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Ein Arbeitgeber zu sein, ist nicht nur eine große Verantwortung, sondern geht für dich mit einigen Pflichten einher. Du hast deinen Mitarbeitern gegenüber nicht nur eine Fürsorgepflicht, sondern bist unter Umständen auch haftbar, wenn deinem Mitarbeiter oder einem Dritten durch deinen Mitarbeiter ein Schaden passiert bzw. zugefügt wird.
Die Arbeitgeberhaftung dreht sich dabei sowohl um Personen- als auch um Sachschäden. In welchem Umfang du dabei haftbar bist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Beispielsweise, ob dein Arbeitnehmer nur leicht fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt hat. Wenn dich interessiert, in welchem Rahmen du als Arbeitgeber haftbar bist und inwieweit du einen Haftungsausschluss vielleicht vertraglich festhalten kannst, dann lies nun weiter.
Die Arbeitgeberhaftung beschäftigt sich einerseits mit der Frage, inwieweit du haftbar bist, wenn dein Arbeitnehmer einem Dritten, beispielsweise einem Kollegen oder einem Kunden, einen Schaden zufügt. Dies meint das sogenannte Außenverhältnis.
Mit der Arbeitgeberhaftung geht es aber außerdem darum, wann du als Arbeitgeber für Schäden haftest, die dein Arbeitnehmer während seiner Arbeit oder im Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit selbst erleidet. Es handelt sich dabei um das Innenverhältnis.
Die Schäden teilen sich grundsätzlich in zwei Kategorien: Sachschäden und Personenschäden.
Weites Feld des Arbeitsrechts
Das Arbeitsrecht umfasst viele Gesetze und Verordnungen zur abhängigen Erwerbstätigkeit. Obwohl dies dem Schutz deines Arbeitnehmers dient, seid ihr einen bindenden Vertrag eingegangen. Verstöße gegen Klauseln können beiderseitig eine Abmahnung im Arbeitsrecht zur Folge haben. Das gilt auch für Fälle der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes bei der Verursachung eines Schadens.
Als Arbeitgeber hast du viele Pflichten. Zum Beispiel unterliegst du einer Gleichbehandlungspflicht oder einer Entgeltzahlungspflicht. Du musst deinen Arbeitnehmer gemäß des Arbeitsvertrages einsetzen, einen Betriebsrat zulassen und beispielsweise Urlaub genehmigen.
Die Schutzpflicht bzw. Fürsorgepflicht gemäß § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) soll sicherstellen, dass du den Arbeitsplatz und die betrieblichen Abläufe so gestaltest und organisierst, dass weder Leben, Gesundheit noch das Eigentum deines Arbeitnehmers gefährdet oder verletzt wird. Mitunter hat dein Arbeitnehmer sogar Anspruch auf einen angepassten Arbeitsplatz, wenn gesundheitliche Schäden bestehen. Die Schutzpflicht erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten. Diese darfst du nur insoweit speichern und verarbeiten, wie es für das Arbeitsverhältnis erforderlich ist; du musst sie geheim halten und vor dem Zugriff Unbefugter schützen.
Schäden, die entstehen können, sind entweder Sachschäden oder Personenschäden. Die Einordnung ist nötig, um abzuklären, ob du haftest oder deine gesetzliche Unfallversicherung den Schaden übernimmt.
Dabei wird außerdem festgestellt, ob der Arbeitgeber womöglich vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, sodass es überhaupt zum Haftungsfall kommen konnte. Deine Haftung als Arbeitgeber erstreckt sich übrigens auch auf Schäden, die ein Mitarbeiter fahrlässig oder vorsätzlich bei einem anderen Mitarbeiter verursacht hat.
Um einen Personenschaden handelt es sich, wenn sich dein Arbeitnehmer während der Arbeit bzw. während einer betrieblichen Tätigkeit verletzt oder sogar verstirbt. Eine betriebliche Tätigkeit meint dabei alle Handlungen, die im direkten Zusammenhang mit der Arbeit stehen.
Laut § 104 Sozialgesetzbuch (SGB) 7 haftet für Personenschäden deine Unfallversicherung, insofern der Schaden nicht selbst herbeigeführt wurde. Auch nur dann, wenn du als Arbeitgeber selbst haftest, kann dein Mitarbeiter Schmerzensgeld erhalten.
