Allgemeine Hinweise zur Spielzeugrichtlinie

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Die Spielzeugrichtlinie ist ein komplexes rechtliches Regelwerk. Als Händler musst du allerhand Gesetze, Richtlinien und Verordnungen beachten, um rechtssicher zu handeln. Auch für Händler in der Spielzeugbranche gelten spezielle Regelungen, die du unbedingt beachten solltest, um keine Abmahnung zu erhalten.

Wir entzaubern die Spielzeugrichtlinie für dich. Hier erfährst du zum Beispiel, was als Spielzeug gilt und was nicht. Außerdem informieren wir dich über geltende Richtlinien und Pflichten, die du als Händler unbedingt kennen und einhalten musst. 
verschiedenstes Spielzeug

Rechtssicherer Handel mit Spielzeugen

Die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug ist am 20.07.2009 in Kraft getreten. Inzwischen wurde die Richtlinie in Deutschland durch die Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsge-
setz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug – 2. ProdSV) in nationales Recht umgesetzt. Die 2. ProdSV trat am 20.07.2011 in Kraft und wurde zuletzt 2021 geändert. Weitere Änderungen zu Gunsten der Sicherheit von Spielzeug sind aktuell in Planung.

hb-iconset-paragraphAnwendungsbereich der 2. ProdSV: Die 2. ProdSV gilt, wenn Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird. Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Spielzeugs zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht der Bereitstellung eines Spielzeugs auf dem Markt gleich.

Was ist Spielzeug?

hb-iconset-quotesSpielzeug sind gemäß § 2 Nr.24a 2. ProdSV alle Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder die entsprechend gestaltet sind von Personen unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden. „ausschließlich oder nicht ausschließlich“ meint, dass das Produkt nicht ausschließlich für den Zweck des Spielens vorgesehen sein muss, um als Spielzeug zu gelten, sondern noch weitere Funktionen haben kann, z.B. Schlüsselring mit einem angebrachten Teddybären Kriterien hierfür sind:

  1. Die vernünftigerweise zu erwartende Verwendung;
  2. Der vom Hersteller beabsichtigte Spielwert bzw. die vom Hersteller beabsichtigte Verwendung des Produkts.

Spielzeugarten – Begrifflichkeiten § 2 2. ProdSV

Die 2. ProdSV unterscheidet in § 2 2. ProdSV verschiedene Arten von Spielzeugen, die nachstehend wie folgt definiert werden:

a) Aktivitätsspielzeug

Spielzeug zur Verwendung im Haushalt, dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das für folgende Aktivitäten von Kindern bestimmt ist: Klettern, Springen, Rutschen, Schaukeln,
Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder eine Kombination dieser Tätigkeiten.

hb-iconset-stoerer-info-2Beispiele: Schaukeln, Rutschen, Karussells, Klettergerüste, Trampoline, Planschbecken und nicht für den Gebrauch im Wasser vorgesehene Aufblasspielzeuge. Aufsitzfahrzeuge hingegen sind keine Aktivitätsspielzeuge.

b) Brettspiele für den Geruchssinn

Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, Kindern dabei zu helfen, das Erkennen verschiedener Gerüche oder Düfte zu erlernen.

c) Chemisches Spielzeug

Spielzeug, das für den direkten Umgang mit chemischen Stoffen und Gemischen bei altersgemäßer Verwendung unter der Aufsicht von Erwachsenen bestimmt ist.

hb-iconset-stoerer-info-2Beispiele: Kästen für chemische Versuche, Kristallzuchtkästen, Miniaturwerkstätten für Keramik, Emaille und photographische Arbeiten und vergleichbares Spielzeug, das zu einer chemischen Reaktion oder vergleichbaren Stoffänderung während des Gebrauchs führt.

d) Funktionelles Spielzeug
 

Spielzeug, das dieselben Funktionen erfüllt und so benutzt wird, wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Einrichtung, das oder die zum Gebrauch für Erwachsene bestimmt ist. Dabei kann es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Produkts oder Gerätes oder einer derartigen Einrichtung handeln.

hb-iconset-stoerer-info-2Beispiel: Nähmaschine, Kaffeemaschinen

 

e) Kosmetikkoffer

Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, Kindern dabei zu helfen, Produkte wie Parfüms, Seifen, Cremes, Shampoos, Badeschaum, Lippenglanzstifte, Lippenstifte, Make-up, Zahnpasta und Haarfestiger herzustellen.

f) Spiel für den Geschmackssinn

Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, dass Kinder unter Verwendung von Lebensmittelzutaten wie Süßstoffen, Flüssigkeiten, Pulver und Aromen Süßigkeiten oder andere Gerichte herstellen können.

g) Wasserspielzeug

Spielzeug, das zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt ist und dazu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu halten.

hb-iconset-stoerer-info-2Beispiel: Badeenten


Was ist kein Spielzeug?

