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Das Elektrogesetz ist vor allem für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten spannend, da dort einige Pflichten verankert sind. Sie sollten neben den Händlern auch von Herstellern beachtet werden. Für Händler haben wir die Informationen seperat zusammengetragen. Die verschiedenen Pflichten sollten stets erfüllt werden, ansonsten drohen Abmahnungen in Bezug auf das Elektrogesetz.
Klassischerweise ist derjenige Hersteller eines Gerätes, der es tatsächlich gefertigt hat. Allerdings kann auch der Vertreiber zum Hersteller werden. Das ist dann der Fall, wenn:
Ein Vertreiber muss dann alle Herstellerpflichten erfüllen, wenn er schuldhaft, also fahrlässig oder vorsätzlich, Elektrogeräte in Umlauf bringt, die nicht ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR registriert sind.
Zu den Pflichten, die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten erfüllen müssen, zählen:
Wer Elektrogeräte in den Verkehr bringt, soll auch für deren Entsorgung zuständig sein. Damit sollen Hersteller angehalten werden, möglichst nachhaltig zu produzieren. Altgeräte werden an Sammelstellen zusammengetragen. Sind die Behälter voll, müssen sie abgeholt werden. Ist ein Hersteller mit der Entsorgung an der Reihe, bekommt er zwei Anordnungen von der Stiftung EAR: eine Abhol- und eine Aufstellungsanordnung. Meist wird für die Erfüllung dieser Pflicht ein Drittanbieter beauftragt.
Auf dem Gerät muss eine dauerhafte Kennzeichnung vorhanden sein, die den Hersteller erkennen lässt. Bei Elektro- und Elektronikware hat sich etabliert, dass stets die Marke angegeben werden muss. Daneben ist eine Kennzeichnung durch den Namen, das Warenzeichen oder die registrierte Firmennummer möglich.
Rücknahmepflichtige Vertreiber und Hersteller müssen ihre Kunden transparent und einfach über die Elektroaltgeräteentsorgung informieren. Dazu gehören folgende Hinweise:
Hersteller müssen ab dem 1. Januar 2022 bei Elektrogeräten, die Batterien oder Akkus enthalten, über deren Typ und chemisches System informieren. Der Grund liegt darin, dem Käufer zu ermöglichen, potenzielle besondere Gefahren berücksichtigen zu können, insbesondere hinsichtlich enthaltener Schadstoffe oder auch der Brandrisiken bei lithiumhaltigen Batterien.
Jeder Hersteller ist zudem verpflichtet, beim Anbieten vom Elektro- und Elektronikgeräten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben. "Anbieten" ist das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro- oder Elektronikgeräten; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben. Hersteller ergänzen die WEEE-Registrierungsnummer daher bitte in der Artikelbeschreibung.
Um der Informationspflicht bestmöglich nachzukommen, bietet sich im Online-Shop eine eigene, zentrale Schaltfläche mit der Beschriftung "Hinweise zur Elektroaltgeräteentsorgung" an. Auf Plattformen, wie beispielsweise Ebay, sollte die Information in die Artikelbeschreibung integriert werden. Mit Übergangsfrist zum 1. Juli sind Marktplatzbetreiber verpflichtet zu überprüfen, ob die entsprechenden Registrierungspflichten für Hersteller nach dem Elektrogesetz ordungsgemäß erfolgt sind. Bei mangelnder oder fehlerhafter Umsetzung drohen Marktplatzsperrungen.
Ab dem 1. Januar 2022 sind Hersteller von professionellen Elektro- und Elektronikgeräten verpflichtet, diese mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu versehen. Bisher gab es keine eindeutige Regelung solch professionelle Geräte betreffend. Die neue Regelung führt nun zu einer Vereinheitlichung der Anforderungen, da in den meisten EU-Ländern die Kennzeichnung bereits verpflichtend vorgegeben ist. Unterschiedliche Länderversionen sind damit nicht mehr notwendig. Für bereits produzierte Lagerware, die bis zum 31. Dezember 2022 in Verkehr gebracht werden, ist eine nachträgliche Kennzeichnung nicht erforderlich.
