Kurze und verlässliche Lieferzeiten sind im Online-Handel ein wichtiges Kaufargument. Kundinnen und Kunden möchten bereits vor der Bestellung wissen, wann sie mit ihrer Ware rechnen können. Für Online-Händler bedeutet das: Lieferzeitangaben müssen nicht nur attraktiv, sondern auch rechtlich korrekt und eindeutig formuliert sein.
Unklare, unverbindliche oder fehlerhafte Angaben können schnell zu rechtlichen Risiken führen. Denn die angegebene Lieferzeit wird in der Regel Bestandteil des Kaufvertrags und muss entsprechend eingehalten werden.
In diesem Beitrag erfährst du, welche rechtlichen Anforderungen für Lieferzeitangaben im Online-Shop gelten, welche Formulierungen problematisch sind und worauf du achten solltest, um Abmahnungen und Missverständnisse zu vermeiden.
Allgemeines zur Lieferzeitangabe
Online-Händler sind grundsätzlich nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB verpflichtet, einen Liefertermin gegenüber Verbrauchern zu nennen. Dabei ist auch entscheidend, auf welche Art und Weise die Bestellung dem Kunden zugestellt wird. Handelt es sich um Dienstleistungsverträge, sind insbesondere die Einzelheiten der Leistung relevant und damit auch der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Bezüglich der zu versendenden physischen Waren ist dies die Lieferfrist.
Eine korrekte Angabe der Lieferzeit ist zwar wichtig, sie ist gegenüber dem Kunden jedoch unverbindlich. Es handelt sich dabei lediglich um eine Informationspflicht, der der Händler nachkommt – nicht um eine vertragliche Zusicherung eines festen Liefertermins. Das bedeutet: Verstreicht die angegebene Lieferfrist, tritt dadurch nicht automatisch Lieferverzug ein. Damit der Händler tatsächlich in Verzug gerät, muss er zuvor durch den Kunden gemahnt werden (siehe dazu auch untenstehende Erläuterung bzgl. verspäteter Lieferung).
Lieferzeiten sollten möglichst in der Form angegeben werden, dass die Kunden daraus den Zeitpunkt der Zustellung der Ware ablesen können.
- Formulierungsvorschlag: „Lieferzeit: 4 -5 Tage“
Auch sind Lieferzeitangaben mit einer Höchstdauer zulässig z.B.:
- „Lieferzeit: max. 5 Tage“
- „Lieferzeit bis zu 5 Tage“
Exkurs: Angaben in „Tagen“ oder „Werktagen“
Händler sollten stets auf eine einheitliche Darstellung der Lieferfristen im Online-Shop achten. Mithin entweder Angaben in „Tagen“ oder „Werktagen“ darstellen. Hinsichtlich der Angabe in „Werktagen“ stellt sich aber unweigerlich die Frage, welche Tage dann als „Werktage“ gelten sollen. Aufgrund dessen und unter Berücksichtigung der regional sehr unterschiedlichen Feiertagsregelungen in den einzelnen (Bundes-) Ländern ist eine Angabe einheitlich in „Tagen“ anzuraten.
Diese Formulierungen besser vermeiden
Mittlerweile existieren sehr viele gerichtliche Entscheidungen, welche die Aussagen zur Lieferzeit betreffen. Welche Formulierungen dahingehend vermieden werden sollten habe wir hier zusammengefasst:
„Voraussichtliche“ oder „in der Regel“
Nach der Rechtsprechung sind unverbindliche oder unklare Angaben der Lieferfristen unzulässig, wenn diese nicht mit einem klarstellenden Enddatum versehen sind.
Die Formulierung „voraussichtlich“ in Bezug auf die Lieferfristen wurde als Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot beschieden (vgl. OLG Bremen Urt. v. 05.10.2012, Az. 2 U 49/12), da der Kunde das Fristende weder selbstständig erkennen noch errechnen kann. Der Kunde kann nicht zuverlässig einschätzen, wann die Voraussetzungen der Fälligkeit (und damit die Möglichkeit, den Verkäufer in Verzug zu setzen) gegeben sind.