Für die aufgeführten Produkte gelten die Vorschriften für Spielzeug nicht, gegebenenfalls sind aber gesonderte produktspezifische Regelungen, über die wir an dieser Stelle jedoch nicht informieren zu beachten:

    1. Dekorative Gegenstände für festliche Anlässe und Feierlichkeiten (Deko-Osterhase, Deko-Weihnachtsmann)
    2. Produkte für Sammler, sofern auf dem Produkt oder seiner Verpackung ein sichtbarer und leserlicher Hinweis angebracht ist, wonach das Produkt für Sammler, die mindestens 14 Jahre alt sind, bestimmt ist. Zu dieser Kategorie gehören:
      a) original- und maßstabsgetreue Kleinmodelle (z. B. Autos, Schiffe, Flugzeuge, historische Gebäude),
      b) Bausätze von original- und maßstabsgetreuen Kleinmodellen (z. B. wie unter a), jedoch zum selbst zusammenbauen),
      c) Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel (Produkte, die zu Sammlerzwecken zu einem höheren Preis als Spielzeuge verkauft werden und bspw. auf einem Sockel stehen),
      d) Nachbildungen von historischem Spielzeug (z. B. Zinnsoldaten)
      e) Nachahmungen echter Schusswaffen (≠ Spielzeugfeuerwaffen; Prüfung anhand des Preises, des Verkaufsorts, der Zielgruppe und der Detailtreue der Nachahmung).
    3. Sportgeräte einschließlich Rollschuhe, Inlineskates und Skateboards für Kinder mit einem Körpergewicht über 20 kg (maßgebliches Kriterium für das Produkt)
    4. Fahrräder mit einer maximalen Sattelhöhe von mehr als 435 mm (= maßgebliches Kriterium), gemessen als vertikaler Abstand vom Boden bis hin zum oberen Teil der Sitzfläche, mit dem Sitz in horizontaler Position und mit dem Sitzkissen in seiner kleinsten Einraststellung
    5. Roller und andere Fortbewegungsmittel, die als Sportgeräte konzipiert sind oder die für die Fortbewegung auf öffentlichen Straßen oder öffentlichen Wegen bestimmt sind (u.a. auch Rollerski, Kicksledge-Schlitten, Kickbike-Roller; Roller ist aber Spielzeug, soweit er einen Spielwert hat und nicht der Fortbewegung auf öffentlichen Straßen oder Wegen dient)
    6. Elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zur Fortbewegung auf öffentlichen Straßen und Wegen oder auf den öffentlichen Gehsteigen bestimmt sind (nicht aber elektrisch angetriebene Fahrzeuge mit Spielwert für Kinder unter 14 Jahren, die nicht zur Fortbewegung auf öffentlichen Straßen und Wegen oder auf den öffentlichen Gehsteigen bestimmt sind)
    7. Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser und Schwimmlernmittel für Kinder, wie Schwimmsitze und Schwimmhilfen
    8. Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen
    9. Mit Druckgas betriebene Gewehre und Pistolen (z. B. Luftgewehre), mit Ausnahme von Wassergewehren und -pistolen sowie Bogen zum Bogenschießen, die über 120 cm lang sind
    10. Feuerwerkskörper einschließlich Amorces (= Zündplättchen), die nicht speziell für Spielzeug bestimmt sind
    11. Produkte und Spiele mit spitz zulaufenden Wurfgeschossen, wie Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen (z. B. Dartpfeile) verwendet werden (Achtung: Spielzeugpfeile dürfen nie Metallspitzen enthalten)
    12. Funktionelle Lernprodukte, wie Kochherde, Bügeleisen und andere funktionelle Produkte, die mit einer Nennspannung von mehr als 24 Volt betrieben und ausschließlich für didaktische Zwecke zur Verwendung unter Aufsicht eines Erwachsenen verkauft werden
    13. Produkte, die für den Unterricht an Schulen und für sonstige Ausbildungssituationen unter der Aufsicht eines erwachsenen Ausbilders bestimmt sind, wie wissenschaftliche Geräte (z. B. Mikroskope)
    14. Elektronische Geräte wie Personalcomputer und Spielkonsolen zum Zugriff auf interaktive Software und angeschlossene Peripheriegeräte, sofern die elektronischen Geräte oder die angeschlossenen Peripheriegeräte nicht speziell für Kinder konzipiert und für diese bestimmt sind, wie speziell konzipierte Personalcomputer, Tastaturen, Joysticks oder Lenkräder
    15. Interaktive Software für Freizeit und Unterhaltung wie Computerspiele und ihre Speichermedien (etwa (Musik-) CDs)
    16. Schnuller für Säuglinge
    17. Leuchten, die von Kindern für Spielzeug gehalten werden können
    18. Elektrische Transformatoren für Spielzeug (d. h., dass der Transformator für elektrisches Spielzeug nicht wesentlicher Bestandteil des Spielzeugs sein darf)
    19. Mode-Accessoires für Kinder, die nicht als Spielzeug gedacht sind (insbesondere Schmuck für Kinder; Schmuck mit Spielwert z. B. mit Verkleidungskostüm verkauft oder zum Selbstzusammensetzen — ist wiederum als Spielzeug zu qualifizieren)

