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Änderungen im Umsatzsteuergesetz

Rechtliches | 15.04.2019

Erfassungsbescheinigungen bei Marktplätzen einzureichen

Seit dem 1. Januar 2019 gelten Änderungen im Umsatzsteuergesetz. Diese Änderungen führen dazu, dass Sie als Online-Händler bei allen in Deutschland aktiven Marktplätzen, auf denen Sie handeln, eine sog. Erfassungsbescheinigung vorlegen müssen.

Zu den Marktplätzen zählen u.a. eBay, Amazon, Real, Etsy, Hood sowie zahlreiche weitere Marktplätze. Viele Marktplätze haben ihre Händler bereits selbst informiert.

Das gilt für alle Online-Händler, also auch für diejenigen, welche die Kleinunternehmerregelung nutzen. In Fällen, in denen der liefernde Unternehmer im Inland keine steuerbaren Umsätze ausführt und es somit keiner steuerlichen Erfassung bedarf, ist keine Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG erforderlich. Laut Schreiben des BMF (Bundesministerium der Finanzen) sind davon insbesondere zwei Gruppen betroffen, nämlich liefernde Unternehmer, die keine steuerbaren Umsätze in Deutschland ausführen und bei denen somit keine steuerliche Erfassung nötig ist. Dies gilt insbesondere, wenn

  • es bei Versandhandelslieferungen nach § 3c UStG nicht zum Überschreiten der Lieferschwelle kommt oder
  • wenn die Lieferung von einem Drittland direkt nach Deutschland erfolgt (Direktverkäufe) und gem. § 3 Abs. 8 UStG keine Steuerpflicht in Deutschland gegeben ist

Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel UStG: Marktplatz-Händler müssen Erfassungsbescheinigung einreichen.

Ziel der Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Die Änderung im Umsatzsteuergesetz bezweckt den Kampf gegen den Umsatzsteuerbetrug auf Marktplätzen. Marktplätze sollen nur noch mit Online-Händlern zusammenarbeiten, die nachweisbar steuerlich in Deutschland registriert sind. Andernfalls greift die sogenannte Marktplatzhaftung, in der ab 2019 jeder Marktplatz für nicht gezahlte Umsatzsteuer haftbar gemacht werden kann, wenn ihm keine Bescheinigung des jeweiligen Händlers vorliegt.

Was haben Online-Händler genau zu tun?

Online-Händler beantragen bei dem für Sie zuständigen Finanzamt die Erfassungsbescheinigung. Der Händlerbund stellt hierzu ein Antragsformular zur Verfügung.

Zum Antragsformular

Sie legen die vom Finanzamt erteilte Erfassungsbescheinigung dem jeweiligen Marktplatzbetreiber (z.B. eBay oder Amazon) vor. Die Bescheinigung wird zurzeit vom Finanzamt in Papierform erstellt und ist maximal 3 Jahre gültig. Eine vollständige Digitalisierung der Prozessabläufe ist für 2020 geplant.


Bis wann müssen Online-Händler die Erfassungsbescheinigung einreichen?

Händler mit Sitz in Deutschland, der EU bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR= EU + Island, Norwegen und Liechtenstein) müssen die Bescheinigung bis spätestens 30.09.2019 bei den jeweiligen Marktplätzen, auf denen sie handeln, einreichen.

Händler mit Sitz außerhalb der EU bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (z.B. Schweiz) müssen die Bescheinigung bereits seit 01.03.2019 bei den jeweiligen Marktplätzen, auf denen sie handeln, eingereicht haben, wobei hier seitens der Finanzverwaltung eine Verlängerung der Frist bis zum 15.04.2019 gewährt wurde.


Was passiert, wenn die Erfassungsbescheinigung dem Marktplatzbetreiber nicht rechtzeitig vorliegt?

Ab dem 01.10.2019 kann der Marktplatzbetreiber von der Finanzverwaltung für Steuerausfälle von nicht steuerlich erfassten Händlern auf dem Marktplatz (deren Sitz in Deutschland, der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt,) haftbar gemacht werden. Dieser Haftung kann der Marktplatzbetreiber nur durch den Ausschluss von Händlern entgehen, die die Erfassungsbescheinigung nicht rechtzeitig bei ihm eingereicht haben. der Konsequenz müssen Online-Händler dann mit einer vollumfänglichen Sperrung für den Handel auf dem betreffenden Marktplatz rechnen.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie ein Mitglied vom Händlerbund sind, sind an Ihren Rechtstexten keine Änderungen notwendig.


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