Die Redewendung „in der Regel“ ist nach der geltenden Rechtsprechung ebenfalls als zu unbestimmt und damit unzulässig beschieden worden (vgl. OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 27.7.2011, Az. 6 W 55/11 sowie das KG Berlin Beschl. v. 03.04.2007, Az. 5 W 73/07). Denn „in der Regel“ stellt nur auf den „Normalfall“ ab. Offen bleibt bei Verwendung dieser Formulierung was den Ausnahmefall darstellt, wann eine Ausnahme vorliegt und welche Leistungsfrist in Ausnahmefällen gelten soll.
Lediglich das OLG Hamm (Urteil vom 19.08.2021, Az: 4 U 57/21) hat die Lieferzeitangabe mit „in der Regel“ als zulässige Werbeaussage gewürdigt.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich beim OLG Hamm lediglich um eine Entscheidung für „in der Regel“ handelt, die mehreren ablehnenden Entscheidungen hinsichtlich der Zulässigkeit gegenübersteht, ist es weiterhin empfehlenswert, von dem Zusatz „in der Regel“ abzusehen.
„Sofort versandbereit" oder „sofort lieferbar"
Die Angabe „sofort versandbereit“ oder „sofort lieferbar“ ist nach der aktuell geltenden Rechtsprechung (vgl. LG Aschaffenburg Urt. v. 19.08.2014, Az. 2 HK O 14/14) nicht ausreichend, um der Informationspflicht zur Angabe der Lieferzeit gerecht zu werden.
Denn der Kunde muss aus deinen Lieferzeitangaben stets ableiten können, wann die Ware spätestens bei ihm zugestellt wird, so dass die Postlaufzeit des Paketes nicht bei der Berechnung ausgeklammert werden kann. Auf den Zeitpunkt des Versands der Bestellung kommt es wiederum nicht an.
„Lieferzeit auf Anfrage“
Formulierungen wie „nicht lagernd – Lieferzeit bitte erfragen“ oder vergleichbare Angaben sind unzulässig (vgl. OLG Hamm Urt. v. 17.3.2009, Az. 4 U 167/08). Bei derartigen Aussagen kann der Kunde nicht klarstellend die Lieferzeit ableiten, sondern lediglich die Aussage dahingehend verstehen, dass zwar eine Lieferfrist existiert, diese aber erfragt werden muss. Eine Einschränkung des Angebots diesbezüglich, dass eine Lieferung überhaupt fraglich sei, ist aber nicht automatisch anzunehmen. Eine Irreführung würde nur dann vorliegen, wenn der Online-Händler nicht sicher auf Vorratsbestände bei sich oder anderen Zulieferfirmen zugreifen kann.
„Artikel ist bald verfügbar“ oder „Aktuell nicht mehr lieferbar“
Die Angabe mit „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar“ genügt nach geltender Rechtsprechung nicht den gesetzlichen Anforderungen für eine zuverlässige Lieferzeitangabe (vgl. OLG München Urt. v. 17.05.2018, Az. 6 U 3815/17). Denn die Formulierung „bald“ sei dabei für einen „Termin“ nach dem Wortsinn der Gesetzesregelung zu unbestimmt, da der Kunde daraus nicht ableiten kann, bis zu welchem Zeitpunkt er spätestens mit einer Lieferung rechnen kann.
Insofern ist es auch irreführend, wenn Händler in ihren Online-Shops Produkte anbieten bzw. bewerben die nicht (mehr) verfügbar sind. Denn von Online-Händlern wird aufgrund der zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten erwartet, dass Angebote auf der Onlinepräsenz stets aktuell gehalten und entfernt werden können, sobald Artikel nicht mehr lieferbar bzw. nicht mehr vorrätig sind.