 

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Bitte beachten

Diese Liste (Anhang I der Richtlinie 2009/48/EG) von Produkten ist nicht abschließend! Ist ein Produkt nicht genannt, bedeutet das nicht, dass es nicht um ein Spielzeug handeln kann. Das Produkt selbst ist immer anhand der oben genannten Kriterien zu bewerten.

 

 

Die Regelungen des 2. ProdSV gelten gemäß § 1 Abs. 3 2. ProdSV darüber hinaus nicht für:

  1. Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,
  2. Spielautomaten, münzbetrieben und nicht münzbetrieben, wenn diese nicht ausschließlich privat genutzt werden,
  3. Spielzeugfahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet sind,
  4. Spielzeugdampfmaschinen sowie
  5. Schleudern und Zwillen (Steinschleudern)

Kennzeichnungspflichten – Spielzeugsicherheit

tipMerke: Sicherzustellen ist, dass bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährdet wird, § 10 (2) 2.ProdSV. Wenn es für den sicheren Gebrauch des Spielzeugs angemessen ist, sind dafür in Warnhinweisen Benutzereinschränkungen anzugeben, § 11 (1) 2. ProdSV.

Wer muss kennzeichnen?

Das Spielzeug ist vom Hersteller mit Warnhinweisen zu kennzeichnen, § 11 2. ProdSV.

hb-iconset-paragraphHersteller ist gemäß § 2 Nr. 15 2. ProdSV jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke auf dem Markt bereitstellt.

Bereitstellung auf dem Markt ist gemäß § 2 Nr. 3 2. ProdSV jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Spielzeugs zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen
Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsrau steht der Bereitstellung eines Spielzeugs auf dem Markt gleich.

Der Hersteller hat gemäß § 11 (2) 2. ProdSV die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der
Verpackung anzubringen und, falls erforderlich, auf der beigefügten Gebrauchsanweisung. Bei kleinen Spielzeugen, die ohne Verpackung verkauft werden, ist der geeignete Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen.

Die Warnhinweise müssen mit dem Wort „Achtung“ beginnen und sind in deutscher Sprache abzufassen, § 11 (3) ProdSG.

Für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgebliche Warnhinweise, wie etwa die Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß
Anhang V der Richtlinie 2009/48/EG sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein, § 11 (4) 2. ProdSG.

Dies gilt auch, wenn der Kauf auf elektronischem Weg abgeschlossen wird.

Das bedeutet, die Warnhinweise müssen vor dem Kauf auf der Website sichtbar sein. Als Kauf gelten in diesem Zusammenhang im Übrigen sämtliche Kaufhandlungen, bei den der physisch nicht in der Nähe des gewünschten Produkts befindliche Käufer dieses Produkt bestellt.

 

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Wichtig

Kann ein Spielzeug, für das ein Warnhinweis besteht, bereits auf der Startseite oder einer Artikelübersichtsseite in den Warenkorb gelegt werden, ohne dass der Warnhinweis zu sehen ist, besteht die Gefahr wettbewerbswidrig zu handeln und abgemahnt zu werden.

