Allgemeine Hinweise
zur Spielzeugrichtlinie
Als Händler musst du allerhand Gesetze, Richtlinien und Verordnungen beachten. Auch in der Spielzeugbranche, für die spezielle Regelungen festgelegt wurden.
Hier erfährst du zum Beispiel, was als Spielzeug gilt und was nicht. Außerdem informieren wir dich über geltende Richtlinien und Pflichten, die du als Händler unbedingt
beachten und einhalten musst.
1. Rechtssicherer Handel mit Spielzeugen
Die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug trat am 20.07.2009 in Kraft. Inzwischen wurde die Richtlinie in Deutschland durch die Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. ProdSV) in nationales Recht umgesetzt. Die 2. ProdSV trat am 20.07.2011 in Kraft.
Die 2. ProdSV gilt, wenn Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird. Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Spielzeugs zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkei. Die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht der Bereitstellung eines Spielzeugs auf dem Markt gleich.
2. Was ist Spielzeug?
Spielzeug sind gemäß § 2 Nr.24a 2. GPSGV alle Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder die entsprechend gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. "Ausschließlich oder nicht ausschließlich" meint, dass das Produkt nicht ausschließlich für den Zweck des Spielens vorgesehen sein muss, um als Spielzeug zu gelten. Es kann weitere Funktionen haben, z.B. Schlüsselring mit einem angebrachten Teddybären. Kriterien hierfür sind:
Spielzeugarten - Begrifflichkeiten § 2 2. ProdSV
Die 2. ProdSV unterscheidet in § 2 2. ProdSV verschiedene Arten von Spielzeugen, die nachstehend wie folgt definiert werden:
a) Aktivitätsspielzeug
Spielzeug zur Verwendung im Haushalt, dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das für folgende Aktivitäten von Kindern bestimmt ist: Klettern, Springen, Rutschen, Schaukeln, Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder eine Kombination dieser Tätigkeiten.
Schaukeln, Rutschen, Karussells, Klettergerüste, Trampoline, Planschbecken und nicht für den Gebrauch im Wasser vorgesehene Aufblasspielzeuge. Aufsitzfahrzeuge hingegen sind keine Aktivitätsspielzeuge.
b) Brettspiele für den Geruchssinn
Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, Kindern dabei zu helfen, das Erkennen verschiedener Gerüche oder Düfte zu erlernen.
c) Chemisches Spielzeug
Spielzeug, das für den direkten Umgang mit chemischen Stoffen und Gemischen bei altersgemäßer Verwendung unter der Aufsicht von Erwachsenen bestimmt ist.
Kästen für chemische Versuche, Kristallzuchtkästen, Miniaturwerkstätten für Keramik, Emaille und photographische Arbeiten und vergleichbares Spielzeug, das zu einer chemischen Reaktion oder vergleichbaren Stoffänderung während des Gebrauchs führt.
d) Funktionelles Spielzeug
Spielzeug, das dieselben Funktionen erfüllt und so benutzt wird, wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Einrichtung, das oder die zum Gebrauch für Erwachsene bestimmt ist. Dabei kann es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Produkts oder Gerätes oder einer derartigen Einrichtung handeln.
Nähmaschine, Kaffeemaschinen
e) Kosmetikkoffer
Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, Kindern dabei zu helfen, Produkte wie Parfüms, Seifen, Cremes, Shampoos, Badeschaum, Lippenglanzstifte, Lippenstifte, Make-up, Zahnpasta und Haarfestiger herzustellen.
f) Spiel für den Geschmackssinn
Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, dass Kinder unter Verwendung von Lebensmittelzutaten wie Süßstoffen, Flüssigkeiten, Pulver und Aromen Süßigkeiten oder andere Gerichte herstellen können.
g) Wasserspielzeug
Spielzeug, das zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt ist und dazu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu halten.
Badeenten
3. Was ist kein Spielzeug?
Diese Liste (Anhang I der Richtlinie 2009/48/EG) von Produkten ist nicht abschließend! Ist ein Produkt nicht genannt, bedeutet das nicht, dass es nicht um ein Spielzeug handeln kann. Das Produkt selbst ist immer anhand der unter Punkt I. genannten Kriterien zu bewerten.