Um Missverständnisse dahingehend zu vermeiden, sollten Online-Händler in derartigen Fällen von aktuell nicht mehr lieferbaren Produkten auch stets technisch im Online-Shop sicherstellen, dass diese nicht in den Warenkorb gelegt werden können. Ergänzend empfiehlt sich in der Praxis außerdem, bei nicht mehr verfügbaren Produkten, die Möglichkeit für die Kunden technisch einzurichten, sich nach Eintragung in einer Kontaktliste, z.B. per E-Mail oder postalisch informieren zu lassen, sobald das betreffende Produkt wieder verfügbar und bestellbar ist.
Wenn Online-Händler den Zeitpunkt der Belieferung nicht zuverlässig vorhersagen können und ihnen das unternehmerische Risiko eines Verzögerungsschadens bzgl. der Angabe einer unzutreffenden Lieferzeit zu erheblich ist, können sie auch die Option einer unverbindlichen „Vorbestellung“ anbieten.
Bei Produkten, die vorbestellt werden können, empfiehlt es sich, einen konkreten Hinweis anzugeben, wann z.B. der Hersteller die Lieferung konkret avisiert hat, als Prognose.
Wenn angegebene Lieferzeiten nicht eingehalten werden können
Hält ein Online-Händler die angegebene Lieferfrist nicht ein, bedeutet das noch nicht automatisch, dass er dem Kunden schadensersatzpflichtig ist oder dieser vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Entscheidend ist, ob der Händler tatsächlich in Lieferverzug gerät – und das passiert nicht von selbst, sobald die Frist verstreicht.
Damit ein Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann, müssen in der Regel drei Dinge zusammenkommen:
- Der Liefertermin ist überschritten. Die Ware ist nicht innerhalb der angegebenen Frist beim Kunden eingetroffen.
- Der Kunde hat gemahnt und eine angemessene Nachfrist gesetzt – erst danach befindet sich der Händler im Verzug. Eine Mahnung ist nur dann entbehrlich, wenn der Händler die Lieferung ernsthaft und endgültig verweigert hat.
- Diese Nachfrist ist ebenfalls erfolglos verstrichen.
Erst wenn all das erfüllt ist, kann der Kunde entweder vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (z. B. Anwaltskosten, die ihm durch die erfolglose Mahnung entstanden sind).
Praktisch heißt das für Händler:
- Die verspätete Lieferung allein löst noch keine Ansprüche aus – der Kunde muss aktiv mahnen und eine Frist setzen.
- Bei Teillieferungen gilt: Ein Rücktritt vom gesamten Vertrag bzw. Schadensersatz statt der ganzen Leistung ist nur möglich, wenn der Kunde an der bereits gelieferten Teilmenge kein Interesse hat.
- Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn die Verspätung überwiegend vom Kunden selbst verursacht wurde – etwa weil er im Annahmeverzug ist, also die angebotene Ware bei Zustellung nicht annimmt.
Im Online-Handel spielen solche Streitigkeiten in der Konsequenz des Lieferverzuges jedoch in der Praxis eher weniger eine Rolle, da die Mehrheit der Kunden im Hinblick auf eine rasche Lösung von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen.
Kunden können den Widerruf ohne Angabe von Gründen erklären – und das sogar schon, bevor die Ware überhaupt bei ihnen angekommen ist (§ 312g Abs. 1 i.V.m. § 355 Abs. 2 BGB). Das Widerrufsrecht entsteht nämlich bereits mit dem Vertragsschluss, also in dem Moment, in dem die Bestellung abgeschickt wird.
Die Auslieferung der Ware hat darauf also keinen Einfluss – sie ist nur wichtig dafür, wann die gesetzliche Widerrufsfrist zu laufen beginnt (§ 356 Abs. 2 BGB). Praktisch bedeutet das: Bis die Ware beim Kunden ankommt, kann er jederzeit widerrufen, ohne dass überhaupt eine Frist läuft. Die 14-tägige Widerrufsfrist startet erst mit dem Erhalt der Ware.


