Quick-Check – Wann habe ich Pflichten?
Das Verpackungsgesetz gilt für alle, die gewerbsmäßig handeln und in Deutschland Verpackungen erstmalig in Verkehr bringen. Pflichten können sich nicht nur Online-, Marktplatz- und stationäre Händler ergeben, sondern beispielsweise auch für Produzenten, Importeure und Zwischenhändler. Du musst dich dann als Hersteller dieser Verpackungen beim Verpackungsregister LUCID registrieren. Seit dem 1. Juli 2022 gilt das für alle Verpackungen, neu also zum Beispiel auch für Transportverpackungen.
Außerdem hast du zusätzlich zu den Registrierungs- auch Lizenzierungspflichten, wenn du
- gewerbsmäßig
- (mit Ware befüllte) Verkaufs- oder Umverpackungen
- erstmals in Deutschland in Verkehr bringst, die
- typischerweise beim privaten Endverbraucher
- als Abfall anfallen.
Denn die Verpackungen sind dann systembeteiligungspflichtig.
Registrierung und Lizenzierung (=Systembeteiligung) sind an sich einmalige Aufgaben, sie ziehen aber weitere Pflichten nach sich, zum Beispiel die Datenmeldung. Außerdem gibt es keine Bagatellgrenze zum Beispiel für Gründer oder Kleinunternehmer – die Pflichten ergeben sich ab der ersten Verpackung.
Neben Registrierung und Lizenzierung ergeben sich aus dem Verpackungsgesetz außerdem weitere Pflichten für Online-Händler und auch für ihre Partner.
Die Geschichte des VerpackG
-
Juli 2021
Rückgabemöglichkeit
Online-Händler, die nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen an Endverbraucher in den Verkehr bringen, müssen über Rückgabemöglichkeiten sowie deren Sinn und Zweck informieren. Mitglieder erhalten einen entsprechenden Hinweis künftig über das Kundencenter. -
Januar 2022
Dokumentationspflicht
Hersteller/Vertreiber von Transportverpackungen müssen einen Nachweis über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen führen und dazu jährlich die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen Verpackungen nachprüfbar dokumentieren. Die Pfandpflicht bei Einwegkunststoffgetränkeverpackungen und Getränkedosen wird erheblich ausgeweitet. -
Juli 2022
Registrierungspflicht
Die Registrierungspflicht wurde auf Hersteller aller Verpackungen ausgeweitet, unabhängig davon, ob die Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind oder nicht.
Für eBay, Amazon und Co. besteht eine Prüfpflicht. Marktplätze dürfen Händlern den Verkauf nur noch dann ermöglichen, wenn die Registrierung beim Verpackungsregister LUCID und die Systembeteiligung nachgewiesen sind. Ansonsten droht eine Sperrung der Verkaufsfunktion. -
Januar 2024
Pfandpflicht
Mit dem 1. Januar 2024 gibt es eine Pfandpflicht auf bestimmte Milchgetränke. Dies betrifft Milch, Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 % und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse, wie etwa Joghurt oder Kefir, die in Einwegkunststoffgetränkeflaschen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Liter angeboten werden. Das wirkt sich auch auf das Verpackungsgesetz aus: Die Behältnisse, für die es künftig eine Pfandpflicht gibt, müssen nicht mehr bei der Mengenmeldung berücksichtigt werden. -
Januar 2024
EU-Verpackungsverordnung
Auf EU-Ebene arbeitet man schon länger an einer EU-einheitlichen Lösung für Verpackungen. Aktuell müssen sich Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliederstaaten ihre Produkte anbieten auch mit den verschiedenen Regelungen der Länder beschäftigen. Das soll sich ändern. Eine Lösung wird für 2024 erwartet. Das heißt allerdings nicht, dass die EU-Verpackungsverordnung direkt 2024 gelten wird; in der Regel gibt es Übergangsfristen von mehreren Jahren. -
August 2026
Die Verpackungsverordnung (PPWR)
Was ist neu im Vergleich zu den aktuellen Regeln? Die wichtigsten Unterschiede:
- EU-weit einheitliche Vorgaben statt nationaler Einzelregelungen
- Pflicht zur Recyclingfähigkeit aller Verpackungen ab 2030
- QR-Codes auf Verpackungen mit Infos zu Material, Recycling, Wiederverwendung
- Striktere Materialvorgaben, z. B. keine unnötigen Materialkombinationen
- Vereinfachung bei der Registrierung in jedem Land
Mehr Informatione zur Verpackungsverordnung PPWR
Pflichten für Online-Händler
Für Online-Händler ergeben sich aus dem VerpackG, das auf die europäische Verpackungsrichtlinie zurückgeht und der Novellierung, verschiedene Pflichten. Im Besonderen sind das:
- Registrierung und
- Lizenzierung (= Systembeteiligung)
Sobald du eine Verpackung mit Ware befüllst, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt, bestehen für dich die Registrierungs- und Lizenzierungspflichten, denn die Verpackung ist dann systembeteiligungspflichtig.
