Betroffenenrechte u.a. das Recht auf Vergessen
Änderungen aufgrund der DSGVO
Das jetzige Datenschutzrecht ist im Bezug auf die Betroffenenrechte gut aufgestellt. Viele Grundrechte, wie das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten, bleiben im selben Umfang bestehen.
Dennoch gibt es zahlreiche Änderungen für Online-Händler, die es zu beachten gilt. Mit der neuen DSGVO mussten bis zum 25.05.2018 Mechanismen geschaffen werden, die den Zugang zu personenbezogenen Daten ermöglichen und deren Berichtigung oder Löschung gewährleisten.

Betroffenenrechte im Rahmen der DSGVO
Das Recht auf Berichtigung bleibt in der neuen DSGVO fest verankert. Dabei kann die betroffene Person von dem verantwortlichen Websitebetreiber verlangen, die Berichtigung falscher oder unvollständiger personenbezogener Daten unverzüglich zu veranlassen.
Das Recht auf Löschung von Daten ist möglich, wenn diese zu dem Zweck, zu dem sie ursprünglich erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind, sie unrechtmäßig verarbeitet wurden oder die Einwilligung in eine weitere Speicherung widerrufen wurde. Das deutsche Datenschutzrecht definiert das Löschen als „Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten“. In der DSGVO gibt es dazu keine gesonderte Definition. Es ist allerdings davon auszugehen, dass mindestens eine Unkenntlichmachung verlangen werden könnte, die eine weitere Verwendung ausschließt.
Das Recht auf Vergessen bekommt in der neuen DSGVO mehr Platz zur Entfaltung. Als erweiterte Form des Löschungsanspruches, besteht nun auch ein ausdrückliches „Recht auf Vergessen werden“.
Wie funktioniert das in der Praxis?
Die betroffene Person muss bei dem verantwortlichen Websitebetreiber die Löschung aller Daten und Kopien verlangen.
Sollte es sich um öffentliche Daten handeln, die auch von Dritten genutzt und verarbeitet werden,
muss eine Benachrichtigung an diese erfolgen. Besonders Suchmaschinen, wie Google oder Bing,
müssen nach der neuen DSGVO über den Löschungsantrag informiert werden.
Das Widerspruchsrecht bleibt auch in der neuen DSGVO bestehen. Das bedeutet, dass auch gegen eine rechtmäßige Verarbeitung von Daten Widerspruch eingelegt werden kann.
Einfaches Praxisbeispiel
Ein Kunde von Ihnen bestellt in einem Online-Shop Waren.
Um die Bestellung bearbeiten und schlussendlich den geschlossen Vertrag erfüllen zu können,
muss der Shop-Betreiber personenbezogene Daten (z.B. Adresse) vom Kunden abfragen.
Der Kunde hat in diesem Fall das Recht Widerspruch einzulegen.
Ob das in seinem Interesse ist, ist zu bezweifeln. Möglich ist es dennoch.
Eine der größten Neuerungen ist das Recht auf Datenübertragbarkeit. Die betroffene Person hat damit das Recht, Daten von einem Anbieter zu einem anderen „mitzunehmen“. So z.B.: bei Social Networks, bei Verträgen mit Energieversorgern oder bei Verträgen mit Banken oder Versicherungen.
Hilfe bei der Umsetzung durch den Händlerbund
Die hier beschriebenen Betroffenenrechte und deren Umsetzung werden in der Praxis noch einige Probleme mit sich bringen, da diese in bestimmtem Fällen durch nationale Gesetze beschränkt werden können. Umso wichtiger ist es, dass Sie einen fachkundigen Ansprechpartner an Ihrer Seite haben und sich frühestmöglich auf die zahlreichen Änderungen vorbereiten. Als Händlerbund-Mitglied erhalten Sie alle wichtigen Informationen, Tipps, Tricks und rechtlichen Beratung zur Datenschutzgrundverordnung.
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