Die Regelungen des 2.ProdSV gelten gemäß § 1 Abs. 3 2. ProdSV darüber hinaus nicht für:
4. Kennzeichnungspflichten - Spielzeugsicherheit
Wenn es für den sicheren Gebrauch des Spielzeugs angemessen ist, sind Warnhinweise anzugeben. Sicherzustellen ist, dass bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährdet wird, § 10 (2) ProdSV.
Wer hat zu kennzeichnen?
Das Spielzeug ist vom Hersteller mit Warnhinweisen zu kennzeichnen, gemäß § 11 (1 und 2) 2. ProdSV. Hersteller ist gemäß § 2 Nr. 15 2. ProdSV jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke auf dem Markt bereitstellt. Bereitstellung auf dem Markt ist gemäß § 2 Nr. 3 2. ProdSV jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Spielzeugs zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht der Bereitstellung eines Spielzeugs auf dem Markt gleich.
Der Hersteller hat gemäß § 11 (2) 2. ProdSV die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen und, falls erforderlich, auf der beigefügten Gebrauchsanweisung. Bei kleinen Spielzeugen, die du ohne Verpackung verkaufst, musst du den geeigneten Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen. Die Warnhinweise müssen mit dem Wort "Achtung" beginnen und sind in deutscher Sprache abzufassen, § 11 (3) ProdSG.
Für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs sind maßgebliche Warnhinweise, wie etwa die Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2009/48/EG, auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein, § 11 (4) 2. ProdSG. Dies gilt auch, wenn der Kauf auf elektronischem Weg abgeschlossen wird. Das bedeutet, die Warnhinweise müssen vor dem Kauf auf der Website sichtbar sein. Als Kauf gelten in diesem Zusammenhang sämtliche Kaufhandlungen, bei denen der physisch nicht in der Nähe des gewünschten Produkts befindliche Käufer dieses Produkt bestellt.
Kann ein Spielzeug, für das ein Warnhinweis besteht, bereits auf der Startseite oder einer Artikelübersichtsseite in den Warenkorb gelegt werden, ohne dass der Warnhinweis zu sehen ist, besteht für dich die Gefahr wettbewerbswidrig zu handeln und abgemahnt zu werden. Es ist in diesen Fällen nicht ausreichend, wenn der Warnhinweis erst auf der Detailseite einsehbar ist. du musst muss deshalb unter Voranstellung des Wortes "Achtung" sicherstellen, dass die unter Punkt 2. genannten Warnhinweise - soweit erforderlich - verwendet werden und darauf achten, dass die Warnhinweise zwingend vor der Einleitung des Bestellvorganges für den Kunden ersichtlich sind.
5. Spielzeug-Kennzeichnung: Wie mache ich es richtig?
Es wird unterschieden zwischen allgemeinen und besonderen Warnhinweisen.
a) Allgemeine Warnhinweise gemäß Richtlinie 2009/48/EG Anhang V Teil A
Allgemeine Warnhinwiese sind Benutzereinschränkungen, die wenigstens das Mindest- oder Höchstalter der Benutzer sowie, wo angemessen, die erforderlichen Fähigkeiten der Benutzer, das Höchst- oder Mindestgewicht des Benutzers sowie den Hinweis, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf. Wenn angemessen, sollen sie auch die für die sichere Verwendung des Spielzeugs erforderlichen Fähigkeiten der Benutzer, z. B. die Fähigkeit, ohne Hilfe zu sitzen, das Höchst- oder Mindestgewicht der Benutzer sowie unter Umständen den Hinweis enthalten, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf. Dadurch soll auf die mit der Benutzung des Spielzeugs verbundenen Risiken und Gefahren sowie auf deren Vermeidung gegenüber Benutzern und ihren Beaufsichtigenden hingewiesen werden.
Beispiele für Spielzeug, bei dem die Benutzereinschränkungen angegeben werden müssen, sind:
Quelle: Erläuternde Leitlinien der EU-Kommission zur Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug.
b) Besondere Warnhinweise gemäß Richtlinie 2009/48/EG Anhang V Teil B
11 (1) S.2 -2. ProdSV i.V.m. Anhang V Teil B der EU-Spielzeugrichtlinie schreibt vor, dass bestimmte Spielzeugkategorien mit einem spezifischen vom Gesetzgeber vorgegebenen Warnhinweis auszustatten sind. Wichtig ist, dass diese Warnhinweise immer mit dem Wort "Achtung" einzuleiten sind. Die Liste ist nicht erschöpfend - weitere Hinweise findest du in EN 71 und EN 62115.
aa) Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist
Der Warnhinweis gilt nicht für Spielzeug, das aufgrund seiner Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein kann.
