Im Mai 2025 haben es die Abmahner wieder richtig krachen – zum Leidwesen der Online-Händler. Besonders der Verband Sozialer Wettbewerb war aktiv. Neu auf der Liste: GPSR. Aber auch altbekannte Themen wie fehlerhafte Grundpreise und gesundheitsbezogene Aussagen haben es wieder auf die Liste geschafft.
Die folgenden Fälle zeigen, wie wichtig es ist, rechtliche Vorgaben genau zu beachten, um kostspielige Konsequenzen zu vermeiden.(Besonders Abmahnung 12 hat es in sich 😭 – Mach das nicht!)
12 kostspielige E-Commerce-Abmahnungen im Mai 2025
1. GPSR-Abmahnung: Fehlende Herstellerangabe
Wer mahnt ab: Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW)
Forderung: 357,00 €
Betroffen: Online-Händler auf eBay
Seit dem 16.12.2024 gilt die neue Produktsicherheitsverordnung (GPSR). Ein eBay-Händler wurde abgemahnt, weil bei seinen Kosmetikprodukten die Angabe des Herstellers fehlte. Auch wenn der Hersteller im Ausland sitzt, müssen Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse angegeben werden. Fehlen diese Angaben, drohen GPSR Abmahnungen.
Wie dir der Händlerbund sicher durch die GPSR hilft:
2. Urheberrechtsverletzung: 8.000 Euro für zwei Produktbilder
Wer mahnt ab: Picture-Alliance GmbH (vertreten durch KSP Rechtsanwälte)
Forderung: 7.839,27 Euro
Betroffen: Online-Händler allgemein
Ein Händler nutzte zwei Produktbilder auf Social Media, ohne die erforderlichen Nutzungsrechte zu besitzen. Die Bilder waren bereits seit mehreren Jahren online, was die Abmahnkosten erhöhte. Insgesamt wurde eine Summe von 7.839,27 Euro gefordert. Händler sollten daher sicherstellen, dass sie über die notwendigen Lizenzen für verwendete Bilder verfügen.
3. Irreführende Zustandsangabe bei eBay
Wer mahnt ab: Handy Deutschland GmbH (vertreten durch Kanzlei Jürgen Scholz)
Forderung: 1.295,43 Euro
Betroffen: eBay-Händler
Ein eBay-Händler bot ein iPhone 15 in der Kategorie „Neu: Sonstige“ an. Ein Testkauf ergab jedoch, dass das Gerät bereits aktiviert war und keine gültige Apple-Garantie mehr bestand. Zudem fehlten Angaben zur beworbenen „12 Monate Händlergarantie“. Dies wurde als Irreführung der Verbraucher gewertet und abgemahnt.
4. Gefährliche Testsieger-Werbung
Wer mahnt ab: Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e.V. (VGU)
Forderung: 300,00 €
Betroffene: Online-Händler allgemein
Viele Online-Händler werben mit dem Begriff „Testsieger“, um ihre Produkte hervorzuheben – doch das birgt rechtliche Risiken, wie ein aktueller Fall eines eBay-Händlers für Elektrozahnbürsten zeigt. Die bloße Angabe „Testsieger“ in der Produktbeschreibung reicht nicht aus. Es müssen auch die Quelle des Tests und die wesentlichen Details des Ergebnisses genannt werden. Ohne diese Angaben können Kunden die Aussage nicht nachvollziehen – und genau das macht die Werbung wettbewerbswidrig. Wie du rechtssicher wirbst, erfährst du in unserem Ratgeber zu Werbung mit Testergebnissen.

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5. Verstoß gegen die Lebensmittelvorschriften der LMIV
Wer mahnt ab: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Forderung: 357,00 €
Betroffene: Online-Händler von Lebensmitteln
Der Verband Sozialer Wettbewerb hat erneut einen eBay-Händler abgemahnt, weil dieser gegen die Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verstoßen hat. In seinem Angebot für Erfrischungsgetränke fehlten wesentliche Pflichtangaben wie die Zutatenliste, die Nährwertdeklaration sowie der Name und die Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmens. Außerdem war nicht angegeben, ob es sich bei der Flasche um Einweg oder Mehrweg handelt – ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.
6. Grundpreisangabe fehlerhaft: Abmahnung trotz Angabe
Wer mahnt ab: Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW)
Forderung: 357,00 €
Betroffen: Online-Händler allgemein
Ein Händler gab den Grundpreis eines Produkts mit „pro 100 ml“ an, obwohl seit der Gesetzesänderung 2022 bei Flüssigkeiten der Grundpreis immer in Euro pro Liter angegeben werden muss. Obwohl der Grundpreis angegeben war, wurde dies als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung gewertet und abgemahnt.