Es ist in diesen Fällen nicht ausreichend, wenn der Warnhinweis erst auf der Detailseite einsehbar ist. Der Händler muss deshalb unter Voranstellung des Wortes „Achtung“ sicherstellen, dass die entsprechenden Warnhinweise – soweit erforderlich – verwendet werden und darauf achten, dass die Warnhinweise zwingend vor der Einleitung des Bestellvorganges für den Kunden ersichtlich sind.

 


Spielzeug-Kennzeichnung: Wie mache ich es richtig?

Es wird unterschieden zwischen allgemeinen und besonderen Warnhinweisen.

a) Allgemeine Warnhinweise gemäß Richtlinie 2009/48/EG Anhang V Teil A

Allgemeine Warnhinwiese sind Benutzereinschränkungen die wenigstens das Mindest- oder Höchstalter der Benutzer sowie, wo angemessen, die erforderlichen Fähigkeiten der Benutzer, das
Höchst- oder Mindestgewicht des Benutzers sowie den Hinweis, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf.

Wenn angemessen, sollen sie auch die für die sichere Verwendung des Spielzeugs erforderlichen Fähigkeiten der Benutzer, z. B. die Fähigkeit, ohne Hilfe zu sitzen, das Höchst- oder Mindestgewicht der
Benutzer sowie unter Umständen den Hinweis enthalten, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf. Dadurch soll auf die mit der Benutzung des Spielzeugs verbundenen Risiken und Gefahren sowie auf deren Vermeidung gegenüber Benutzern und ihren Beaufsichtigenden hingewiesen werden.

Beispiele für Spielzeug, bei dem die Benutzereinschränkungen angegeben werden müssen, sind:

  1. Kasten für chemische Versuche (erfordert ein Mindestalter und den Hinweis auf die Aufsicht durch Erwachsene)
  2. Tretroller (benötigen Gewichtsangabe der Kinder, für die sie vorgesehen sind)
  3. Funktionelles Spielzeug (benötigt Hinweis, dass eine Überwachung erforderlich ist)

Quelle: Erläuternde Leitlinien der EU-Kommission zur Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug.

b) Besondere Warnhinweise gemäß Richtlinie 2009/48/EG Anhang V Teil B

hb-iconset-paragraph§ 11 (1) S.2 -2. ProdSV i.V.m. Anhang V Teil B der EU-Spielzeugrichtlinie schreibt vor, dass bestimmte Spielzeugkategorien mit einem spezifischen vom Gesetzgeber vorgegebenen Warnhinweis auszustatten sind. Wichtig ist, dass diese Warnhinweise immer mit dem Wort „Achtung“ einzuleiten ist.

Die Liste ist nicht erschöpfend – weitere Hinweise finden sich in EN 71 und EN 62115.

aa) Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist
Der Warnhinweis gilt nicht für Spielzeug, das aufgrund seiner Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein kann.

ACHTUNG! "Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet."

oder

ACHTUNG! "Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet."

oder

ACHTUNG! einen entsprechenden Warnhinweis als Piktogramm:

piktogramm nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren

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Wichtig

Der Kreis und die Durchstreichung des Piktogramms müssen rot, der Hintergrund muss weiß sein. Der Altersbereich und das Gesicht müssen schwarz sein.
Die Größe des Durchmessers muss 20 mm betragen, sofern die verfügbare Fläche nicht zu klein ist; ansonsten kann der Durchmesser reduziert werden. Ein Durchmesser von 10 mm darf jedoch nicht unterschritten werden.

Dieses Piktogramm darf nur zur Angabe von „0 bis 3 Jahre“ und nicht für Warnhinweise für andere Altersgruppen verwendet werden, um Fehlinterpretationen des Symbols zu vermeiden.

Die Warnhinweise müssen durch einen kurzen Hinweis – der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen kann – auf die besonderen Gefahren ergänzt werden, die diese Vorsichtsmaßregel erforderlich machen (d.h. der Grund, warum das Spielzeug einen körperlichen Schaden bei Kleinkindern verursachen kann ist, z.B. „wegen verschluckbarer Kleinteile“, „scharfer Spitzen, die Hautverletzungen verursachen können“ oder „Strangulationsgefahr durch ein Seil“). Wenn mehrere Gefahren bestehen,
ist mindestens eine der Hauptgefahren anzugeben.

