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Energiesparmaßnahmen ab 1. September für Betriebe

Rechtliches | 02.09.2022

Die Bundesregierung hat auf die Energiekrise reagiert und eine Energiesparverordnung erlassen. Die Verordnung trägt den etwas sperrigen Namen Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSiKuMaV). 

Neben dieser Verordnung, gibt es noch eine weitere, die längerfristige Energiesparmaßnahmen abzielt, die allerdings noch der Zustimmung der Bundesrates bedarf. 

Das gilt für Unternehmen und Einzelhändler:

  • Ladentüren und Eingangstüren im Einzelhandel

Geschäfte im Einzelhandel dürfen Ladentüren und Eingangssysteme nicht dauerhaft offenhalten, wenn durch die Öffnung ein Verlust von Heizwärme entsteht. Das gilt nicht, wenn das Offenhalten für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist. 

  • Beleuchtete Werbung 

Beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen sind von 22 Uhr bis 16 Uhr der Folgetages untersagt, außer die Beleuchtung ist zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich. 

  • Temperatur in Arbeitsräumen  

Die Verordnung gibt für öffentliche Gebäude außerdem vor, bis zu welcher Temperatur Arbeitsräume beheizt werden dürfen. Die Temperatur ist dabei abhängig von der körperlichen Anstrengung der Tätigkeit.

  • Körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit: 19 Grad Celsius
  • körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 18 Grad Celsius
  • mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit: 18 Grad Celsius
  • mittelschwere Tätigkeit übermäßig im Stehen oder Gehen: 16 Grad Celsius
  • körperlich schwere Tätigkeit: 12 Grad Celsius

Für Büros in privaten Gebäuden gelten diese Werte hingegen nicht als Maximalgrenze, sondern als Mindesttemperaturwerte. Das führt dazu, dass für Arbeitsräume in nicht öffentlichen Gebäuden keine allgemeine Pflicht zur Temperaturabsenkung besteht. Im genannten Rahmen werden damit jedoch Abweichungen von den Vorgaben der Arbeitsschutzrichtlinie möglich.

Informationspflichten für Versorger und Eigentümer von Wohngebäuden

Gas- und Wärmelieferanten, die Eigentümer von Wohngebäuden, Eigentumswohnungen oder Nutzern von Wohneinheiten, die Endkunden mit Gas oder Wärme beliefern, haben den Letztverbrauchern gegenüber konkrete Informationspflichten. Bis zum 30. September, müssen diese folgende Informationen erhalten: 

  • Energieverbrauch und Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit in der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode
  • Die Höhe der voraussichtlichen Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit für eine vergleichbare Abrechnungsperiode unter der Berücksichtigung des am 1. September 2022 geltenden Grundversorgungstarifs für Erdgas auf Basis des Grund- und Arbeitspreises. Berechnet unter Zugrundelegung des Energieverbrauchs der letzten Abrechnungsperiode. 
  • Das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes oder der Wohneinheit in Kilowattstunden und Euro unter der Annahme, dass bei einer durchgängigen Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad Celsius eine Einsparung von sechs Prozent zu erwarten ist. 

Wenn diese Informationen nicht innerhalb der Frist zur Verfügung gestellt werden können, sind die Informationen auf Grundlage unterschiedlicher Verbräuche unterschiedlich großer Gebäude oder Haushalt mitzuteilen. 

Die Verordnung ist am 1. September in Kraft getreten und gilt bis zum 28. Februar. Sie ist hier einsehbar. 

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