Die wichtigsten Fragen und Antworten zur urheberrechtlichen Abmahnung

Virrage Images / Shutterstock.com
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 Bilder- und Inhalte-Klau sind immer noch ein großes Thema. Weil die Kosten hier jedoch um einiges höher als bei einem Wettbewerbsverstoß sein können, ist die Prüfung und Reaktion auf solche Abmahnungen auch um einiges anspruchsvoller. Es bedarf daher der Klärung wichtiger Fragen, bevor man eine Urheberrechtsverletzung, z. B. einen Bilderklau, selbst abmahnt bzw. als Beschuldigter einer Urheberrechtsverletzung die Abmahnung prüft und ggf. gegen sie vorgehen möchte.

Was ist urheberrechtlich geschützt?

Auch wenn die Fotos noch so allgemein wirken, beispielsweise nur das Produkt vor einem weißen Hintergrund darstellen, sind sie urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne Einwilligung des Fotografen oder Rechteinhabers nicht genutzt werden. Das Gesetz sagt dazu: „Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz…”.

Urheberrechtlicher Schutz wird u. a. für folgende Werke gewährt:

  • Fotos, z. B. Produktfotos
  • Schriftwerke, Reden und Computerprogramme, z. B. auch Artikelbeschreibungen, Rechtstexte
  • Videos und Musikwerke
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen, Kartenmaterial
  • Grafiken, z. B. Firmenlogos

Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?

Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Das umfasst beispielsweise das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Ausstellungsrecht. Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung oder das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger. 

Macht ein Dritter davon Gebrauch, ohne hierzu ermächtigt worden zu sein, z. B. über eine Lizenz oder Nutzungserlaubnis, verletzt er die Urheberrechte und kann dafür kostenpflichtig abgemahnt werden. Ein Foto darf beispielsweise in keinem Fall ungefragt verwendet werden. Das Urheberrecht schützt den Urheber generell vor einer unberechtigten Vervielfältigung oder unberechtigten Veröffentlichung der Fotografien auf anderen Websites.

Scheidet eine Urheberrechtsverletzung aus, wenn das ©-Zeichen des Originals nicht verwendet wurde?

Nein. Die oben genannten Werke sind bereits von Gesetzes wegen geschützt. Es ist nach dem deutschen Recht nicht notwendig, ein Copyright-Zeichen an einem Werk anzubringen. Das Urheberrechtsgesetz enthält solche Anforderungen bewusst nicht, um die Künstler vor einem übermäßigen Verwaltungsaufwand zu bewahren. Das „©“ – das sog. Copyright-Zeichen (Copyright, dt.: „Kopierrecht“) – ist dem deutschen Recht nicht bekannt, sondern stammt vielmehr aus dem anglo-amerikanischen Recht. Im Urheberrecht der Vereinigten Staaten konnten die Rechte nach früherer Rechtslage an einem Werk tatsächlich erlöschen, wenn es nicht mit einem Copyright-Vermerk versehen war.

Auch im umgekehrten Fall unterliegen viele dem Irrtum, eine Urheberrechtsverletzung scheide aus, wenn das Copyright-Zeichen mit kopiert oder die Quelle angegeben wird.

Sind die Urheber selbst schuld, wenn sie Werke veröffentlichen?

Viele Stimmen werden auch laut, dass die Urheber, beispielsweise Fotografen selbst schuld seien, wenn sie ihre Werke veröffentlichen und diese dazu noch ohne Wasserzeichen oder Kopierschutz ins Netz stellen. Auch dies ist rechtlich gesehen irrelevant und kann eine Urheberrechtsverletzung nicht ausschließen.

Wie können Urheberrechtsverletzungen aufgespürt werden?

Für den betroffenen Urheber ist ein Bilderklau ein großes Ärgernis. Werden Fotos ohne Erlaubnis durch den Urheber genutzt, so kann dies gravierende Rechtsfolgen nach sich ziehen. Besonders die Anonymität des Internets macht es Betroffenen im Ernstfall jedoch schwer, die Täter ausfindig zu machen und sie angemessen zur Verantwortung zu ziehen. 

Für das Aufspüren der Fotos gibt es spezielle Software, die das Bild oder Teile daraus im Netz ausfindig machen kann. Dabei kann sogar via Google Cache eine bereits abgelaufene Seite aufgefunden werden, die man über eine reguläre Suche gar nicht mehr gefunden hätte.

