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Sind haben ein kleines oder mittelständisches Unternehmen und interessieren sich für eine wirtschaftliche und solide Absicherung im Bereich Datenschutz? Für viele Online-Händler und mittelständige Unternehmen empfiehlt sich die Bestellung eines Datenschutz-Experten als externen Datenschutzbeauftragten. Der Händlerbund unterstützen Sie neutral, preisbewusst und mit hoher Fachexpertise. Wir empfehlen Ihnen nur die Leistungen, die wirklich Ihren Bedürfnissen entsprechen – und Sie erfüllen mit uns zielgenau Ihre Datenschutzanforderungen.
Der Händlerbund stellt Ihnen einen externen Datenschutzbeauftragten, der die Unternehmensführung berät und die Erfüllung aller datenschutzrechtlichen Belange in Ihrem Unternehmen überwacht. Unser "Datenschutz Pro"-Paket ab 330,90 € pro Monat* beinhaltet u.a.:
Der Schutz personenbezogener Daten spielt besonders im Internet und im E-Commerce eine übergeordnete Rolle. In einigen Fällen verlangt der Gesetzgeber sogar die Bereitstellung eines Datenschutzbeauftragten. Wer den Datenschutz auf die leichte Schulter nimmt, kann schnell ins Fadenkreuz findiger Abmahnanwälte geraten.
Besonders wenn sich die gesetzlichen Bestimmungen im Datenschutz ändern, müssen Online-Händler und Website-Betreiber nachziehen, um den aktuellen Bestimmungen gerecht zu werden. In manchen Fällen kann ein Verstoß gegen das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) sowie gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorliegen und die Verhängung eines Bußgeldes zur Folge haben.
Sie haben mehr als 10 Mitarbeiter und wollen endlich Sicherheit bei Datenschutzfragen? Unser Quick-Check gibt einen Kurzüberblick über die typischsten Datenschutz-Fehler. Jetzt kostenlosen Termin vereinbaren!
Ein Datenschutzbeauftragter soll sicherstellen, dass ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle, sämtliche Datenschutzvorschriften kennt und beachtet. Er wird vom jeweiligen Unternehmen bestellt und kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Die gesetzlichen Regelungen zum Datenschutzbeauftragten finden sich in den Artikeln 37 bis 39 Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (DSGVO). Ergänzt werden diese Vorschriften durch das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Ein externer Datenschutzbeauftragter ist im Gegensatz zum internen Datenschutzexperten kein Mitarbeiter des jeweiligen Unternehmens, sondern ein externer Dienstleister, der vom Unternehmen als verantwortliche Person für den betrieblichen Datenschutz beauftragt wird. Seine Aufgabe ist die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften im Unternehmen. Dieses ist bei der Bestellung des Datenschutzbeauftragten frei und kann selbst entscheiden, ob es sich für einen internen oder externen DSB entscheidet.
Website- und Onlineshop-Betreiber sind laut § 13 TMG (Telemediengesetz) sowie der DSGVO verpflichtet, Nutzer über die geltenden Datenschutzbestimmungen sowie ihre Rechte zu informieren und unter anderem auszuweisen, welche Daten erhoben werden. Die Notwendigkeit eines Datenschutzbeauftragten ist unabhängig von der Bereitstellung der Datenschutzerklärung. Wurde ein Datenschutzbeauftragter bestellt, sind er und seine Kontaktdaten in der Datenschutzerklärung anzugeben.
Jedes Unternehmen darf einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Dies kann sinnvoll sein, um teure Fehler zu vermeiden und das Vertrauen potenzieller Kunden zu gewinnen. Es ist jedoch nicht jedes Unternehmen zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Welche Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten brauchen, ergibt sich aus Art. 37 DSGVO.
Artikel 38 Absatz 1 BDSG ergänzt die DSGVO. Hiernach sind weitere Unternehmen zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet.
Wenn Sie als Privatperson oder Kleinunternehmer eine Website betreiben, brauchen Sie in der Regel keinen Datenschutzbeauftragten. Anders ist dies, wenn Sie beispielsweise einen großen Online-Handel oder ein Unternehmen betreiben, bei dem mehr als 20 Mitarbeiter personenbezogene Daten verarbeiten. In seltenen Fällen ist eine Datenschutz-Folgenabwägung und damit ein Datenschutzbeauftragter notwendig.
Für Vereine gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Unternehmen. Wenn das Kerngeschäft des Vereins, die Verarbeitung personenbezogener Daten ist oder mehr als 20 Personen ständig personenbezogene Daten verarbeiten, braucht er einen Datenschutzbeauftragten.
