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Die Button-Lösung hilft, den Online-Handel für Kunden transparenter zu gestalten. Sie sollen vor allem davor geschützt werden, ungewollt Leistungen zu kaufen oder in eine Abofalle zu tappen. Daher muss u.a. der Button, der im Bestellvorgang im Online-Shop letztlich zum Kaufabschluss führt, klar auf die Kostenpflichtigkeit hinweisen. Bei der Umsetzung spielen viele Details eine Rolle. Selbst kleine Fehler können schnell zu einer Abmahnung führen. Wir helfen Ihnen sofort - auch bei Selbstverschulden.
Die Gründe für eine Abmahnung zur Button-Lösung können sehr unterschiedlich sein. Die Gesetzesnovelle, die am 01.08.2012 in Kraft getreten ist, umfasst viele Änderungen zum Bestellablauf, u.a. zur Gestaltung der Bestellübersichtsseite und zur Buttonbeschriftung. Mögliche Gründe für eine Abmahnung aufgrund der Button-Lösung:
Unzureichende Informationsangaben vor Abschluss der Bestellung wie z.B.:
Fehlerhafte Gestaltungen auf der Bestellübersichtsseite wie z.B.:
Fehlerhafte Bezeichnung des Bestellbuttons wie z.B.:
Ziel der Button-Beschriftung ist es, dass der Verbraucher weiß, dass er mit dem Klick auf den Button einen rechtsverbindlichen, zahlungspflichtigen Vertrag abschließt. Der Gesetzgeber möchte daher vage und unklare Button-Beschriftungen, die für den Verbraucher nicht eindeutig sind, unterbinden.
Beispiele für zulässige Button-Texte:
Verwenden Sie "Jetzt kaufen" nur, wenn es sich auch wirklich um einen Kaufvertrag handelt und nicht um ein Abonnement oder eine Mitgliedschaft. Am unproblematischsten dürfte wohl die Formulierung "zahlungspflichtig bestellen" sein, da diese ausdrücklich in § 312 j BGB erwähnt wird.
Die Beschriftung des Buttons muss gut lesbar sein und darf keine zusätzlichen Informationen enthalten.
Wenn Ihnen bereits eine Abmahnung vorliegt, sollten Sie Folgendes beachten:
Der Händlerbund ist Europas größter Verband für Online-Händler und hat schon Tausenden Händlern bei Abmahnungen geholfen. Unsere spezialisierten Anwälte prüfen, ob die Abmahnung zur Button-Lösung gerechtfertigt ist. In den meisten Fällen ist eine Abmahnung berechtigt, jedoch sollte die Schadensminimierung geprüft werden. Auch dabei unterstützen Sie unsere Anwälte mit ihrer jahrelangen Erfahrung im E-Commerce-Recht.
Sie können Ihre Abmahnung zur Button-Lösung direkt hochladen. Nutzen Sie dafür einfach unseren Abmahnungupload. Wir setzen uns umgehend mit Ihnen in Verbindung.
Gerne stehen wir Ihnen auch telefonisch zur Verfügung: +49 341 926590
Nutzen Sie den Abmahnungsupload und senden Sie uns alle vorhandenen Unterlagen zu. Um Sie vollumfänglich vertreten zu können, ist die Buchung des Unlimited- oder Professional-Mitgliedschaftspakets notwendig. Neben der Vertretung im Abmahnfall profitieren Sie von vielen weiteren Leistungen wie Shop-Tiefenprüfung, Rechtstexteservice und vielem mehr.
§ 312j BGB "Der Unternehmer hat die Bestellsituation [...] so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht [...] nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern zahlungspflichtig bestellen oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist."
Der Bestell-Button muss so beschriftet sein, dass der Verbraucher sofort erkennt, dass er eine kostenpflichtige Bestellung abgibt. Das Gesetz schlägt an dieser Stelle die Formulierung "zahlungspflichtig bestellen" vor. Allerdings sind auch andere Beschriftungen rechtssicher:
Nicht eindeutig und daher auch nicht rechtssicher sind folgende Beschriftungen:
Nur bei korrekter Beschriftung kommt der Vertrag überhaupt zustande.
Um keine Verwirrung zu stiften, darf der Button nur einmal am Ende der Bestellübersichtsseite platziert werden. Er muss sich unmittelbar unter den Pflichtinformationen in der Bestellübersicht befinden und darf nicht durch andere Elemente, wie zum Beispiel Kommentarboxen oder Checkboxen für Newsletter von der Übersicht getrennt werden.
Inhalt der Bestellübersicht
§ 312j BGB "Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen."
Die Bestellübersicht oder Checkout-Seite ist die Seite, die der Verbraucher unmittelbar vor Abgabe der Bestellung sieht.