Wer gewerbliche Webseiten betreibt, über die Urheberrechte verletzt werden, kann jedoch von dem Betroffenen auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.

Wie kann der Abmahner seine Urheberschaft nachweisen?

Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

Anders als bei eingetragenen Marken gibt es in Deutschland keine zentrale Stelle, bei der etwa Fotografien und deren Urhebernachweise rechtssicher hinterlegt werden können. Das Register anonymer und pseudonymer Werke beim Deutschen Patent- und Markenamt spielt nur eine Rolle für die Schutzdauer von anonymen oder unter einem Pseudonym veröffentlichten Werken. Auch die GEMA hat in einem Rechtsstreit keine Aussagekraft, da sie nur für musikalische Werke verantwortlich ist.

Die bloße Behauptung der Urheberschaft reicht in einem Prozess jedenfalls nicht aus (Landgericht Hamburg, Urteil vom 29.01.2010, Az. 308 S 2/09). 

Das Gesetz sagt zur Urheberschaft Folgendes: „Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen.“ Das gilt grundsätzlich auch für Online-Veröffentlichungen (Landgericht Frankfurt a.M., Az.: 2-6 O 247/07). Sprich: Wer Fotos und Bilder online veröffentlicht hat, etwa in seinem Online-Shop, und sie dort mit einem Copyright-Vermerk versehen hat, gilt als vermutlicher Urheber.

Folgende Möglichkeiten gibt es für den Nachweis bei Fotos:

  • Ist ein Fotograf im Besitz bestimmter Fotodateien, kann er sie auf CD speichern, Namen und Datum darauf vermerken und einem Dritten versiegelt und mit postalischem Stempel übergeben. Der erste Anschein spricht dafür, dass der Fotograf die betreffenden Fotos auch hergestellt hat und Urheber der Fotos ist (Landgericht München I, Urteil vom 21.05.2008, Az.: 21 O 10753/07).
  • Auf derselben CD sollte außerdem die Angabe des Urhebers in einer Textdatei ergänzt werden (Landgericht Kiel, Urteil vom 02.11.2004, Az.16 O 112/03).
  • Der Fotograf sollte eine ganze Serie von zusammenhängenden Fotos vorlegen können. Im Idealfall sind auch unbrauchbare Fotos noch vorhanden.
  • Diese Fotos sollten in der höchstmöglichen Auflösung und im RAW-Format vorhanden sein. Das geklaute Foto wird online meist nur in niedriger Auflösung verwendet.
  • Ein gewichtiges Indiz ist die Vorlage der Original-Negative (Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2009, Az.57 C 14613/08).

Jedoch muss der Richter überzeugt werden. Das kann dazu führen, dass eine Kombination der verschiedenen Möglichkeiten notwendig ist, oder gar Zeugen geladen werden müssen. Dazu sei aber gesagt, dass Streitigkeiten um die Urheberschaft selbst selten „ausarten“.

Wer kann eine Urheberrechtsverletzung abmahnen?

Die Schöpfer von Lichtbildwerken (z. B. kunstvolle Fotografien) und Lichtbildern (z. B. Knipsbildern) sind bereits von Gesetzes wegen geschützt. Hat der Online-Händler die Fotos selbst angefertigt, ist er damit auch selbst Urheber. Gegen eine Urheberrechtsverletzung kann also der Schöpfer, sprich Urheber, selbst vorgehen. Er darf dann auch zur Unterlassung usw. auffordern (nicht etwa die von ihm betriebene GmbH).

Zudem werden oft auch Lizenzen erteilt, die Dritten umfangreiche Nutzungsrechte einräumen. Damit einhergehen kann also auch das Recht zur Verfolgung von Verstößen.

Gibt es Alternativen zur Abmahnung?

Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs kann, bevor zum Mittel der Abmahnung gegriffen wird, natürlich ein formloses Schreiben an den Gegner gesendet werden, in welchem der Verletzer mit dem Verstoß konfrontiert wird. Sinnvoll ist es außerdem, eine Frist zur Entfernung der Fotos zu setzen. Aus der Praxis heraus zeigt sich jedoch, dass derartige Versuche meist ohne Erfolg sind. Außerdem werden Schadensersatzansprüche mit diesen Schreiben kaum ohne anwaltliche Hilfe durchsetzbar sein.

