Abmahnung Facebook Fanpage: Soforthilfe vom Händlerbund

Über 30 Millionen registrierte Nutzer hat Facebook in Deutschland. Kein Wunder, dass viele Online-Händlerinnen und Online-Händler sowie andere Gewerbetreibende das Social-Media-Netzwerk als Marketingkanal nutzen. Häufig geschieht dies über die Facebook Fanpage. Wo die Nutzung einer Fanpage aus wirtschaftlicher Sicht durchaus sehr lukrativ sein kann, birgt sie aus rechtlicher Sicht aber auch Risiken: Besonders die datenschutzrechtliche Lage kann sich als kritisch erweisen – das zeigt nicht zuletzt ein wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Dabei drohen Inhaberinnen und Inhabern einer Facebook Fanpage bei bestimmten Fehlern nicht nur Abmahnungen, sondern auch behördliche Konsequenzen – bis hin zur Abschaltung der Fanpage, wie das OVG Schleswig-Holstein im November 2021 entschieden hat.

Die erfahrenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Händlerbundes unterstützen dich gerne bei Fragen und Problemen zu und mit Facebook Fanpages.

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Thema Datenschutz: Was hat der EuGH entschieden?

Der Europäische Gerichtshof hat 2018 (Urteil v. 5. Juni 2018, Rs. C-210/16) entschieden, dass Betreiber von Facebook Fanpages für Datenschutzverstöße mit Bezug auf diese Fanpage mitverantwortlich sind. Dem voraus ging die Situation, dass das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein den Betrieb einer solchen Fanpage untersagt hatte.

Dem EuGH zufolge ist der Betreiber einer Facebook Fanpage gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Fanpage-Besucher verantwortlich.

Wozu führt das Urteil des EuGH?

Kommt es zu einem Datenschutzverstoß, kann der Betreiber der Fanpage also mit dafür verantwortlich gemacht werden. In der Praxis wissen viele Betreiberinnen und Betreiber von Fanpages häufig nicht, welche personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit ihrer Fanpage überhaupt verarbeitet werden und können auf diese Daten teilweise selbst gar nicht ohne weiteres zugreifen oder gar Einfluss auf die Datenverarbeitung nehmen. Das ist auch deswegen problematisch, da Betreiberinnen und Betreiber von Facebook Fanpages Besuchern Auskunft darüber geben müssen, welche Daten erhoben und wie diese verarbeitet werden. Selbst das Verfassen einer rechtskonformen Datenschutzerklärung wird dadurch erschwert.

Gab es bislang weitere rechtliche Entwicklungen?

Facebook veröffentlichte im Anschluss an die Entscheidung 2018 eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit, das sog. Page Controller Addendum. Für Betreiberinnen und Betreiber sind die datenschutzrechtlichen Schwierigkeiten damit jedoch nicht beendet: Einerseits stellten die Datenschutzbehörden in einer Stellungnahme der Datenschutzkonferenz 2019 fest, dass der datenschutzrechtskonforme Betrieb einer Facebook Fanpage weiterhin nicht möglich ist. Besonders ist andererseits aber das Urteil des OVG Schleswig-Holstein vom 25.11.2021 (Az. 4 LB 20/13), welches aktuell die jüngste Entwicklung in diesem Thema darstellt.

Was entschied das OVG Schleswig-Holstein 2021?

Die Entscheidung des OVG Schleswig Holstein knüpft an das Urteil des EuGH an und betrifft wieder die Facebook Fanpage der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein. Dabei stellte das OVG Verstöße gegen das Datenschutzrecht fest, für die auch die Betreiberin der Fanpage mitverantwortlich sei. Laut der Entscheidung musste die Wirtschaftsakademie ihre Fanpage insofern abschalten. Der Betrieb war nach der Rechtslage im Ausgangspunkt rechtswidrig. Die Urteilsgründe liegen aber noch nicht im Volltext vor. Gegen das Urteil kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Urteilsgründe Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.

Wir helfen schnell und zuverlässig

Was sollten Betreiber von Facebook Fanpages jetzt tun?

