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Die Werbung mit Testsiegerergebnissen ist besonders sensibel, weil hierdurch zum einen potentielle Käufer in besonderer Weise angesprochen werden können, zum anderen aber die Werbeaussagen von Mitbewerbern besonders kritisch beobachtet werden.
Bei der Werbung mit Testergebnissen im Onlineangebot sind die folgenden Grundsätze zu beachten:
1. Geben Sie den exakten Fundort der Veröffentlichung des Tests an und stellen Sie sicher, dass die Fundstelle des Testergebnisses klar und deutlich lesbar ist.
"Lesbarkeit" bedeutet in diesem Zusammenhang die Kenntnisnahme der Fundstelle für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung (Mindestschriftgröße 6 pt.). Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass kein Link zum Testergebnis verlangt werde, sondern die Angabe einer Internetseite ausreichend sei (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15 "LGA tested").
2. Das Testergebnis muss korrekt übernommen werden (also als wortlautgetreues Zitat; eine Umschreibung mit eigenen Worten ist nicht zulässig) und die Werbung darf sich nur auf das getestete Produkt beziehen (also nicht ähnliche oder baugleiche Produkte).
3. Die Werbung mit älteren Testergebnissen ist nur dann zulässig, wenn
4. Mit dem Ergebnis "sehr gut" darf geworben werden ohne Hinweis auf Produkte mit dem gleichem Ergebnis.
5. Der Rang im Verhältnis zu den ebenfalls getesteten Produkten darf nicht verschleiert werden, das heißt im Onlineangebot ist anzugeben
Beispiel: Werbung mit dem Testergebnis "gut" trotz geringem Notendurchschnitt, erforderlich ist dann der Hinweis auf die Anzahl und die Noten der für besser befunden Artikel (so u.a. OLG Frankfurt a.M. Beschluss v. 13.01.2011, Az: 6 W 177/10).
6. Bei Testergebnissen mit "stichprobenartiger Auswahl" ist ein Hinweis erforderlich, dass das Ergebnis nicht repräsentativer Natur ist.
Eine unvollständige Werbung mit Testergebnissen kann als irreführende Werbung durch Unterlassen gemäß § 5a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden, denn die vollständige Angabe aller Informationen zum Testergebnis ist kaufentscheidend für den Verbraucher!
7. Beachten Sie auch die Besonderheiten bei der Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest: Hier müssen Sie insbesondere die "Bedingungen der Stiftung Warentest zu Werbung mit Untersuchungsergebnissen" beachten (sehen Sie hierzu unter http://www.test.de/unternehmen/werbung/nutzungsbedingungen/). Des Weiteren sollten Sie beachten, dass die Logos der Stiftung Warentest dem Urheberrecht unterliegen und nur nach den entsprechenden Vorgaben der Stiftung Warentest genutzt werden dürfen.
Der Händlerbund steht Ihnen gerne zu Seite und unterstützt Sie bei rechtlichen Fragen. Wir machen uns stark für Ihre Rechtssicherheit: mit den passenden Rechtstexten und einer direkten Information, sollten sich Gesetze ändern. Darüber hinaus können Sie von unserem Informationsangebot, unseren Laitfäden und Mustervorlagen profitieren. Und wenn das Business wächst und der eigene Webshop ansteht, dann sind wir von Anfang an Ihr Partner für rechtssicheres Handeln im E-Commerce.