Achtung: Die Registrierungspflicht besteht für alle Hersteller, auch wenn die Verpackungen nicht systembeteilungspflichtig sind und in der Konsequenz auch nicht lizenziert werden müssen. “Hersteller” meint dabei nicht den Produzenten von leeren Verpackungen, sondern denjenigen, der die mit Ware befüllte Verpackung erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt oder sie nach Deutschland einführt. Wichtig ist, dass es im Rahmen der Registrierung und Lizenzierung – bis auf die Vollständigkeitserklärung im Rahmen der Lizenzierung – keine Bagatellgrenzen gibt. Die Pflichten bestehen also beispielsweise auch für Gründer und Unternehmen mit sehr geringem Umsatz. Bei Verstößen liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit Geldstrafen bis zu 200.000 EUR oder eine Abmahnung nach sich ziehen kann.
Info
Überlasse nichts dem Zufall: Du bist nicht sicher, ob du von Registrierungs- oder Lizenzierungspflichten betroffen bist oder wie die Pflichten umgesetzt werden müssen? Unsere Ratgeberseite zu Registrierung und Lizenzierung hilft. Und mit dem Verpackungsrechner kannst du schnell deine Richtwerte zur Lizenzierung ermitteln.
Aus dem Verpackungsgesetz ergeben sich weitere Pflichten:
Rücknahmepflicht für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen:
Hersteller und Vertreiber haben die Pflicht, gebrauchte und restentleerte Verpackungen, die der Art, Form und Größe der Verpackungen entsprechen, die sie in Verkehr gebracht haben, zurückzunehmen. Das muss am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in unmittelbaren Nähe unentgeltlich geschehen.
Die Rücknahmepflicht gilt für folgende Verpackungen gemäß § 15 Abs. 1 VerpackG:
- Transportverpackungen
- Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (Bsp: Gewerbe- oder Industrieunternehmen)
- Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit eine Systembeteiligung nicht möglich ist
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
- Mehrwegverpackungen
Achtung: Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen gilt die Rücknahmepflicht nicht.
Seit dem 3. Juli 2021 müssen Hersteller und Vertreiber "durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang" über die Rückgabemöglichkeiten und deren Sinn und Zweck informieren. Eine genaue Bestimmung, wie darüber zu informieren ist, gibt das Gesetz nicht.
Nachweispflichten:
Neben den Informationspflichten haben Hersteller und Vertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen seit dem 1. Januar 2022 über die Erfüllung der Rücknahme- und der Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen. Das gilt nur für die Verpackungen, die tatsächlich vom Verbraucher wieder zurückgegeben werden. Die Nachweise sind nur auf Nachfrage der zuständigen Behörde vorzuzeigen. Zugleich sind "geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle" vorzusehen, mit denen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sichergestellt wird.
Pfandpflicht bei Einwegkunststoffverpackungen und Getränkedosen:
Seit Januar 2022 sind nahezu alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen pfandpflichtig. Die bis dahin geltenden Ausnahmeregeln für gewisse Getränke gibt es zu großen Teilen nicht mehr.
Außerdem haben auch die Pflichten anderer Auswirkungen auf Online-Händler – nämlich dann, wenn Prüfpflichten vorliegen, die sicherstellen sollen, dass Händler ihre Registrierungs- und Lizenzierungspflichten erfüllt haben:
Prüfpflicht von Fulfillment-Dienstleistern und Marktplätzen wie eBay und Amazon:
Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleister haben seit dem 1. Juli 2022 eine Prüfpflicht, ob die Händler auf den Marktplätzen ihren Verpflichtungen aus dem Verpackungsgesetz auch nachkommen. Amazon hat schon damit begonnen, Händler nach der EPR-Registrierungsnummer zu fragen. Händler, die nicht nachweisen können, den Pflichten nachzukommen, kann der Verkauf auf der jeweiligen Plattform untersagt werden.