Sachschäden sind wiederum alle Schäden, die keine Personenschäden sind und bei dir Vermögenseinbuße verursachen. Allerdings muss der Sachschaden auf einem untypischen Schaden beruhen. Abgenutzte Arbeitskleidung zählt beispielsweise nicht als Sachschaden, da sie typisch ist im Zusammenhang mit der Tätigkeit und somit zu den herkömmlichen Vermögenseinbußen zählt. Bei Arbeitskleidung wäre ein untypischer Schaden zum Beispiel Beschädigung durch Feuchtigkeit in der Umkleide.
Wenn deinem Arbeitnehmer während der Arbeit persönliche Gegenstände gestohlen werden oder kaputt gehen, fällt dies auch unter die Arbeitgeberhaftung für Sachschäden. Du musst dabei aber vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben, dass du für den Schaden aufkommen musst. Wenn du zum Beispiel deine Betriebsstätte nicht ausreichend sicherst oder keine abschließbaren Schränke zur Verfügung stellst, könnte dir dieser Schaden zulasten gelegt werden.
Für Sachschäden haftest du als Arbeitgeber immer, wenn du den Schaden schuldhaft mit verursachst, also fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hast.
Unter dem Stichwort „Ersatz von Aufwendungen” bildet der § 670 BGB die gesetzliche Grundlage für die verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers. Wenn dein Arbeitnehmer beispielsweise sein privates Handy dauerhaft für betriebliche Zwecke einsetzt und dieser Gegenstand während der Arbeit beschädigt wird, bist du als Arbeitgeber haftbar.
Das gilt auch für Schäden, die dein Arbeitnehmer bei anderen Mitarbeitern verursacht. Du kannst den Angestellten, der den Schaden verursacht hat, aber in Regress nehmen. Was das genau bedeutet, erklären wir dir in den untenstehenden FAQ genauer.
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Einen Haftungsausschluss der Arbeitgeberhaftung für fahrlässige oder vorsätzliche Schäden kannst du nicht ohne Weiteres im Voraus vertraglich festhalten.
Laut § 276 Abs. 3 BGB ist ein Haftungsausschluss für vorsätzliche Schäden immer unzulässig. Auch ein Ausschluss für grobe Fahrlässigkeit kann durch § 309 Nr. 7 b BGB nicht vertraglich vereinbart werden. Selbst ein Haftungsausschluss für normale Fahrlässigkeit ist nach § 307 Abs. 1 BGB unzulässig, da dies eine Benachteiligung deines Arbeitnehmers darstellt.
Grund dafür ist, dass Klauseln in Arbeitsverträgen regelmäßig als allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen werden. Ein vertraglicher Haftungsausschluss der Arbeitgeberhaftung ist daher nicht möglich. Allerdings ist eine summenmäßige Begrenzung für Sachschäden denkbar, wobei die tatsächliche Wirksamkeit dieser Klausel unter den Umständen des Einzelfalls zu überprüfen ist.
Ein Haftungsausschluss ist aber nicht grundsätzlich undenkbar. Eine Voraussetzung ist, dass du als Arbeitgeber den Haftungsfall nicht vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hast. Bei Personenschäden erstreckt sich der Ausschluss aus der Arbeitgeberhaftung sogar bis auf das Schmerzensgeld. In diesem Falle greift dann nur die gesetzliche Unfallversicherung, die lediglich materielle Schäden abdeckt. Also Behandlungskosten, Heilmittel und Arbeitsunfähigkeit.
Die Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz sind in §§ 280 ff. BGB geregelt. Damit dein Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz hat, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein. Dazu:
Voll haftbar bist du als Arbeitgeber im Grunde immer. Ausnahmesituationen entstehen nur dadurch, dass du die Haftbarkeit an einen Mitarbeiter übertragen kannst, wenn er grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt hat. Sobald das Verhalten deines Mitarbeiters aber als leicht fahrlässig eingestuft werden kann, bist du als Arbeitgeber voll haftbar. Im Arbeitsalltag ist das zum Beispiel der Fall, wenn dein Mitarbeiter aus Versehen ein Getränk auf der Tastatur oder einem technischen Gerät verschüttet und dies dadurch kaputt geht.
Entsteht der Schaden gegenüber einem Dritten, zum Beispiel einem Kunden, bist du als Arbeitgeber ebenso voll haftbar. Du hast allerdings durch die Arbeitnehmerhaftung die Möglichkeit, Rückgriff auf den schadenverursachenden Arbeitnehmer zu nehmen.
Als Arbeitgeber trägst du eine große Verantwortung, insbesondere gegenüber deiner Arbeitnehmer. Durch die Fürsorgepflicht bist du dazu angehalten, den Arbeitsplatz so zu gestalten, dass deinem Arbeitnehmer keine Schäden entstehen können. Sollte es doch passieren, greift die Arbeitgeberhaftung. Auch Schäden, die deine Mitarbeiter bei Dritten verursachen, fahrlässig oder vorsätzlich, fallen auf dich zurück. Allerdings kannst du deinen Mitarbeiter in Regress nehmen. Was das genau bedeutet, erfährst du in unserem folgenden FAQ.