Der Datenschutzbeauftragte muss gem. Art. 37 DSGVO vom Unternehmen benannt werden. Es kann eine interne Person mit der Aufgabe betraut werden. Alternativ ist auch ein Vertragsschluss mit einem externen Datenschutzbeauftragten möglich. In jedem Fall muss der Datenschutzbeauftragte in der Datenschutzerklärung genannt und der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden.
Es gibt keine spezielle Berufsausbildung zum Datenschutzbeauftragten. Die benannte Person muss jedoch die in Art. 37 Absatz 5 DSGVO genannten Voraussetzungen erfüllen.
Die Wahl des Datenschutzbeauftragten muss gegebenenfalls den Datenschutzbehörden erklärt werden. Dies ist leichter, wenn der Datenschutzbeauftragte seine Kenntnisse beispielsweise durch ein Zertifikat vom TÜV oder der IHK nachweisen kann. Wichtig ist darüber hinaus, dass die Benennung zu keinem Interessenkonflikt führt. Ein Geschäftsführer ist deshalb als Datenschutzbeauftragter ungeeignet.
Die Wahl des Datenschutzbeauftragten hängt von den Bedürfnissen und den Möglichkeiten des Unternehmens ab. Ein interner Datenschutzbeauftragter muss durch die neue Aufgabe eventuell einen Teil seiner bisherigen Arbeit abgeben und das Unternehmen muss in der Regel zudem eine Schulung finanzieren. Vorteilhaft ist, dass eine interne Person das Unternehmen kennt und meist leicht mit den betroffenen Kollegen ins Gespräch kommt.
Ein externer Datenschutzexperte braucht dagegen zu Beginn seiner Tätigkeit meist etwas mehr Zeit für jede Aufgabe, da er häufig nicht so tief in den Arbeitsabläufen drin steckt, wie ein interner DSB. Auch fallen mit der Beauftragung eines externen Datenschutzbeauftragten zusätzliche wiederkehrende Kosten an. Hier sollte aber berücksichtigt werden, dass ein interner Datenschutzbeauftragter in der Zeit seiner datenschutzrechtlichen Tätigkeit auch nicht seine sonstigen Aufgaben wahrnehmen kann. Hier muss jedes Unternehmen für sich selbst entscheiden, welche Variante "günstiger" ist. Der besondere Vorteil eines externen Datenschutzbeauftragten ist vor allem, dass sich das Unternehmen eine sehr gut ausgebildete und erfahrene Person wählen kann, wodurch der Datenschutzbeauftragte nicht nur der gesetzlichen Pflicht genüge tut, sondern tatsächlich einen echten Mehrwert für das Unternehmen darstellt.
Die Aufgaben und Pflichten des Datenschutzbeauftragten sind in Artikel 39 DSGVO festgelegt.
Der Sinn all dieser Aufgaben und Pflichten ist es, dass der Datenschutzbeauftragte seinen Zweck erfüllt: Er soll dem Unternehmen bei der Selbstkontrolle bezüglich der Einhaltung der Datenschutzvorschriften helfen. Um diese Aufgabe vollumfänglich erfüllen zu können, dürfen ihm diesbezüglich keine Weisungen erteilt werden. Alle Befugnisse dienen jedoch nur der Kontrolle. Er hat nicht das Recht, eigenständig Veränderungen einzuleiten oder den Mitarbeitern oder gar der Geschäftsführung Weisungen zu erteilen. Wenn er Missstände aufdeckt, muss er diese der Geschäftsführung melden. Diese ist für die Verbesserung der Situation zuständig. Die Maßnahmen werden jedoch wiederum vom Datenschutzbeauftragten kontrolliert.
Die DSGVO lässt die Haftung des Datenschutzbeauftragten größtenteils offen. Viele Fragen werden derzeit diskutiert und müssen noch von der Rechtsprechung oder dem Gesetzgeber entschieden werden. Feststeht, dass im Außenverhältnis regelmäßig das Unternehmen und seine Geschäftsführer haften. Im Innenverhältnis können Unternehmen Regressansprüche gegen ihre Datenschutzbeauftragten haben. Ein solcher Anspruch kommt beispielsweise bei einer fehlerhaften Beratung in betracht.
Gemäß Artikel 83 Absatz 4 Nr. 1 DSGVO können die Aufsichtsbehörden bei Missachtung der Vorschriften zum Datenschutzbeauftragten Bußgelder in Höhe von bis zu 10.000.000 Euro oder bis zu zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes verhängen.
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