Der Betrieb einer Facebook Fanpage ist nach aktueller Lage insbesondere wegen der datenschutzrechtlichen Situation mit Risiken verbunden. Neben der bisherigen Rechtsprechung existieren weiterhin offene Fragen und es ist nicht klar, zu welchen weiteren Entwicklungen es kommen wird. Der absolut rechtssichere Betrieb einer Facebook Fanpage ist nach unserer Einschätzung nicht möglich.

Sind auch andere Social Media Auftritte wie TikTok, Instagram & Co. betroffen?

Andere Netzwerke und Plattformen bieten ähnliche Auftritte wie die Fanpages von Facebook an. Zwar betrifft das Urteil des EuGH konkret nur einen Sachverhalt bezüglich einer Facebook Fanpage. Die rechtlichen Erwägungen können jedoch auf andere Plattformen übertragbar sein: Auch hier kommt infrage, dass Betreiber ähnlicher Auftritte datenschutzrechtlich verantwortlich sind.

Kann der Betrieb einer Facebook Fanpage abgemahnt werden?

Grundsätzlich sind auch Abmahnungen eine Gefahr bei der Nutzung von Facebook Fanpages. Betreiberinnen und Betreiber sollten beispielsweise darauf achten, Impressumsangaben korrekt zu hinterlegen.

Wie reagiere ich, wenn sich eine Datenschutzbehörde bei mir meldet?

Nimmt eine Datenschutzbehörde im Zuge des Betriebs einer Facebook Fanpage Kontakt mit dir auf, sollte dies jedenfalls ernst genommen werden. Welche Reaktion im Einzelfall geboten ist, hängt von der konkreten Situation ab. Wir beraten dich gerne.

Der Händlerbund ist dein Partner im E-Commerce

Als Unlimited- oder Professional-Mitglied helfen wir dir bei einer Abmahnung sofort weiter. Wir setzen uns umgehend mit dir in Verbindung und bearbeiten deinen Abmahnfall, damit du dich schnell wieder um dein Geschäft kümmern kannst.

Alle Vorteile auf einen Blick

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Als Händlerbund unterstützen wir Online-Händler bei ihrem Erfolg im E-Commerce. Die Rechtssicherheit ist das A und O des Online-Handels. Deshalb enthalten unsere Mitgliedschaftspakete neben der Soforthilfe bei Abmahnung auch abmahnsichere Rechtstexte, eine Rechtberatung per E-Mail und Telefon, eine Shop-Tiefenprüfung und viele weitere Lösungen, die dir als Online-Händler das Leben leichter machen.

Abmahnung wegen Facebook Like-Button

Der Auftritt in sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter & Co. ist Bestandteil einer guten Marketingstrategie. Nirgendwo ist es einfacher für Online-Unternehmer, durch die Einbindung verschiedener Social Plug-ins mehr Besucher auf die Seite zu locken und die Conversionsrate zu erhöhen. Allerdings bringt die Verwendung seit jüngster Zeit auch einige rechtliche Probleme mit sich, was zur Abmahnung des Like-Buttons führen kann.

Bisher wurden schon mehrere große Unternehmen (u.a. HRS, Payback, Eventim, Peek & Cloppenburg), die auf ihren Webseiten den "Gefällt mir"-Button von Facebook integriert haben, abgemahnt. Grund dafür ist, dass Nutzungsdaten automatisch und ohne ausdrückliche Einwilligung an Facebook übertragen werden. Aus Sicht der Verbraucherzentrale liegt somit unlauteres Geschäftsgebaren sowie ein Verstoß gegen das Telemediengesetz vor.

Hast du eine Abmahnung wegen des Facebook Like-Buttons bekommen?

Aber wie verhältst du dich richtig, wenn du wegen des Facebook Like-Buttons abgemahnt wurdest? Nichts zu tun, ist keine Option und kann teuer für dich werden. Hinsichtlich der Abmahnung ist ein übereiltes Handeln nicht sinnvoll.

Unterschreibe keinesfalls vorschnell eine Unterlassungserklärung ohne vorherige kompetente und fachkundige Überprüfung. Lasse deine Abmahnung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt prüfen. Wir prüfen, ob der Unterlassungsanspruch gerechtfertigt ist und können für dich die ggfs. abzugebende Unterlassungserklärung korrekt formulieren. Wir prüfen auch die geltend gemachten Kosten der Abmahnung des Facebook Like-Buttons.

