FAQ zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

Alles in allem scheint das Problem der Abmahnungen präsenter zu sein als je zuvor und somit den Alltag der Händler zu prägen. Doch wo liegen die Gründe für die Abmahnungen? Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht wurden und werden immer noch am häufigsten abgemahnt. Rund die Hälfte aller Abmahnungen haben ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht als Ursprung. Dazu zählen etwa ein fehlerhaftes Impressum, intransparente Preisangaben oder unlautere Werbeaussagen.

Was ist eine Abmahnung?

Bemerkt ein Mitbewerber oder eine Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzvereinigung einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß im Internet, kann eine Abmahnung ausgesprochen und zur Abgabe einer Unterlassung aufgefordert werden.

Eine wettbewerbliche Abmahnung informiert zunächst über den vorgeworfenen Verstoß. Online-Händler, die eine Abmahnung erhalten, werden dann im Schreiben dazu aufgefordert, den vorgeworfenen Sachverhalt zu beheben und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Diese Erklärung stellt eine Verpflichtung dar, den Verstoß nicht wieder zu begehen. Es handelt sich bei einer Abmahnung um eine außergerichtliche Maßnahme, um gegen wettbewerbsrechtliche Verstöße vorzugehen.

Wann spricht man von einer Abmahnung wegen einer Wettbewerbsverletzung?

Mit Erhalt einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht wird den Abgemahnten der Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgeworfen. Das UWG dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. Wann es eine Handlung unzulässige ist, ergibt sich in Zusammenhang mit dem UWG und vielen anderen Gesetzen, beispielsweise dem Bürgerlichen Recht oder den diversen Registrierungs- und Kennzeichnungsvorschriften.

Beispiel: Ein Händler wirbt aktiv mit einem Widerrufsrecht von 14 Tagen. Dies steht dem Kunden aber schon per Gesetz zu und darf deshalb nicht noch einmal gesondert hervor gestellt werden. Andernfalls würde der Händler eine unzulässige geschäftliche Handlung begehen, in dem er mit Selbstverständlichkeiten (nämlich den gesetzlich garantierten 14 Tagen Widerrufsrecht aus dem BGB) wirbt. Mit der Werbeaussage würde der Kunde daher Verbraucher zum Kauf verleiten, die nun in seinem Shop bestellen, weil sie annehmen, die 14 Tage Widerrufsrecht bei der Konkurrenz nicht zu erhalten. Es werden also zum einen die Verbraucher getäuscht und der Wettbewerb gegenüber der Konkurrenz unlauter beeinflusst. Ein Verstoß gegen das UWG liegt vor.

Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht nur droht.

Wer darf eine Wettbewerbsverletzung abmahnen?

In Deutschland gibt es keine staatliche Aufsicht über Wettbewerbsverstöße. Der Anspruch, eine „unzulässige geschäftliche Handlung" abzumahnen, steht vielmehr allen Mitbewerbern, rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, qualifizierten Einrichtungen sowie den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern zu.

Damit für den Abgemahnten eine Prüfung der Abmahnung möglich ist, muss im Abmahnschreiben auch genannt werden, wer abmahnt und in welchem Verhältnis beide Parteien zueinander stehen. In der Abmahnung muss das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses in nachvollziehbarer Weise behauptet werden. Dies wird vor allem bei den abmahnenden Verbänden ausufernd praktiziert, indem zu Beginn des Schreibens eine lange Erklärung über die Berechtigung zur Abmahnung (samt ergangener Rechtsprechung) erfolgt. Dies hat jedoch nicht automatisch die Konsequenz, dass der Abmahner wirklich im konkreten Fall zur Abmahnung berechtigt ist.

Wer ist Mitbewerber?

Wie der Begriff Wettbewerb vermuten lässt, sollen es auch in erster Linie die Wettbewerber sein, die Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht ahnen dürfen. Mitbewerber sind per Gesetz alle diejenigen, die mit dem abgemahnten Händler in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen und für den potentiellen Abnehmer im weitesten Sinne vergleichbare Waren oder Dienstleistungen an einen gleichen Kundenkreis anbieten.

Ein Wettbewerbsverhältnis besteht grundsätzlich, wenn sich zwei Anbieter mit ihren Waren oder Dienstleistungen an den gleichen Kundenkreis wenden und die Waren oder Dienstleistungen aus Sicht des Kunden austauschbar sind oder von den Unternehmen als austauschbar dargestellt werden.

Der Anspruch, einen Mitbewerber abzumahnen, besteht aber dann nicht mehr, wenn der Mitbewerber seine Geschäft zwischenzeitlich aufgegeben hat. Kommt es wegen einer Abmahnung zu einem Gerichtsverfahren, muss auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Wettbewerbsverhältnis vorliegen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.11.2019, Aktenzeichen I ZR 23/19).

Mit der Änderung des Wettbewerbsrechts durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs soll dieser Begriff noch einmal konkretisiert werden: Mitbewerber sind nur noch zur Abmahnung berechtigt, wenn sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen.

Welche Verbände und Vereine dürfen abmahnen?

Viele werden die Wettbewerbszentrale, den Ido Verband oder den Verbraucherschutzverein gegen den unlauteren Wettbewerb im Zusammenhang mit Abmahnungen kennen. Diese Institutionen dürfen aber nicht ohne Weiteres abmahnen, denn sie müssen zum einen rechtsfähigen Verbände sein. Zum anderen müssen sie sich zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zusammengeschlossen und verpflichtet haben. Voraussetzung ist zudem, dass ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

Außerdem müssen die Abmahnverbände und -vereine, die Wettbewerbsverstöße abmahnen wollen, personell, sachlich und finanziell imstande sein, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Daher ist besondere Vorsicht geboten, bei Vereinen, die sich ganz neu gegründet haben und bisher noch nicht abgemahnt haben. Auch Verbände wie der Ido Verband müssen sich immer wieder rechtfertigen und belegen, dass sie zur Abmahnung im konkreten Fall berechtigt sind.