ACHTUNG! "Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet."
oder
ACHTUNG! "Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet."
oder
ACHTUNG! einen entsprechenden Warnhinweis als Piktogramm:
Der Kreis und die Durchstreichung des Piktogramms müssen rot, der Hintergrund muss weiß sein. Der Altersbereich und das Gesicht müssen schwarz sein. Die Größe des Durchmessers muss 20 mm betragen, sofern die verfügbare Fläche nicht zu klein ist; ansonsten kann der Durchmesser reduziert werden. Ein Durchmesser von 10 mm darf jedoch nicht unterschritten werden. Dieses Piktogramm darf nur zur Angabe von "0 bis 3 Jahre" und nicht für Warnhinweise für andere Altersgruppen verwendet werden, um Fehlinterpretationen des Symbols zu vermeiden.
Die Warnhinweise müssen durch einen kurzen Hinweis, der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen kann, auf die besonderen Gefahren ergänzt werden, die diese Vorsichtsmaßregel erforderlich machen (d.h. der Grund, warum das Spielzeug einen körperlichen Schaden bei Kleinkinder verursachen kann, z. B. "wegen verschluckbarer Kleinteile", "scharfer Spitzen, die Hautverletzungen verursachen können" oder "Strangulationsgefahr durch ein Seil"). Wenn mehrere Gefahren bestehen, ist mindestens eine der Hauptgefahren anzugeben.
bb) Aktivitätsspielzeug
z. B. Schaukeln, Rutschen, Trampoline, Planschbecken, Karussells und Klettergerüste
ACHTUNG! "Nur für den Hausgebrauch."
Hinweise in der beiliegenden Gebrauchsanweisung:
cc) Funktionelles Spielzeug
z. B. Näh- oder Kaffeemaschinen für Kinder
ACHTUNG! "Benutzung nur unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen."
Hinweise in der beiliegenden Gebrauchsanweisung:
dd) Chemisches Spielzeug
z.B. Kästen für chemische Versuche und Miniaturwerkstätten für fotografische Arbeiten.
ACHTUNG! "Nicht geeignet für Kinder unter ... Jahren [*]. Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen."
Hinweise in der beiliegenden Gebrauchsanweisung:
Es sind auch die bei schweren Unfällen aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen anzuführen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten, vom Hersteller festzulegenden Alter gehalten werden muss.
ee) Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline-Skates, Skate-Boards, Roller und Spielzeugfahrräder für Kinder
ACHTUNG! "Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr zu verwenden."
Hinweise in der beiliegenden Gebrauchsanweisung:
ff) Wasserspielzeug
ACHTUNG! "Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden."
gg) Spielzeug in Lebensmitteln
ACHTUNG! "Enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen."
hh) Imitationen von Schutzmasken oder -helmen
ACHTUNG! "Dieses Spielzeug bietet keinen Schutz."
ii) Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden
ACHTUNG, der auch dauerhaft an dem Spielzeug angebracht ist: "Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt, auf allen vieren zu krabbeln."
jj) Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmackssinn
ACHTUNG! "Enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können"
6. Pflichten der (Online-) Händler gemäß § 7 2. ProdSG
§ 7 Pflichten der Händler
(1) Händler müssen die geltenden Anforderungen an die Vermarktung von Spielzeug mit gebührender Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie Spielzeug auf dem Markt bereitstellen.
(2) Bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, haben die Händler zu überprüfen,
Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach § 9 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG übereinstimmt, stellt der Händler dieses Spielzeug erst auf dem Markt bereit, nachdem er es mit diesen Anforderungen
(3) in Übereinstimmung gebracht hat. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die zuständigen Marktüberwachungsbehörden darüber zu unterrichten.
Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug nicht den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Übereinstimmung dieses Spielzeugs mit diesen Anforderungen herzustellen, das Spielzeug erforderlichenfalls zurückzunehmen oder es zurückzurufen. § 3 Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.