Wesentliche Artikelmerkmale: So schützen Sie sich vor Abmahnungen

©Aquir/shutterstock.com
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Aktuell werden Online-Händler wieder wegen Verletzungen bei der Angabe der wesentlichen Merkmale in der Artikelbeschreibung abgemahnt. Diese ist eine grundlegende Vorschrift aus dem Fernabsatz und daher besonders abmahngefährdet. Wir zeigen, was zu beachten ist.

Woher kommt diese Pflicht?

Durch das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB Artikel 246a § 1 Absatz 1 Nr. 1) in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB § 312d) ist der Händler, der online Waren verkauft, verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

  • „die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang.“

Grund hierfür ist, dass der Verbraucher die Ware nicht wie im stationären Handel bis zum Bezahlvorgang begutachten kann, sondern nur virtuell zur Verfügung hat. Daher ist es für ihn entscheidend, dass die Ware genau beschrieben ist.

Was sind wesentlichen Merkmale?

Der Begriff der wesentlichen Merkmale oder Eigenschaften ist durch das Gesetz nicht exakt bestimmt worden, sondern wird und wurde durch die Rechtsprechung immer weiter konkretisiert. Was dabei ausreichend ist, hängt immer vom Einzelfall ab.

Beschreibungen sollen einen Bezug zur Qualität und Brauchbarkeit des Produkts haben und den Verbraucher in die Lage versetzen, das Angebot zu vergleichen.

Erforderlich ist daher eine

  • detaillierte und übersichtliche Beschreibung,
  • ohne Weitschweifigkeit,
  • der für den Verbraucher kaufentscheidenden Merkmale.

Folgende “Faustregel” kann helfen:

  • Je preiserheblicher ein Merkmal ist, desto eher ist es mitzuteilen

Beispiehaft:

  • Bezeichnung des Produkts;
  • Hersteller des Produkts;
  • Abbildung des Produkts; Typ / Ausführung des Produkts;
  • Maße / Mengenangabe des Produkts; Ggf. Farbe des Produkts;
  • Charakteristische Qualitätsmerkmale des Produkts;
  • Zustand des Produkts (z.B. „neu“, „Gebraucht“, „B -Ware“, „Auslaufmodell“, ggf. Beschreibung vorhandener Mängel);
  • bei Gebrauchtware der von der Neuware abweichende Erhaltungszustand
  • wichtige technische Daten (z.B. die Pflichtangaben zur Energiekennzeichnung bei „weißer Ware“) ;
  • gesetzliche vorgeschriebene Kennzeichnungen (z.B. Textilkennzeichnung).

Auch auf Bestellübersichtsseite Pflicht

Die Pflicht, alle wesentlichen Merkmale der Ware dem Kunden bereitzustellen, gilt nicht nur auf der Angebotsseite, sondern nach Ansicht der Gerichte auch auf der Bestellübersichtsseite. Auch hier hängt der Umfang der anzugebenden Merkmale davon ab, auf welche Weise und in welcher Detailgenauigkeit erforderlich sind. Der Unternehmer muss dem Verbraucher die wesentlichen Merkmale noch einmal, unmittelbar bevor dieser seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

Abmahnungen vermeiden

Online-Händler, sollten zunächst prüfen, ob die angebotenen Artikel mit einer entsprechenden und ausreichenden Beschreibung versehenen sind. Oft werden diese schlicht vergessen, was aber eine Abmahnung nach sich ziehen kann, welche jedoch vermeidbar ist. Weitere Hilfen zu Abmahnung finden Sie hier.

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