Was kannst du jetzt tun?

  1. Wende dich telefonisch an den Händlerbund +49 341 926590
  2. oder lade das Abmahnschreiben direkt über den Abmahnungsupload hoch

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Sende uns jetzt alle vorhandenen Unterlagen zu. Um dich vollumfänglich vertreten zu können, ist die Buchung des Unlimited- oder Professional-Mitgliedschaftspakets notwendig. Neben der Vertretung im Abmahnfall profitierst du von vielen weiteren Services, wie Shop-Tiefenprüfung, Rechtstextservice und mehr.

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Technische Hintergründe & Rechtsgrundlage zur Abmahnung Like-Button

Technische Hintergründe zur Datenerhebung

Klickt ein User auf den sogenannten Like-Button, wird ihm ein Cookie übergeben. Durch die automatische Verbindung vom Browser zum Facebook-Server werden die Nutzerdaten automatisch weitergegeben – ohne dass es der User weiß. Somit werden personenbezogene Daten des Seitenbesuchers, wie bspw. die IP-Adresse oder der Browsertyp, als Surferprofil bei Facebook angelegt.

Rechtsgrundlage der Datenschutzstandards

Das europäische und deutsche Recht sieht vor, dass die Weitergabe von Daten nur mit ausdrücklicher Einwilligung rechtlich konform ist. Allein durch das Öffnen einer Website, die den Like-Button integriert haben, werden automatisch Daten weitergeleitet. Da der User im Vorfeld nicht ausdrücklich darüber informiert wird oder der Datenweitergabe widersprechen kann, liegt ein Datenschutzverstoß vor.

Empfehlung für Online-Händler

Ein Gerichtsurteil des Landgerichts Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2016, Aktenzeichen 12 O 151/15) hat entschieden, dass der Like-Button nur noch mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung verwendet werden darf. Lediglich ein Hinweis in der Datenschutzerklärung reiche nicht aus. Die nächste Instanz, das Oberlandesgericht Düsseldorf war jedoch unsicher beim Einsatz von Social Plug-Ins. Das Gericht legte seine Fragen zum Einsatz der Plug-Ins dem Europäischen Gerichtshof vor (Vorlagebeschluss vom 19.01.2017, Az.: I-20 U 40/16).

Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 29.07.2019 (Rs. C-40/17) die Rechtslage geklärt. Demnach übernimmt der Betreiber der Website die Verantwortung an der Datenverarbeitung im Zuge der Verwendung des Facebook Like-Buttons. Er kann sich also nicht damit rechtfertigen, dass er selbst keine Daten an Facebook übermittelt habe. Die Verantwortung entsteht aus der Tatsache, dass er das Plugin eingebunden hat und die Datenübermittlung an Facebook so überhaupt stattfinden konnte. Das macht ihn zusammen mit dem Anbieter des Plugins, also Facebook, gemeinsam verantwortlich.

Betreiber von Websites müssen daher, wollen sie das entsprechende Plugin nutzen, eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit mit Facebook schließen. Wichtig ist es auch, notwendige Hinweise in die Datenschutzerklärung für Online-Shops aufzunehmen.

Zudem sollte darauf geachtet werden, für die Einbindung des Plugins datenschutzkonforme Lösungen zu verwenden. Etabliert hat sich dabei die sogenannte Zwei-Klick-Lösung: Hier ist das entsprechende Plugin zunächst inaktiv. So wird vermieden, dass unmittelbar mit dem Aufrufen der Website bereits Daten an Facebook übermittelt werden. Erst durch eine nutzerseitige Aktion kommt es zur Aktivierung des Plugins. Ein Beispiel dafür ist der sogenannte Shariff-Button.

Die Rechtsprechung bezieht sich nur auf den Facebook Like Button. Auch die Plugins anderer Anbieter können von dieser Rechtslage betroffen sein. Eigenständige Rechtsprechung dazu ist bislang jedoch nicht bekannt.

