Rechtliche Aspekte von Fernsehgeräten: Alles Wichtige im Überblick

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Für elektronische Displays gelten seit dem 1. März 2021 neue Energieeffizienzlabels. Neu ist nicht nur die Ergänzung eines QR-Codes. Auch die Energieeffizienzklassen selbst wurden angepasst und verkürzt: Klassen von A+ bis A+++ wurden abgeschafft. Die neuen Labels haben nur noch die Effizienzklassen A bis G. Zudem gibt es andere Messverfahren zur Bestimmung der Klassen. Geräte, die vormals noch in der Klasse A+ eingestuft wurden, finden sich nun in den Klassen C, D oder E wieder.

Händler, die elektronische Displays, insbesondere Fernseher und Monitore, online zum Verkauf anbieten und/oder bewerben, müssen die hier folgenden aufgeführten Kontroll- und Kennzeichnungspflichten beachten.
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Begriffsbestimmungen

  1. Elektronisches Display: Bezeichnet einen Anzeigeschirm mit zugehöriger Elektronik, dessen Hauptfunktion die Anzeige visueller Informationen von drahtgebundenen oder drahtlosen Quellen ist.
  2. Fernsehgerät: Bezeichnet ein elektronisches Display, dessen Hauptfunktion der Empfang und die Anzeige audiovisueller Signale ist und das aus einem elektronischen Display und einem oder mehreren Signalempfängern (Tuner/Receiver) besteht.
  3. Monitor oder Computermonitor bzw. -display: Bezeichnet ein elektronisches Display, das zur nahen Betrachtung durch eine Person z. B. an einem Bürotisch bestimmt ist.
  4. Digitales Signage-Display: Bezeichnet ein elektronisches Display, das hauptsächlich dafür bestimmt ist, von vielen Personen außerhalb einer Büro-Umgebung und eines Wohnbereiches betrachtet zu werden.

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Hinweis

Nach aktueller Rechtsprechung gelten auch LED-Monitore als Fernsehgeräte. Die Definition des Videomonitors ist auch dann erfüllt, wenn ein Produkt – wie ein LED-Monitor – in der Lage ist, sowohl genormte als auch ungenormte Pfade zu nutzen.

 

Händler, die elektronische Displays online zum Verkauf anbieten und/oder bewerben, müssen die folgenden Kontroll- und Kennzeichnungspflichten beachten!

In der Verkaufsstelle:

Händler müssen überprüfen, ob die beworbenen bzw. in den Verkehr zu bringenden elektronischen Displays in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Abs. 1 lit. a der VO (EU) 2017/1369 bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar an der Vorderseite tragen oder es muss zumindest deutlich sichtbar und unverwechselbar dem spezifischen Modell zugeordnet sein.

In der Werbung:

Aufgrund der Verordnung Nr. 2017/1369, sog. EU-Energielabel-Verordnung, muss in jeder visuell wahrnehmbaren Werbung (z. B. Artikeldetailseiten, Google Anzeigen, Preisvergleichsportale) oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell

  1. auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und
  2. das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen

hingewiesen werden. Dies bedeutet beispielsweise für die Werbung für ein Gerät, bei dem Energieeffizienzklassen von A bis G zur Verfügung stehen, dass auf die einschlägigen Energieeffizienzklassen und zusätzlich auf das Spektrum (A bis G) hingewiesen werden muss. Diese Anforderung gilt auch bereits für Werbung ohne energiebezogene oder preisbezogene Information.

Weitere Pflichten im Online-Handel:

Online-Händler müssen beim Verkauf von elektronischen Displays über das Internet elektronische Energielabels und Produktdatenblätter bereithalten.

Kennzeichnungsvorschriften seit 01.01.2015

Die Vorschriften aus der Verordnung Nr. 1062/2010 (s.o.) unterliegen jedoch einer Abwandlung durch die Verordnung Nr. 518/2014. Online-Händler müssen seit dem 1. Januar 2015 anders als bisher beim Verkauf von Fernsehgeräten über das Internet elektronische Etiketten und Produktdatenblätter bereithalten. Zuvor reichte es aus, die Pflichtinformationen (gültig bis 31. Dezember 2014) im Online-Shop anzugeben (s.o.). Eine Pflicht zur Anzeige der Etiketten und Produktdatenblätter bestand nicht. Diese Regelung gilt für alle neuen oder aktualisierten Produkte, die mit einer neuen Modellkennung seit dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebracht werden.

a. Bereitstellung des Energielabels als Grafik

Das vom Lieferanten bereitgestellte Etikett ist in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Energielabel gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der festgelegten Größe (mindestens 96 mm x 192 mm oder entsprechend proportional größer) entsprechen.

b. Bereitstellung des Energielabels in einer "geschachtelten Anzeige"

Aus technischen Gründen ist es nicht immer möglich, das Energielabel in der Nähe des Produktpreises darzustellen (zum Beispiel auf Plattformen). Das Energielabel kann alternativ auch mit Hilfe einer sog. "geschachtelten Anzeige" eingefügt werden. Bei Anwendung einer solchen Darstellung muss das Energielabel beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.

Das für den Zugang zum Energielabel genutzte Bild muss:

  1. ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts sein (zum Beispiel grün, bei Energieeffizienzklasse A),
  2. auf dem Pfeil die Energieeffizienzklasse des Produkts in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck) in einer Schriftgröße, die der Größe des Preises entspricht, enthalten,
  3. das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen in zu 100 % schwarzer Farbe angeben und
  4. einem der beiden folgenden Formate entsprechen:

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Die Größe ist so zu wählen, dass der Pfeil gut sichtbar und lesbar ist. Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse wird in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils positioniert, und weist eine sichtbare, zu 100 % schwarze Umrandung um den Pfeil und den Buchstaben der Energieeffizienzklasse auf.

Im Falle einer geschachtelten Anzeige muss die Abfolge, in der das Energielabel angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:

  1. Das Bild wird in der Nähe des Produktpreises angezeigt.
  2. Das Bild muss mit einem Link zum Energielabel versehen sein.
  3. Das Energielabel wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt.
  4. Das Energielabel wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt.
  5. Für die Vergrößerung des Energielabels auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung des Touchscreens.
  6. Die Anzeige des Energielabels wird mithilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet.

Für Fälle, in denen das Energielabel nicht angezeigt werden kann (zum Beispiel, wenn Geräte die Grafik nicht wiedergeben können), muss ein alternativer Text angezeigt werden. Dieser benennt die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße, die der des Preises entspricht.

c. Bereitstellung des Produktdatenblattes

Auch das vom Lieferanten bereitgestellte Produktdatenblatt muss nun im Online-Angebot angezeigt werden. Das Produktdatenblatt ist in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann alternativ auch mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige (s.o.) dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link klar und leserlich der Begriff "Produktdatenblatt" angegeben sein. Eine bildliche Darstellung wie oben ist seitens des Gesetzgebers nicht vorgesehen. Bei Anwendung einer solchen Darstellung muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.

hb-iconset-stoerer-info-2Übrigens:
Die Etiketten und Produktdatenblätter in elektronischer Form erhalten Händler von ihren Lieferanten.

Eine Darstellung und weitere Details zu den rechtlichen Anforderungen, der Umsetzung sowie der Gestaltung bei einer geschachtelten Anzeige gibt es in unserem kostenlosen Hinweisblatt auf dem HB Marketplace.

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