Wie auch die Hersteller von B2C-Geräten müssen nun auch die Hersteller von professionellen Elektro- und Elektronikgeräten bestimmten Hinweispflichten gegenüber den Nutzern nachkommen. Neben dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne muss über die Rückgabemöglichkeit von Altgeräten informiert werden und über die Eigenverantwortung der Nutzer zum Löschen von Daten vor der Entsorgung.
Hersteller müssen außerdem über den Stand der Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben informieren:
"Informationspflichten gemäß §18 Abs. 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz: https://www.bmu.de/themen/wasser-abfall-boden/abfallwirtschaft/statistiken/elektro-und-elektronikaltgeraete/."
Dieser Hinweis wird idealerweise im Impressum bereitgestellt.
Hersteller müssen ihre Produkte außerdem bei der Stiftung EAR registrieren. Dies betrifft alle Geräte, wenn sie für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind und
Damit fallen nicht nur klassische Geräte in den Anwendungsbereich des Gesetzes, sondern auch elektrische oder elektronische Komponenten, die in Möbeln, Kleidung oder Lifestyle-Produkten verbaut sind.
Außerdem müssen die Produkte "fertige Waren" sein. Produkte müssen also registriert werden, wenn diese
Hersteller von professionellen Geräten müssen ab dem 1. Januar 2022 im Rahmen der Erstregistrierung der Stiftung EAR ein Konzept zur Rücknahme und Verwertung der entsprechenden Altgeräte vorlegen. Dieses wird dann geprüft und muss akzeptiert werden. Wer bereits vor dem 1. Januar registriert ist, muss erst bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 ein solches Rücknahmekonzept vorzeigen.
Die Stiftung EAR hat auf ihrer Website selbst umfangreiche Informationen rund um das Thema Registrierungspflicht zusammengetragen. Wichtig ist in dem Zusammenhang, dass es mit der Anmeldung alleine nicht getan ist. Wer registriert ist, bekommt zunächst eine individuelle WEEE-Nummer. Unter dieser Nummer kann abgefragt werden, welche Geräte registriert sind. Nach der Registrierung muss der Hersteller regelmäßig Mengen an die Stiftung EAR melden. Dabei werden neben den in Verkehr gebrachten Geräten auch solche berücksichtigt, die der Hersteller selbst zurückgenommen hat.
Ja, Hersteller sind dazu verpflichtet, die WEEE-Nummer im geschäftlichen Verkehr zu führen. Daher muss sie auf der Rechnung und auch im Online-Shop angegeben werden. Grundsätzlich müssen Hersteller die Nummer nur auf der Produktdetailseite führen. Die Stiftung EAR empfiehlt aber, die Nummer immer dann zu nennen, wenn auch die Umsatzsteuer-ID genannt ist. Daher ist eine Erwähnung im Impressum empfehlenswert.
Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, benötigen einen Bevollmächtigten, um die Pflichten aus dem Elektrogesetz zu erfüllen. Das kann im Übrigen auch umgekehrt gelten, wenn der Händler ins Ausland versendet, denn dann muss er je nach Land dort einen Bevollmächtigten benennen.
Kommt der Hersteller seiner Registrierungspflicht nicht nach, droht ein Ordnungsgeld bis zu 100.000 Euro. Wer die Informationspflichten verletzt, muss außerdem mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechnen.
Der Händlerbund steht dir gerne zu Seite und unterstützt dich bei rechtlichen Fragen. Wir machen uns stark für deine Rechtssicherheit: mit den passenden Rechtstexten und einer direkten Information, sollten sich Gesetze ändern. Darüber hinaus kannst du von unserem Informationsangebot, unseren Leitfäden und Mustervorlagen profitieren. Und wenn das Business wächst und der eigene Webshop ansteht, dann sind wir von Anfang an dein Partner für rechtssicheres Handeln im E-Commerce.