Wissenwertes zur Facebook Fanpage

Was ist eine Facebook-Fanpage?

wissenswertes

Eine Facebook-Fanpage ist der Facebook-Auftritt eines Unternehmens, einer Organisation oder eines Künstlers auf Facebook. Auf der Fanpage werden die wichtigsten Informationen über den Inhaber leicht auffindbar präsentiert. Dazu gehört beispielsweise ein Link zum Online-Shop. Darunter können News geteilt und Diskussionen angeregt werden.

Was ist der Unterschied zwischen einer Facebook-Fanpage und einem Profil?

Ein Facebook-Profil gehört immer zu einer natürlichen Person. Diese kann Freundschaften schließen, Informationen veröffentlichen und die Beiträge anderer kommentieren. Eine Facebook-Fanpage wird dagegen von einer Person erstellt, die bereits ein Profil auf Facebook hat. Das Ziel ist nicht die Vernetzung mit Menschen im privaten Bereich, sondern der Kontakt zu Fans und die Gewinnung neuer Kunden.

Was bringt einem Online Händler ein Facebook Auftritt?

Eine Facebook-Fanpage kann Ihren Online-Shop ergänzen. Sie ist kostenlos und leicht zu erstellen. Programmierkenntnisse sind nicht erforderlich. Auch Menschen ohne Facebook-Profil können von einer Suchmaschine auf die Fanpage geleitet werden und dort die Details Ihres Unternehmen einsehen. Der große Vorteil gegenüber einer herkömmlichen Website ist die Interaktivität: Sie können mit Kunden in Kontakt treten, nach Meinungen fragen und auf diese eingehen. Dadurch kann eine Bindung zu Ihrem Unternehmen entstehen und Vertrauen geschaffen werden.

Was sind die Nachteile?

Der Nachteil an einer Fanpage ist, dass ihre Pflege viel Zeit beansprucht. Facebook ist ein soziales Netzwerk, das von Interaktion lebt. Deshalb werden den Nutzern von Facebook in erster Linie solche Fanpages angezeigt, deren Beiträge zahlreiche Reaktionen auslösen. Viele Facebook-Nutzer erwarten darüber hinaus, dass auf ihre Fragen und Kommentare schnell geantwortet wird. Ein weiterer Nachteil ist, dass Fanpages oftmals nur mithilfe von kostenpflichtigen Werbeanzeigen eine große Reichweite erzielen. Insgesamt ist eine Fanpage für Online-Händler geeignet, die sich einen Austausch mit Kunden wünschen und bereit sind, Zeit zu investieren.

Was sollte man rechtlich bedenken?

Auf Facebook bist du für deine eigenen Inhalte genauso verantwortlich, wie du es auf deiner eigenen Website wärst. Das heißt, dass du die geltenden Gesetze, insbesondere die DSGVO und das Telemediengesetz, einhalten musst.

Gilt auch auf Facebook die Impressumspflicht?

Nach dem Telemediengesetz ist für jede geschäftsmäßige Nutzung von Telemedien ein Impressum zu erstellen. Zu den Telemedien gehören Internetauftritte. Es macht keinen Unterschied, ob sie eine eigene Website haben oder ein soziales Netzwerk nutzen. Das Wort geschäftsmäßig ist ebenfalls sehr weit auszulegen. Sie müssen mit der Fanpage nicht unmittelbar Geld verdienen. Sie brauchen beispielsweise bereits ein Impressum für Ihre Facebook-Fanpage, wenn Sie Ihren Online-Handel verlinken.

Müssen die gleichen Angaben wie bei einer Website gemacht werden?

Sie müssen im Impressum der Facebook Fanpage alles angeben, was Sie auch auf Ihrer Website angeben müssen. Dazu gehören beispielsweise der Name und die Rechtsform des Unternehmens. Besonders wichtig und schwer umzusetzen ist, dass das Facebook Impressum von jedem Punkt der Fanpage mit maximal zwei Klicks erreichbar sein sollte.

Was droht bei einem fehlenden oder fehlerhaften Impressum auf Facebook?

Ein fehlendes, unvollständiges oder fehlerhaftes Impressum kann von den Aufsichtsbehörden mit einem Bußgeld belegt und von Konkurrenten oder der Verbraucherzentrale kostenpflichtig abgemahnt werden.

* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate.
** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.