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7. Fehlende Angabe der Inhaltsstoffe
Wer mahnt ab: Primis GmbH (vertreten durch MEDIUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Forderung: 1.375,88 €
Betroffene: Online-Händler von Kosmetikprodukten
Verkäufer von Kosmetikprodukten sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Inhaltsstoffe (INCI) vollständig und klar anzugeben – sowohl auf der Verpackung als auch online im Shop. Entscheidend ist, dass die Angaben identisch und leicht auffindbar sind. In einem aktuellen Fall wurde ein Händler auf eBay abgemahnt, weil er die Inhaltsstoffe im Angebot nicht aufgeführt hatte – ein klarer Verstoß gegen die Kennzeichnungspflichten.
8. Werbung mit Zertifizierungen
Wer mahnt ab: absoluts - bikes and more - GmbH & Co. KG (durch die Kanzlei Peter Dürr)
Forderung: 1.822,96 €
Betroffene: Händler allgemein
Eine aktuelle Abmahnung zeigt, wie schnell es bei Nachhaltigkeitssiegeln heikel werden kann: Ein Händler bewarb sein Produkt mit dem Begriff „GOTS Zertifizierung“ in der Artikelüberschrift. Obwohl das Produkt tatsächlich GOTS-zertifiziert war, fehlten im Angebot wichtige Pflichtangaben – etwa zur Art der Zertifizierung und zur zertifizierenden Stelle. Fehlen diese Informationen, gilt die Werbung mit dem GOTS-Siegel als irreführend – selbst wenn die Zertifizierung korrekt ist. Solche Angaben dürfen daher nur gemacht werden, wenn alle rechtlichen Vorgaben vollständig und nachvollziehbar erfüllt sind.
9. Anpassung der Widerrufsbelehrung
Wer mahnt ab: Verband Sozialer Wettbewerb
Forderung: 357 €
Betroffene: Online-Händler allgemein
Nach geltendem Verbraucherschutzrecht gilt bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht – mit nur wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmen. In diesem Fall enthielt die Belehrung jedoch mehrere unzulässige Einschränkungen. So sollte eine Rückerstattung nur erfolgen, wenn die Ware unversehrt, mit Etikett und ohne Gebrauchsspuren wie Schweiß-, Parfümgeruch, Flecken oder Risse zurückgesendet wird. Dabei gilt: Auch gebrauchte Ware kann widerrufen werden – Händler dürfen dann ggf. Wertersatz verlangen, das Widerrufsrecht aber nicht grundsätzlich ausschließen. Zudem war vorgesehen, rabattierte Produkte vom Widerruf auszuschließen – auch das ist unzulässig und verstößt gegen Verbraucher- und Wettbewerbsrecht.
Unser Abmahnschutz für Online-Händler
Abmahnungen sind im Online-Handel nach wie vor Alltag – ob durch neue Gesetze, Unsicherheiten oder kleine Fehler. Wir unterstützen dich dabei, Risiken frühzeitig zu erkennen und deinen Shop rechtssicher aufzustellen.

10. Verstoß gegen die Verordnung über kosmetische Mittel
Wer mahnt ab: Verband Sozialer Wettbewerb
Forderung: 357 €
Betroffene: Händler von Kosmetikprodukten
Ein Händler bot auf eBay Kosmetikprodukte an und nutzte dabei gesundheitsbezogene Werbeaussagen. So wurde etwa eine Kopfhautpeeling-Creme mit einer angeblich „entgiftenden Wirkung“ beworben. Solche Aussagen sind laut der EU-Kosmetikverordnung unzulässig, da sie Wirkungen suggerieren, die wissenschaftlich nicht belegt sind und die das Produkt tatsächlich nicht erfüllen darf.
11. Verträglicher Kaffee
Wer mahnt ab: Verband Sozialer Wettbewerb
Forderung: 357 €
Betroffene: Händler von Lebensmitteln
Dass das Wort „bekömmlich“ in der Kaffeewerbung unzulässig ist, dürfte vielen bekannt sein. Nun wurde jedoch ein Händler vom Verband Sozialer Wettbewerb abgemahnt, weil er seinen Kaffee als „besonders verträglich“ bezeichnete. Auch diese Formulierung wertete der Verband als gesundheitsbezogene Angabe – und damit als Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung.
12. TikTok-Sound ohne Lizenz: 12.000 Euro Abmahnung
Wer mahnt ab: Lizenzinhaber
Forderung: 12.274,92 €
Betroffen: Händler mit gewerblichen TikTok-Accounts
Ein Händler nutzte auf seinem gewerblichen TikTok-Account den Song „Pedro“ von Jaxomy X Agatino Romero X Raffaella Carrà sowie das Video „Raccoon Meme“ ohne entsprechende Musik Lizenzen. Da die Inhalte bereits seit über einem Jahr online waren, wurde ein Schadensersatz in Höhe von 12.274,92 Euro gefordert. Der Schadensersatz richtet sich nach dem Betrag, der angefallen wäre, wenn der Händler eine gültige Lizenz für die gewerbliche Nutzung erworben hätte. Da solche Lizenzen oft mit hohen Kosten verbunden sind, fällt auch der geforderte Betrag entsprechend hoch aus.
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** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.