Zudem bieten die Plattformen spezielle Meldemöglichkeiten an, über die man Urheberrechtsverletzungen melden kann. Bei Ebay gibt es das sog. Verifizierte Rechteinhaber-Programm (kurz: VeRI), mit dem Urheber schnell und unkompliziert auf rechtsverletzende Angebote hinweisen und deren Entfernung verlangen können. Schadensersatzansprüche bleiben auch dort unberücksichtigt. Den Betroffenen steht auch bei Amazon ein Tool zur Verfügung, über welches man berechtigte Rechtsverstöße einreichen kann.

Der nächste und meist effizientere Schritt ist, eine Abmahnung samt strafbewehrter Unterlassungserklärung an den Verletzer zu übersenden.

Gibt es spezielle Anforderungen an das Abmahnschreiben?

Der Bereich Abmahnungen und Unterlassungserklärungen stellt vor allem im Urheberrecht eine sehr komplizierte Materie dar, bei der durch ein falsches Verhalten mitunter hohe Verluste und rechtliche Stolperfallen für den Abmahner entstehen können. Um diese zu vermeiden, sollte bei der Aussprache einer Abmahnung ein Anwalt hinzugezogen werden.

Der Rechtsanwalt kann die Unterlassungserklärung präzise formulieren und kennt sich mit der Beweisführung, Berechnung und Höhe eines möglichen Schadensersatzanspruchs aus. Auch zu weiteren Fragen und Schritten wie der Sperrung der gegnerischen Webseite kann Auskunft gegeben werden. Zudem sind die Beweise der Urheberrechtsverletzung selbst zu sichern. Das für Rechtsverletzungen im Internet am häufigsten genutzte Beweismittel ist der Screenshot, also das Foto einer Webseite bzw. eines Teils einer Webseite. Für die Anfertigung absolut bombensicherer Screenshots wurde sogar spezielle Software entwickelt, die neben dem eigentlichen Foto von der Webseite auch Datum und Uhrzeit speichert (z. B. Screenshot Captor, Snipping Tool).

Welche Konsequenzen zieht eine urheberrechtliche Abmahnung nach sich?

Neben Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen gewährt das Urheberrecht dem Urheber bei einem Bilderklau auch einen Anspruch auf Schadensersatz in Form eines (teilweise erheblichen) Geldbetrages. Darüber hinaus ist die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken gesetzlich unter Strafe gestellt.

Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, dass alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden.

Wie hoch fällt ein Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung aus?

Wäre der Abgemahnte den legalen Weg gegangen und hätte den Urheber um eine Nutzungslizenz gebeten, wäre dies sehr wahrscheinlich mit hohen Kosten verbunden gewesen. Dies werden alle wissen, die schon einmal in einem Fotostudio Fotos anfertigen ließen oder die wertvollen Rechte an ihren Hochzeitsfotos gekauft haben.

Um die Höhe des Schadens zu bestimmen, werden verschiedene Variablen berücksichtigt: Es wird zum einen eine fiktive Lizenzgebühr gebildet. Diese richtet sich danach, welche Lizenzgebühren der Urheber für das Bild verlangt hätte. Ist durch die rechtswidrige Verwendung der Bilder außerdem ein finanzieller Vorteil entstanden, kann dieser ebenfalls als Schaden geltend gemacht werden.

Stichwort Amazon: Hafte ich beim Anhängen, wenn das Foto Urheberrechte verletzt?

Das Anhängen an identische Artikel ist erlaubt und kann nicht abgemahnt werden. Hängt man sich als Händler an ein bestehendes Angebot an, ist es faktisch unmöglich, die Herkunft der Fotos zu überprüfen. Leider haben die Richter für solche Fälle kein Erbarmen. Alle angehangenen Händler können für eine unberechtigte Fotoverwendung abgemahnt werden. Die Erwiderung, man habe sich nur an ein bereits bestehendes Angebot auf Amazon angehangen, daher hafte man nicht für Urheberrechtsverletzungen, ließen die Richter nicht gelten.

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Egal ob du zum ersten Mal betroffen bist oder du dich mit dem leidigen Thema Abmahnung schon früher auseinandersetzen musstest, egal ob selbstverschuldet oder nicht, wir stehen dir verlässlich zur Seite und helfen sofort.

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