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Health Claims Verordnung (HCVO) heißt übersetzt soviel wie: Gesundheitsbehauptungen-Verordnung. Es geht also um Aussagen, die im werblichen Kontext über Lebensmittel getroffen werden und den Eindruck erwecken können, gut für die Gesundheit zu sein. Dabei kennt die Verordnung zwei unterschiedliche Arten von Aussagen. Es geht um
Die Verordnung regelt genau, welche Aussagen getroffen werden dürfen. Sinn und Zweck ist dabei der Schutz der Kunden, die in der Regel nicht über das notwendige Wissen in Biologie, Chemie sowie Medizin verfügen, um die getroffenen Werbeaussagen richtig einordnen zu können. Erfahre in diesem Beitrag alles über die Health Claims Verordnung (HCVO).
Die Health Claims Verordnung ist für jeden Händler oder Hersteller relevant, der Lebensmittel herstellt oder eben vertreibt. Sie gilt sowohl für den stationären als auch für den Online-Handel.
Lebensmittel meint in diesem Zusammenhang alle Stoffe oder Erzeugnisse, von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie vom Menschen aufgenommen werden. Dazu gehören natürlich vor allem Produkte, die für den Verzehr hergestellt wurden.
Keine Lebensmittel sind damit:
Gesundheitsbezogen sind alle Aussagen, mit denen der Werbende erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck bringt, dass das betroffene Lebensmittel eine Auswirkung auf die menschliche Gesundheit hat. Zu den gesundheitsbezogenen Aussagen gehören beispielsweise:
Die Verordnung legt genau fest, welcher Nährstoff, welche Substanz, welches Lebensmittel oder welche Lebensmittelkategorie mit welcher Aussage beworben werden darf. Die Liste ist abschließend, das bedeutet, dass wirklich nur die Aussagen getroffen werden dürfen, die sich in der Liste wiederfinden (ab Seite 4). Dort heißt es zum Beispiel:
Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie | Angabe | Bedingungen für die Verwendung der Angabe |
---|---|---|
Vitamin C | Vitamin C trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen. |
Zink | Zink trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen |
Proteine | Proteine tragen zu einer Zunahme an Muskelmasse bei | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Proteinquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe PROTEINQUELLE erfüllen. |
Beispielsweise darf ein Orangensaft damit beworben werden, dass das in einem Glas enthaltene Vitamin C zur Verringerung von Müdigkeit beiträgt. Die Aussage, dass der Saft generell gegen Müdigkeit hilft, wäre aber rechtswidrig, da die Verordnung die Zulässigkeit dieses Claims nur in Bezug auf das Vitamin C zulässt.
Bekömmlich, insbesondere in Verbindung mit Alkohol: Die Verordnung verbietet grundsätzlich das Treffen gesundheitsbezogener Aussagen bezüglich alkoholischer Getränke.
Entschlackend oder entgiftend: Die Verordnung kennt diese Wörter nicht. Bezüglich der entschlackenden Wirkung gibt es auch ein Urteil des OLG Karlsruhe, welches klargestellt hat, dass diese Aussage unzulässig ist: "Eine solche Wirkungsmöglichkeit ist nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert. Dies ergibt sich schon daraus, dass es die von der Beklagten in der Werbung nicht näher erläuterten "Schlacken" im menschlichen Körper und damit auch eine "Entschlackung" nach dem Verständnis der Schulmedizin/Ernährungswissenschaft nicht gibt."
Nährwertbezogen sind solche Aussagen, die zum Ausdruck bringen, welche Nähr- und Inhaltsstoffe in einem Lebensmittel in erhöhtem oder verringerten Mengen vorhanden sind. Dazu gehören also:
Wie auch bei den gesundheitsbezogenen Aussagen gibt es eine Liste mit nährwertbezogenen Angaben, die verwendet werden dürfen.
Ein häufiger Fehler ist die Verwendung der Aussage Low Carb, also wenig Kohlenhydrate. Die HCVO kennt lediglich die Werbeaussage reduzierte Kohlenhydrate.
Online-Händler müssen in Produktbeschreibungen, Bannern und auch in ihrem Blog darauf achten, welche Aussagen sie treffen. Wichtig ist ein Bewusstsein für gesundheitsbezogene und nährstoffbezogene Aussagen. Mehr Informationen zum Thema Kennzeichnungspflicht von Lebensmitteln und deren Darstellung im Online-Handel findest du hier.
Bei Verstößen droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Besonders oft werden solche Aussagen vom Verband sozialer Wettbewerb abgemahnt. Aber auch Mitbewerber mahnen rechtswidrige Aussagen gern ab.