Hieran wird das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs jedoch einige Änderungen vornehmen. Beispielsweise müssen Wirtschaftsverbände künftig erst auf einer Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen sein, die vom Bundesamt für Justiz geführt wird. In einem FAQ zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs haben wir alle Fragen zum neuen Gesetz beantwortet.

Dürfen auch Verbraucher abmahnen?

Nein, eine direkte Legitimation zur Abmahnung steht Verbrauchern nach dem UWG nicht zu. Doch damit besteht für den Unternehmer keine Sicherheit. Der Verbraucher kann sich an eine Verbraucherzentrale wenden oder beispielsweise auch anonyme Hinweis an die Wettbewerbszentrale oder einen anderen zur Abmahnung berechtigten Verband senden. Mittelbar können also auch Verbraucher gegen die Wettbewerbsverstöße vorgehen.

Was sind die häufigsten Gründe für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?

Die häufigsten Gründe für Abmahnungen sind:

  • fehlende, veraltete oder unvollständige Rechtstexte wie AGB und Widerrufsbelehrung,
  • Fehler bei der Preisangabe, insbesondere die fehlende Grundpreisangabe,
  • fehlender (klickbarer) Link zur OS-Plattform,
  • irreführende Angaben zum Versand (z. B. voraussichtliche Versanddauer),
  • falsche, unvollständige oder fehlende Kennzeichnung, soweit diese vorgeschrieben ist.

Sind auch Datenschutzverstöße von Mitbewerbern abmahnbar?

Bisher gab es zwar bereits einige Urteile zur Frage, ob ein Datenschutzverstoß auch den Wettbewerb beeinträchtig und damit als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden kann. Die Rechtsprechung kommt aber bislang zu unterschiedlichen Schlüssen. Beispielsweise hat sich das Oberlandesgericht Naumburg mit dieser Frage beschäftigt und stellt fest: Ja, ein Verstoß gegen die DSGVO kann wettbewerbswidrig sein. Man dürfe aber nicht generalisieren, es komme auf die verletzte Norm an (Urteil v. 07.11.2019, Az. 9 U 6/19). Hier setzt nun der BGH an und fragt den Europäischen Gerichtshof, inwiefern die in der DSGVO getroffenen Bestimmungen nun tatsächlich auch von Mitbewerbern und Verbänden abmahnbar sind. Die Entscheidung wird nicht vor 2021 erwartet. 

Doch schon jetzt steht fest, dass mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs DSGVO-Verstöße wettbewerbswidrig sind, jedoch nur kostenlos abgemahnt werden dürfen. Das ist aber kein Freifahrtschein, denn die Bußgelder das Datenschutzbehörden bleiben natürlich davon unberührt.

Was kostet eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?

Stellt ein Online-Händler bei einem Konkurrenten einen Verstoß fest, dürfen auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, der diesen Verstoß verfolgen soll, zurückverlangt werden. Der Abmahner selbst verdient an den Abmahnungen also nichts. 

Die Höhe dieser Kosten richtet sich nach dem sog. Gegenstandswert. Bei einer alten Widerrufsbelehrung muss jedoch ein fiktiver Wert bestimmt werden, da der Schaden oder die Summe eines solchen Rechtsstreits nicht greifbar ist. Bei Streitigkeiten ohne tatsächlichen Schaden geht es darum, diesen immateriellen Schaden durch das Festlegen eines Wertes abzubilden. 

Einer fehlenden oder falschen Widerrufsbelehrung kann der Wert des Streits schnell eine Höhe von 10.000 €, nach Ansicht einiger Gerichte sogar bis 15.000 €, erreichen. Aus diesem Wert berechnen sich anhand des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes die Kosten für den beauftragten Rechtsanwalt. In den meisten Fällen bewegen sich die Kosten für einen Rechtsanwalt, der mit der Abmahnung betraut wird, im höheren dreistelligen oder sogar im niedrigen vierstelligen Bereich. Hinzu kommt, dass der Aufwand für eine Testbestellung ersetzt werden muss.

Auch die abmahnenden Verbände und Vereine dürfen die ihnen entstandenen Kosten vom Abgemahnten fordern. Voraussetzung dessen ist natürlich, dass die Anfertigung und Übersendung des Abmahnschreibens Aufwendungen in Höhe des Gesamtkostenbetrages produziert. Meist bewegen sich die Kosten aber unter 500 Euro und sind damit deutlich preiswerter als die Abmahnkosten eines Mitbewerbers.

Kann im Zuge einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auch ein Schadensersatz verlangt werden?

Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Insbesondere kann und wird sich der abmahnende Händler natürlich die für die Beauftragung des Rechtsanwalts entstandenen Kosten ersetzen lassen.

An sich steht dem Händler daher durchaus auch ein Schadensersatz zu, der durch die unlautere geschäftliche Handlung entstanden ist. Das können alle Umsatz- sowie Gewinneinbußen sowie der Nachteil aus einer Rufschädigung sein. Wer einen Schadensersatz verlangen möchte, muss nachweisen, dass ihm ein Schaden durch genau diesen exakten Wettbewerbsverstoß entstanden ist. Dies ist in der Praxis kaum bis gar nicht möglich und ein Schadensersatz ist daher in der Praxis nur selten ein Thema.

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Egal ob du zum ersten Mal betroffen bist oder du dich mit dem leidigen Thema Abmahnung schon früher auseinandersetzen musstest, egal ob selbstverschuldet oder nicht, wir stehen dir verlässlich zur Seite und helfen sofort.

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