Pflichten im Überblick
Nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen
Für nicht systembeteiligungspflichte Verpackungen (z.B. Transportverpackungen) entfällt die Lizenzierung, allerdings gibt es diese Pflichten:
- Registrierung (seit 1. Juli 2022)
- Rücknahme durch Händler
- Hinweis auf Rücknahme
- Nachweis über Erfüllung der Rücknahme und Verwertungsanforderungen
- Mechanismen der Selbstkontrolle
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen
Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen muss eine Lizenzierung bei einem dualen System erfolgen. Du benötigst dafür deine Registrierungsnummer. Die Registrierung muss deshalb im ersten Schritt erfolgen:
- Registrierung
- Lizenzierung (= Systembeteiligung)
- Datenmeldung
- Vollständigkeitserklärung
Wie abmahnsicher ist dein Online-Shop wirklich?
LUCID-Eintrag und Systembeteiligung noch vollständig? Unsere Checkliste erinnert dich an alle jährlichen Pflichten.

Das droht bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz
Bei einer Nicht-Registrierung bzw. beim Vertrieb von Waren, deren Hersteller die Registrierung der vertriebenen Marken nicht vorgenommen hat, droht ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro. Bei einer Nicht-Beteiligung an einem System wird ein Bußgeld von bis zu 200.000 Euro fällig. Neben wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen z.B. wegen fehlender Registrierung können Verstöße gegen das VerpackG Bußgelder zur Folge haben. In § 34 Verpackungsgesetz sind die Bußgeldvorschriften geregelt. Hierbei handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, die entweder vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden.
Gibt es ein Vertriebsverbot durch das Verpackungsgesetz?
Hersteller dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß im Verpackungsregister LUCID registriert sind. Seit dem 1. Juli 2022 gilt das auch über systembeteiligungspflichtige Verpackungen hinaus. Zudem haben Hersteller systembeteiligungspflichtige Verpackungen vor dem Inverkehrbringen zu lizenzieren. Vor Inverkehrbringen eines Produktes muss dies auf dem Internetportal LUCID geprüft werden. Bei der Verwendung gebrauchter Verpackungen muss ein verbindlicher Nachweis vorhanden sein, dass diese bereits lizenziert wurden.
Kontensperrung
Ist ein Händler nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen ihm Marktplatzbetreiber wie eBay und Amazon den Verkauf auf dem Marktplatz nicht mehr ermöglichen. Du bist betroffen? Wir unterstützen dich bei Amazon -und eBay-Kontosperrungen.
Bußgelder
Sowohl die Beteiligung an einem dualen System als auch eine entsprechende Registrierung werden durch das VerpackG als gesetzliche Pflicht bestimmt. Ein Verstoß dagegen ist als Ordnungswidrigkeit zu werten. Für eine nicht getätigte Registrierung kann ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro pro Fall verhängt werden. Die Nicht-Beteiligung an einem dualen System kann mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 Euro geahndet werden.
Daneben soll die Veröffentlichung dem Zweck dienen, einen fairen Wettbewerb zu garantieren. So können auch konkurrierende Unternehmen durch die Datenbank prüfen, ob ein Händler der notwendigen Registrierung nachgekommen ist.
Schon in Zeiten der Verpackungsverordnung hatten Gerichte bestätigt, dass ein Verstoß gegen die Lizenzierungspflicht einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstellt. Verstöße können daher wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.
Laut Verpackungsgesetz dürfen Vertreiber, die in der Lieferkette dem Hersteller nachfolgen, systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht zum Verkaufs anbieten, wenn deren Hersteller sie nicht ordnungsgemäß lizenziert hat. Das heißt: Händler müssen im Fall der Fälle immer beweisen können, Verpackungen in ihrer Gänze (zum Beispiel auch inklusive Luftpolsterfolie und/oder Klebeband) tatsächlich bereits lizenziert wurden.
Abmahnung
Verstöße gegen das Verpackungsgesetz werden regelmäßig abgemahnt. Wir bieten Hilfe bei Abmahnung zum Verpackungsgesetz und zeigen dir außerdem, welche Verstöße besonders häufig abgemahnt werden.
FAQ zum Verpackungsgesetz
Welche Ziele hat das Verpackungsgesetz?
Was ändert sich mit der Novellierung des Verpackungsgesetzes?
Online-Händler, die nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen an Endverbraucher in den Verkehr bringen, müssen über Rückgabemöglichkeiten sowie deren Sinn und Zweck informieren. Mitglieder erhalten einen entsprechenden Hinweis künftig über das Kundencenter.
