Ab Mai 2022: Widerrufsrecht wird geändert

Die EU will mit einem großen EU-Gesetzespaket, der sogenannten Omnibus-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/2161), für einheitliche und modernisierte Verbraucherschutzregeln innerhalb des europäischen Binnenmarktes sorgen. Dadurch kommen auch auf deutsche Online-Händler neue Regelungen zu, unter anderem beim Widerrufsrecht für digitale Produkte. Die neuen Vorgaben gelten ab dem 28. Mai 2022.

Diese Änderungen beim Widerrufsrecht kommen auf Händler zu

Die neuen Regelungen aus Brüssel zum Widerrufsrecht werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in deutsches Recht eingeführt. Es geht dabei um das Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten und Dienstleistungen. Als digitale Inhalte gelten Daten, die in digitaler Form als Download bereitgestellt werden. Digitale Dienstleistungen meint Dienste wie Clouds, Datei-Hosting-Dienste oder Streamingdienste, die den Umgang mit Daten ermöglichen.

Künftig wird durch die neuen Regelungen für digitale Inhalten und Dienstleistungen bei den Voraussetzungen zum Erlöschen des Widerrufsrechts zwischen zwei Sorten von Verträgen unterschieden: Verträge, bei denen Verbraucher Geldzahlungen leisten, und Verträge, bei denen mit personenbezogenen Daten gezahlt wird anstatt mit Geldsummen. Der neue § 356 Absatz 4 BGB beschäftigt sich mit digitalen Dienstleistungen, der neue § 356 Absatz 5 BGB mit digitalen Inhalten.

Dort wird geregelt, dass das Widerrufsrecht bei Verträgen, bei denen Verbraucher mit personenbezogenen Daten bezahlen, in folgenden Fällen erlischt:

  • Wenn eine Dienstleistung vollständig erbracht wurde, oder
  • wenn der Unternehmer bereits mit der Vertragserfüllung bei einem digitalen Inhalt begonnen hat. 

Weitere Gründe für das Erlöschen des Widerrufsrechts

Wurde statt mit Daten aber mit Geld bezahlt, dann erlischt das Widerrufsrecht der Verbraucher bei einer digitalen und nicht digitalen Dienstleistung,

  • wenn der Verbraucher dazu zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
  • wenn bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung zur Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und 
  • wenn der Verbraucher seine Kenntnis bestätigt, dass sein Widerrufsrecht mit der vollständigen Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt.

Bei digitalen Inhalten erlischt das Widerrufsrecht,

  • wenn der Verbraucher zustimmt, dass der Unternehmer die Vertragserfüllung schon vor dem Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
  • wenn der Verbraucher seine Kenntnis bestätigt, dass sein Widerrufsrecht mit Beginn der Vertragserfüllung erlischt, und
  • wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung über das Erlöschen des Widerrufsrechts auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail, Papier oder Computerfestplatten) zur Verfügung gestellt hat. 

Auch die Widerrufsbelehrung wird geändert

Zusätzlich zu den Veränderungen am Widerrufsrecht werden auch die Muster-Widerrufsbelehrungen und Muster-Widerrufsformulare, die Online-Händler ihrer Kundschaft bereitstellen müssen, modernisiert. Ab Mai muss keine Telefaxnummer mehr angegeben werden. Stattdessen wird die Angabe einer Telefonnummer Pflicht. So müssen die Muster zukünftig Namen, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Händlers enthalten.

Diese Bußgelder drohen

Bei Verstößen kann es grundsätzlich zu Bußgeldern in Höhe von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes oder bis zu 50.000 Euro kommen. Größere Unternehmen, die mehr als 1,25 Mio. Euro Jahresumsatz verzeichnen, können auch von höheren Beträgen betroffen sein.

Sie haben Fragen zum geänderten Widerrufsrecht im Online-Handel? Wenden Sie sich bei individuellen Fragen an die Rechtsberatung des Händlerbundes.

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