Auf der Bestellübersichtsseite (sogenannte "Check-Out-Page") sind folgende Pflichtinformationen "klar und verständlich in hervorgehobener Weise" zusammengefasst zur Verfügung zu stellen, das heißt ohne verwirrende oder ablenkende Zusätze:
a) Produkteigenschaften: "die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung" Problematisch ist, dass es keine allgemeingültige Definition für den Umfang der wesentlichen Eigenschaften einer Ware oder Dienstleistung gibt. Gefordert wird eine detaillierte und übersichtliche Beschreibung, die allerdings nicht zu weit ausholt. Abgestellt wird dabei auf Sicht des Verbrauchers. Dieser muss alle für die Kaufentscheidung maßgeblichen Merkmale des Produktes in der Bestellübersicht finden.
Produktbeschreibung auf der Bestellübersichtsseite
wesentliche Eigenschaften der Ware | unwesentliche Eigenschaften der Ware |
---|---|
Abbildung des Produkts | Geschichte zur Herstellung |
Bezeichung, Hersteller, Typ/ Ausführung, ggf. Farbe | Bedingung bei der Herstellung und dem Vertrieb |
charakteristische Qualitätsmerkmale | Arbeits- und Umweltschutzbedingungen bei der Herstellung |
Zustand (z.B. "neu", "gebraucht", "B-Ware", "Auslaufmodell", ggf. Beschreibung vorhandener Mängel) |
persönliche Daten (Alter und Geschlecht) des Herstellers |
b) Gesamtpreis:
"den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung […] sowie im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben."
c) Fracht,- Liefer,- und Versand sowie Zusatzkosten:
"alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können."
d) Mindestdauer vertraglicher Verpflichtungen / Laufzeit und Kündigungsbedingungen:
"gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge […] gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht."
Um eine wirksame Einbeziehung der AGB in den Vertrag sicherzustellen, gibt es verschiedene Alternativen.
1. Mittels Verlinkung ohne eine Checkbox
Der BGH hat mit Urteils vom 14.06.2006 entschieden, dass es ausreichend ist, wenn die AGB im Online-Shop auf der Bestellübersichtsseite über einen gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können. Um das Kriterium "gut sichtbar" zu erfüllen, sollte der anklickbare Link unmittelbar vor den Pflichtinformationen hinterlegt sein. Die erstellten AGB müssen zudem vom Kunden ausgedruckt und ggf. gespeichert werden können.
Formulierungsbeispiel: "Bitte beachten Sie unsere AGB."
2. Mittels der Verwendung einer Checkbox
Befindet sich die Checkbox auf der Bestellübersichtsseite, so darf sich diese weder unterhalb des Bestell-Buttons noch zwischen den Pflichtinformationen und dem Bestell-Button befinden. Erst nachdem der Kunde die Checkbox abhakt, darf die Bestellung ausgelöst werden können.
Formulierungsbeispiel für die Checkbox: "Es gelten unsere AGB."
Befindet sich die Checkbox auf einer der Bestellübersichtsseite vorgeschalteten Seite, so ist auch hier folgende Formulierung für die Checkbox zu nutzen:
"Es gelten unsere AGB."
Erst nachdem der Kunde die Checkbox abhakt, darf er weiter zu der Bestellübersicht gelangen. Auf der Bestellübersicht sollte zusätzlich ein anklickbarer Link zu den AGB oberhalb der Pflichtinformationen vorhanden sein, der mit den Worten "Bitte beachten Sie unsere AGB" oder "AGB ansehen" zu versehen ist.
Nicht zulässig sind nach der Rechtsprechung Formulierungen wie:
"Ich habe die AGB gelesen und akzeptiert"
"Ich habe die AGB gelesen und verstanden"
"Ich erkenne die AGB an"
Des Weiteren müssen Sie dem Kunden die Möglichkeit geben, von jeder Shopseite aus – somit auch von der Bestellübersicht aus – die Datenschutzerklärung und das Impressum aufrufen zu können. Um das zu gewährleisten, ist es ausreichend, wenn der Kunde die Schaltflächen "Impressum" und "Datenschutz" im Bestellvorgang aufrufen kann. Die Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular gehört – zumindest in Form eines gut sichtbaren und anklickbaren Links – ebenfalls als Informationspflicht auf die Bestellübersichtsseite.
Wer sich nicht an die Button-Lösung hält, riskiert in jedem Fall eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Das gleiche gilt für Fehler in der Bestellübersicht. Doch das ist nicht das einzige Problem: Ist der Button zum Beispiel nicht richtig beschriftet, gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Sie hätten also keinen Anspruch auf die Zahlung des Kaufpreises gegenüber dem Kunden. Nicht schädlich für den Abschluss eines Vertrages ist allerdings die unvollständige Bestellübersicht.
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