung für ein Gerät, bei dem Energieeffizienzklassen von A bis G zur Verfügung stehen, dass auf die einschlägigen Energieeffizienzklassen und zusätzlich auf das Spektrum (A bis G) hingewiesen werden muss. Diese Anforderung gilt auch bereits für Werbung ohne energiebezogene oder preisbezogene Information.
Weitere Pflichten im Online-Handel:
Online-Händler müssen beim Verkauf von elektronischen Displays über das Internet elektronische Energielabels und Produktdatenblätter bereit halten.
Die Vorschriften aus der Verordnung Nr. 1062/2010 (s.o.) unterliegen jedoch einer Abwandlung durch die Verordnung Nr. 518/2014. Online-Händler müssen seit dem 1. Januar 2015 anders als bisher beim Verkauf von Fernsehgeräten über das Internet elektronische Etiketten und Produktdatenblätter bereit halten. Zuvor reichte es aus, die Pflichtinformationen (gültig bis 31. Dezember 2014) im Online-Shop anzugeben (s.o.). Eine Pflicht zur Anzeige der Etiketten und Produktdatenblätter bestand nicht. Diese Regelung gilt für alle neuen oder aktualisierten Produkte, die mit einer neuen Modellkennung seit dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebracht werden.
Das vom Lieferanten bereitgestellte Etikett ist in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Energielabel gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der festgelegten Größe (mindestens 96 mm x 192 mm oder entsprechend proportional größer) entsprechen.
Aus technischen Gründen ist es nicht immer möglich, das Energielabel in der Nähe des Produktpreises darzustellen (zum Beispiel auf Plattformen). Das Energielabel kann alternativ auch mit Hilfe einer sog. "geschachtelten Anzeige" eingefügt werden. Bei Anwendung einer solchen Darstellung muss das Energielabel beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.
Das für den Zugang zum Energielabel genutzte Bild muss:
Die Größe ist so zu wählen, dass der Pfeil gut sichtbar und lesbar ist. Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse wird in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils positioniert, und weist eine sichtbare, zu 100 % schwarze Umrandung um den Pfeil und den Buchstaben der Energieeffizienzklasse auf.
Im Falle einer geschachtelten Anzeige muss die Abfolge, in der das Energielabel angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:
Für Fälle, in denen das Energielabel nicht angezeigt werden kann (zum Beispiel wenn Geräte die Grafik nicht wiedergeben können), muss ein alternativer Text angezeigt werden. Dieser benennt die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße, die der des Preises entspricht.
Auch das vom Lieferanten bereitgestellte Produktdatenblatt muss nun im Online-Angebot angezeigt werden. Das Produktdatenblatt ist in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann alternativ auch mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige (s.o.) dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link klar und leserlich der Begriff "Produktdatenblatt" angegeben sein. Eine bildliche Darstellung wie oben ist seitens des Gesetzgebers nicht vorgesehen. Bei Anwendung einer solchen Darstellung muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.
Die Etiketten und Produktdatenblätter in elektronischer Form erhalten Händler von ihren Lieferanten.
Eine Darstellung und weitere Details zu den rechtlichen Anforderungen, der Umsetzung sowie der Gestaltung bei einer geschachtelten Anzeige gibt es in unserem kostenlosen Hinweisblatt auf dem HB Marketplace.