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Die CE-Kennzeichnung wurde geschaffen, um im freien Warenverkehr dem Endverbraucher sichere Produkte innerhalb der EU zu gewährleisten. Sie wird daher häufig als "Reisepass" für den europäischen Binnenmarkt bezeichnet. Die entsprechenden EG-Richtlinien gemäß Art. 114 AEUG legen für zahlreiche Produkte Sicherheits- und Gesundheitsbestimmungen als Mindestanforderungen fest, die nicht unterschritten werden dürfen.
Ein Produkt darf nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn es den Bestimmungen sämtlicher anwendbarer EU-Richtlinien entspricht und wenn ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den EG-Richtlinien durchgeführt worden ist. Das Geltungsgebiet umfasst die EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. In unserem Beitrag erfahren Online-Händler, was sie über die CE-Richtlinie wissen sollten, welche Kennzeichnungen vorliegen müssen, welche Ausnahmen es gibt und wie Online-Händler mit Werbung zu CE-Kennzeichnungen umgehen sollten.
Es gibt für folgende Produktgruppen reguläre Richtlinien, die jedoch keine CE-Kennzeichnung vorsehen:
Mit der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller die Konformität des Produktes mit den zutreffenden EG-Richtlinien und die Einhaltung der darin festgelegten "wesentlichen Anforderungen". Verantwortlich für diese Kennzeichnung ist i.d.R. der Hersteller des Produkts. Soweit ein Hersteller von außerhalb der EU seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, geht diese Verpflichtung an dessen Beauftragten in der EU oder den Importeur oder letztlich auf den Inverkehrbringer (=Verkäufer) über. Hersteller eines technischen Produktes prüfen in eigener Verantwortung, welche EG-Richtlinien sie bei der Produktion anwenden müssen. Falls gefordert, ist für die Konformitätsbewertung eine benannte Stelle einzuschalten.
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Die CE-Kennzeichnung muss gut sichtbar, leserlich, unverwechselbar und dauerhaft auf dem Produkt oder an einem daran befestigten Schild angebracht werden.
Die Größe muss mindestens 5 mm betragen. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die Proportionen eingehalten werden. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder hierfür keinen Anlass gibt, wird das CE-Siegel auf der Verpackung (falls vorhanden) und den Begleitunterlagen angebracht, sofern die betreffende Richtlinie solche Unterlagen vorsieht. Neben der CE-Kennzeichnung sind keine anderen Zeichen oder Gütesiegel zulässig, welche die Aussage "CE" infrage stellen können.
Produkte, die eine CE-Kennzeichnung gesetzlich erfordern, dürfen nicht ohne dieses in Verkehr gebracht werden. Andersherum ist es gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ebenso verboten, ein Produkt in den Verkehr zu bringen, wenn dieses selbst, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen. Bei Verstößen drohen dem Verpflichteten bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit Bußgelder in Höhe von bis zu 10.000 Euro, § 39 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 ProdSG.
Diese Problematik tritt vor allem bei Waren auf, die "Made in China" in die EU eingeführt werden (hauptsächlich Spielzeug), wobei die missbräuchlichen Verwendungen der CE-Kennzeichnung häufig festgestellt wurden. Bei solchen Produkten sind die Buchstaben CE in einer fast nicht von der originalen CE-Kennzeichnung zu unterscheidenden Weise aufgedruckt. Dabei symbolisieren die Buchstaben CE, welche in einem leicht kleineren Abstand als bei der "Conformité Européenne"-Kennzeichnung stehen, lediglich die Abkürzung für "China Export".
Solche Waren dürfen nicht an Verbraucher verkauft werden (siehe Nichteinhaltung und Missbrauch)!
Das Bewerben von Waren mit dem CE-Kennzeichen, z.B. mit der Aussage "CE-geprüft" oder durch die Angabe des CE-Kennzeichens in der Artikelbeschreibung, ist unzulässig und kann abgemahnt werden. Ein Produkt, bei dem die CE-Kennzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, darf nicht explizit mit dieser beworben werden, da es sich dabei um eine rechtliche Selbstverständlichkeit handelt. Die Kennzeichnung stellt keine Besonderheit zu einem Produkt dar, bei dem eine CE-Kennzeichnung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Die Hervorhebung der CE-Kennzeichnung durch das Bewerben ist daher irreführend.
Dabei ist die Bezeichnung “CE-geprüft” sogar doppelt irreführend: Neben dem Werben mit einer Selbstverständlichkeit, wird dem Verbraucher suggeriert, dass es um ein Qualitätssiegel bzw. um ein Sicherheitsmerkmal handelt, was allerdings nicht zutreffend ist. Das CE-Kennzeichen sagt aus, dass das gekennzeichnete Produkt unter Einhaltung europäischer Sicherheitsrichtlinien hergestellt wurde. Die entsprechenden werbenden Aussagen zu einem CE-Kennzeichen sollen deshalb nicht getätigt bzw. schnellstmöglich entfernt werden. Ansonsten kann eine Abmahnung drohen.