Deine Haftung als Arbeitgeber kann nie pauschal beurteilt, sondern muss immer im Einzelfall betrachtet werden. Denn es spielt eine wesentliche Rolle, ob dein Mitarbeiter leicht fahrlässig, grob fahrlässig oder unter Umständen sogar vorsätzlich gehandelt hat. Umso wichtiger ist eine professionelle Rechtsberatung, von der du im Rahmen deines Arbeitsrecht-Pakets Pro profitieren kannst.
Wenn einer deiner Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einen Schaden bei einer weiteren Partei verursacht hat, bist du als Arbeitgeber zunächst haftbar. Du kannst den Mitarbeiter, der den Schaden zu verschulden hat, aber in Regress nehmen. Das heißt, dass du Rückgriff auf einen Schuldner nehmen kannst.
Dabei werden die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs beachtet, bei denen der Arbeitnehmer je nach Schwere seines Verschuldens entweder gar nicht, anteilig oder voll in Regress genommen werden kann, also voll haftbar ist.
Haftungsfälle, bei denen dein Arbeitnehmer während seiner Arbeit Schäden an deinem Eigentum verursacht hat, kommen vor. Für die Arbeitnehmerhaftung gibt es aber verschiedene Voraussetzungen:
Nach § 276 Abs. 1 BGB haftet ein Verursacher eines Schadens bei jeder Form von Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Arbeitsgerichte haben aber Grundsätze für einen innerbetrieblichen Schadensausgleich entwickelt, wenn ein Arbeitnehmer einen Schaden während der Arbeit verursacht hat. Mit einem innerbetrieblichen Schadensausgleich wird die Haftung deines Arbeitnehmers gegenüber dir als Arbeitgeber begrenzt.
Denn mitunter können Schäden im Arbeitsumfeld extrem teuer werden, womit dein Arbeitnehmer seinen finanziellen Ruin riskieren könnte. Die Höhe der Haftung hängt daher mit dem Grad seines Verschuldens zusammen.
Viele Schadensfälle entstehen durch Unachtsamkeit, wobei es sich um Fahrlässigkeit handelt. Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Fahrlässigkeit wird dabei in drei Stufen bzw. Kategorien unterteilt:
Die Betriebshaftpflichtversicherung ist eine gewerbliche Versicherung, die für Unternehmer unverzichtbar ist. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn Dritten durch deine beruflichen Handlungen im Rahmen deines Unternehmens Schäden entstehen. Gedeckelt sind dabei sowohl Personen- als auch Sachschäden.
Der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung ist aber nur in wenigen Fällen verpflichtend, wird aber immer empfohlen, damit Schadensersatzforderungen nicht deine betriebliche Existenz gefährden.
Wenn dein Mitarbeiter während seiner Arbeit Schäden an Gegenständen verursacht, die dir gehören, haftet dein Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der sogenannten „privilegierten Arbeitnehmerhaftung”. Das schließt Schäden am Dienstwagen mit ein.
Insofern dein Arbeitnehmer grob fahrlässig gehandelt hat, haftet er voll für den entstandenen Schaden. Das gilt zum Beispiel bei Fahren unter Alkoholeinfluss. Bei mittlerer Fahrlässigkeit liegt die Haftung nur im Rahmen des Selbstbehalts, den du bei der Versicherung zu tragen hast. Bei leichter Fahrlässigkeit ist dein Arbeitnehmer allerdings nicht mehr haftbar. Diese Regelung bezieht sich auch auf Dienstfahrten, die mit dem Privatwagen durchgeführt werden.
Mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) haben sich für dich zum Schutz der personenbezogenen Daten eine Vielzahl an Aufgaben ergeben. Gesetzliche Anforderungen umzusetzen, raten wir dir dringend, um die Konsequenzen – Schadensersatzansprüche und Geldbußen – zu vermeiden.
Denn haftbar ist der, der über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet und bei einem internen Datenschutzbeauftragten meint das auch immer dein Unternehmen. Du kannst die Haftung auf den innerbetrieblichen Datenschutzbeauftragten nur dann abwälzen, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat und das musst du ihm nachweisen. Eine Sicherheitslösung könnte hier ein externer Datenschutzbeauftragter sein, der dann anstelle deines Unternehmens haftbar wäre.
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