1. Januar 2022
Hersteller/Vertreiber von Transportverpackungen müssen einen Nachweis über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen führen und dazu jährlich die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen Verpackungen nachprüfbar dokumentieren. Die Pfandpflicht bei Einwegkunststoffgetränkeverpackungen und Getränkedosen wird erheblich ausgeweitet.
1. Juli 2022
Die Registrierungspflicht, die bislang nur für Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen bestand, wird auf grds. alle Hersteller aller Verpackungen ausgeweitet. Bei fehlender Registrierung gilt ein Vertriebsverbot. Händler gelten auch bei der Beauftragung eines Fulfillment-Dienstleisters als Hersteller und müssen die entsprechenden Pflichten, insb. Systembeteiligung und Registrierung, selbst wahrnehmen. Fulfillment-Dienstleister müssen die ordnungsgemäße Registrierung überprüfen.
Auch für Letztvertreiber von Serviceverpackungen im Sinne von § 7 Abs.2 S. 3 VerpackG gilt die Registrierungspflicht. Die Vorverlagerung auf den Vorvertreiber für die Registrierungspflicht wird damit eingeschränkt.
Die Registrierungspflicht wird auf sämtliche Hersteller ausgeweitet, nicht nur auf Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, § 9 Abs. 1 VerpackG.
Auch die Betreiber elektronischer Marktplätze müssen seit diesem Stichtag kontrollieren, ob die dort aktiven Händler ordnungsgemäß registriert sind. Andernfalls dürfen sie den Verkauf nicht ermöglichen.
Im Hinblick auf Serviceverpackungen ist die Auslagerung der Systembeteiligungspflicht auf den Vorvertreiber zwar grds. noch möglich. Allerdings muss die Registrierung für das Verpackungsregister LUCID seit dem 1. Juli 2022 auch in diesem Fall selbst wahrgenommen werden. Diese lässt sich nicht mehr übertragen.
Was ist eine Verpackung?
- Die Materialart ist nicht entscheidend
- Die Verpackung dient dem Schutz, der Handhabung, Lieferung oder Darbietung von Ware
- Verpackungen beinhalten Waren
- Sie werden an Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben
Was ist eine Verkaufsverpackung?
Was ist eine Umverpackung?
Was ist eine Transportverpackung?
Was sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen?
Gibt es beim Verpackungsgesetz eine Bagatellgrenze?
Die Pflichten nach dem VerpackG unterliegen grundsätzlich keiner Bagatellgrenze – sie bestehen ab der ersten systembeteiligungspflichtigen Verpackung. Eine Ausnahme gibt es im Hinblick auf die Vollständigkeitserklärung. Du musst bei der ZVSR keine Vollständigkeitserklärung abgeben, wenn du:
- Weniger als 80 Tonnen beteiligungspflichtiger Verpackungen aus Glas
- Weniger als 50 Tonnen Papier/ Pappe/ Karton
- Weniger als 30 Tonnen eines anderen Materials
- in den Verkehr gebracht hast.
Muss ein Hinweis, dass sich der Shop bei der Zentralen Stelle registriert hat, im Online-Shop vermerkt werden?
Wer ist Erstinverkehrbringer?
Wie behandelt das Verpackungsgesetz Großhändler?
Welche Änderungen gibt es im stationären Handel?
Was ist zu tun, wenn nicht eindeutig klar ist, ob die Verpackung „typischerweise“ als Abfall anfällt?
In welchen Fällen muss sich ein Hersteller oder Händler bei einem dualen System nicht beteiligen?
Was gilt bei der Nutzung von Fulfillment-Centern?
Was gilt, wenn Ware ins Ausland versendet wird?
Wo gibt es weitere Informationen zur Verpackungslizenzierung?
Weitere Informationen nicht nur über die Verpackungslizenzierung, sondern auch das Verpackungsgesetz insgesamt, gibt es in unserem kostenfreien Whitepaper zum Verpackungsgesetz oder auch auf der Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister.
Sicher durchs Verpackungsgesetz
Betrifft mich das Verpackungsgesetz überhaupt? Wann muss eine Verpackung registriert und lizenziert werden? Enstehen für mich nur einmalig Pflichten? Das Verpackungsgesetz hat es nicht nur im Detail in sich, nicht zuletzt auch wegen Begrifflichkeiten, die für viele Online-Händler nur schwer zu durchschauen sind. Wir helfen dir weiter – von der Beratung bis zur Hilfe bei Abmahnung und Unterstützung bei Kontensperrung auf Amazon oder eBay.
Soforthilfe bei Abmahnung
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Geschrieben von
Volljuristin Yvonne Bachmann
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** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.