 

bb) Aktivitätsspielzeug
z. B. Schaukeln, Rutschen, Trampoline, Planschbecken, Karussells und Klettergerüste

ACHTUNG! "Nur für den Hausgebrauch."

Hinweise in der beiliegenden Gebrauchsanweisung:

  1. Hinweis auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung und Wartung der wichtigsten Teile (Aufhängung, Befestigung, Verankerung am Boden usw.)
  2. und darauf, dass bei Unterlassung solcher Kontrollen Kipp- oder Sturzgefahr bestehen kann
  3. Anweisungen für eine sachgerechte Montage sowie
  4. Hinweise auf die Teile, die bei falscher Montage zu einer Gefährdung führen können
  5. Hinweis darauf, wie eine Aufstellungsfläche für das Spielzeug beschaffen sein muss.

cc) Funktionelles Spielzeug
z. B. Näh- oder Kaffeemaschinen für Kinder

ACHTUNG! "Benutzung nur unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen."

Hinweise in der beiliegenden Gebrauchsanweisung:

  1. Anweisungen für die Verwendung sowie
  2. die vom Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln
  3. der Warnhinweis, dass sich der Benutzer bei ihrer Nichtbeachtung den, näher zu bezeichnenden Gefahren aussetzt, die normalerweise mit dem Gerät oder Produkt verbunden sind, deren verkleinertes Modell oder Nachbildung das Spielzeug darstellt
  4. Hinweis, dass dieses Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten, vom Hersteller festzulegenden Alter gehalten werden muss.

dd) Chemisches Spielzeug
z.B. Kästen für chemische Versuche und Miniaturwerkstätten für fotografische Arbeiten.

ACHTUNG! "Nicht geeignet für Kinder unter ... Jahren. Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen."

Hinweise in der beiliegenden Gebrauchsanweisung:

  1. Hinweis auf den gefährlichen Charakter der Stoffe oder Gemische sowie
  2. Hinweis auf die von dem Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln, damit die mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren, die je nach dessen Art kurz zu beschreiben sind, ausgeschaltet werden.

Es sind auch die bei schweren Unfällen aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen anzuführen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten, vom Hersteller festzulegenden Alter gehalten werden muss.

ee) Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline-Skates, Skate-Boards, Roller und Spielzeugfahrräder für Kinder
ACHTUNG!
 "Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr zu verwenden."

Hinweise in der beiliegenden Gebrauchsanweisung:

  1. Hinweis, dass das Spielzeug mit Vorsicht zu verwenden ist, da es große Geschicklichkeit verlangt, damit Unfälle des Benutzers oder Dritter durch Sturz oder Zusammenstoß vermieden werden und
  2. Angaben zur geeigneten Schutzausrüstung (Schutzhelme, Handschuhe, Knieschützer, Ellbogenschützer usw).

ff) Wasserspielzeug
ACHTUNG!
 "Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden."

gg) Spielzeug in Lebensmitteln
ACHTUNG!
 "Enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen."

hh) Imitationen von Schutzmasken oder -helmen
ACHTUNG!
 "Dieses Spielzeug bietet keinen Schutz."

ii) Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden
ACHTUNG
, der auch dauerhaft an dem Spielzeug angebracht ist: "Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt, auf allen vieren zu krabbeln."

jj) Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmackssinn
ACHTUNG!
 "Enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können"

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Pflichten der (Online-) Händler gemäß § 7 2. ProdSV

§ 7 Pflichten der Händler

(1) Händler müssen die geltenden Anforderungen an die Vermarktung von Spielzeug der erforderlichen Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie Spielzeug auf dem Markt bereitstellen.

(2) Bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, haben die Händler zu überprüfen,

  1. Ob das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist,
  2. Dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und
  3. der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von § 4 Absatz 1 und 2 sowie von § 6 Absatz 5 Satz 2 erfüllt haben.

Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG übereinstimmt, darf der Händler dieses Spielzeug
erst auf dem Markt bereit stellen, nachdem es mit diesen Anforderungen in Übereinstimmung gebracht wurde. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die für den Händler zuständige Marktüberwachungsbehörde darüber zu unterrichten.

(3) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug nicht den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Übereinstimmung dieses Spielzeugs mit diesen Anforderungen herzustellen, das Spielzeug erforderlichenfalls zurückzunehmen oder es zurückzurufen. § 3 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Händler haben der zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. § 4 Absatz 4 Satz 3 und § 6 Absatz 3 gelten für den Händler entsprechend.

 

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