Sperrung droht: Händler müssen Amazon & Co. EPR-Nummer anzeigen

4zevar / Shutterstock.com
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Für Online-Händler, die auf Online-Marktplätzen Waren anbieten, besteht Handlungsbedarf: Zum 1. Juli 2022 müssen sie nachweisen, dass sie den Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung in Sachen Verpackungen nachkommen. Geschieht dies nicht rechtzeitig, erwarten Händler ernsthafte Konsequenzen: Gerechnet werden muss dann mit einer Sperrung der Verkaufsmöglichkeit bzw. der angebotenen Produkte.

Hintergrund dieser Anforderung ist zunächst eine Änderung im Verpackungsgesetz. Betreiber von Marktplätzen sind demnach ab dem 1. Juli 2022 verpflichtet, die Erfüllung dieser Verantwortung zu prüfen und zu bestätigen.

EPR – Um was geht es?

Diverse Marktplätze informieren derzeit ihre Verkaufspartner über die Notwendigkeit zur EPR-Bestätigungen. EPR steht für „Extended Producer Responsibility“, also „Erweiterte Herstellerverantwortung“. Hinter diesem Begriff stehen umweltrechtliche Vorschriften: Im Grundsatz geben diese vor, dass eine Person, die ein Produkt erstmals auf den Markt bringt („Hersteller“), verantwortlich für die daraus resultierenden Umweltbelastungen ist.
Ein wichtiges Beispiel für die erweiterte Herstellerverantwortung sind die Herstellerpflichten im Verpackungsgesetz. Als Hersteller gilt hier grundsätzlich derjenige Vertreiber einer entsprechenden Verpackung, der diese erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Händler gelten hier insbesondere wegen der Versandverpackungen regelmäßig als Hersteller und müssen entsprechende Pflichten erfüllen – im Hinblick auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind das insbesondere

  1. die Systembeteiligung bei einem dualen System,
  2. die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister und
  3. die regelmäßige Mengenmeldung.

Was wollen Marktplatz-Betreiber nun von Online-Händlern – und warum?

Marktplätze haben im E-Commerce eine wichtige Bedeutung. Daher werden sie vom Gesetzgeber zunehmend in Verantwortung genommen. Hierher rührt auch, dass Marktplatz-Betreiber künftig überprüfen müssen, ob die bei ihnen handelnden Händler ihrer erweiterten Produktverantwortung nachkommen. Ist dies nicht der Fall, dürfen sie den Verkauf nicht ermöglichen. Marktplätze erfragen daher entsprechende Daten von Händlern.

Was bedeutet das für mich als Online-Händler?

Händler wie Online-Händler müssen prüfen, ob sie der erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen und daher entsprechende Angaben gegenüber den von ihnen genutzten Marktplätzen machen müssen. Achtung: Der Begriff „Hersteller“ darf hier nicht im umgangssprachlichen Sinne verstanden werden, sondern definiert sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben.

Beim Handel über Marktplätze ist dabei insbesondere die Herstellereigenschaft im Hinblick auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen nach dem Verpackungsgesetz relevant, da die Kontrollpflicht hier ab dem 1. Juli 2022 gilt.

Auch für Elektro- und Elektronikgeräte und Batterien gilt in Deutschland für Hersteller das Prinzip der EPR. Angaben gegenüber Marktplätzen müssen hier jedoch erst ab Januar 2023 gemacht werden.

Wird in andere Länder gehandelt, können dort weitere Vorschriften bestehen – in Frankreich existieren entsprechende Vorgaben etwa auch für den Bereich Textilien oder Möbel. Händler, die ihre Produkte über Marktplätze auch in andere EU-Staaten verkaufen, sollten bei ihren Marktplätzen prüfen, ob und bis wann etwaige Angaben gemacht werden müssen.

Amazon beispielsweise stellt hier Informationen dazu bereit.

Was ist jetzt zu tun?

Akuter Handlungsbedarf besteht beim Handel in Deutschland nun zum 1. Juli 2022 – hier tritt die entsprechende Änderung im Verpackungsgesetz in Kraft. Online-Händler müssen ihren Nachweis über die Erfüllung der Herstellerpflichten für systembeteiligungspflichtige Verpackungen gegenüber Marktplätzen also jedenfalls bis zu diesem Stichtag erbracht haben. Andernfalls muss mit der Sperrung der Angebote bzw. der Verkaufsmöglichkeit gerechnet werden.

Wie der Nachweis zu erbringen ist und wo er hinterlegt werden muss, hängt dabei vom jeweiligen Marktplatz ab. In Sachen Verpackungsgesetz werden Händler üblicherweise ihre Registrierungsnummer angeben müssen, die ihnen durch die Zentrale Stelle für die Registrierung im Verpackungsregister LUCID zugeteilt wurde.

  1. Amazon etwa stellt eine Möglichkeit zum Upload der Registrierungsnummer im EPR-Compliance-Portal zur Verfügung. Eine Anleitung sowie weitere Informationen liefert der Marktplatzbetreiber im EPR-Verpackungshandbuch.
  2. Ebay will Händler voraussichtlich ab Mai zur Hinterlegung der Registrierungsnummer im Verkäufer-Account auffordern und rechtzeitig informieren, sobald ein entsprechendes Eingabefeld verfügbar ist.

Achtung: Änderungen auch im Bereich Fulfillment

Auch Fulfillment-Dienstleister müssen ab dem 1. Juli 2022 überprüfen, ob ihre Auftraggeber, also auch entsprechende Online-Händler, ihren Pflichten im Hinblick auf die systembeteiligungspflichtige Versandverpackung nachkommen. Wer einen Fulfillment-Dienstleister nutzt, muss daher auch diesem gegenüber einen entsprechenden Nachweis erbringen. Wichtig: Bislang lässt das Verpackungsgesetz ggf. die Möglichkeit zu, dass der Fulfillment-Dienstleister als Hersteller der für den Versand an die Käufer genutzten Versandverpackungen gilt. Dies ändert sich zum 1. Juli 2022 aber ebenfalls: Als Hersteller der Versandverpackung gilt dann der Auftraggeber des Fulfillment-Dienstleisters. Online-Händler, die einen Fulfillment-Dienstleister nutzen, sollten daher rechtzeitig prüfen, ob und inwiefern für sie Handlungsbedarf besteht. Insbesondere müssen ggf. bestehende Systembeteiligungsverträge um die entsprechenden Verpackungsmengen erweitert werden.

 
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