Handel mit Zigaretten, Tabakwaren & nikotinhaltigen Erzeugnissen

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Schon seit Jahrzehnten bemühen sich die Gesetzgeber in Deutschland und ganz Europa, die Bevölkerung für die Gefahren des Rauchens zu sensibilisieren und den Tabakkonsum einzudämmen. Neue Produkte auf dem Tabakmarkt, wie etwa die E-Zigaretten, führten dazu, dass die entsprechenden Gesetze mehrfach angepasst oder ausgedehnt wurden. Die unübersichtlichen Änderungen verursachten teilweise erhebliche Rechtsunsicherheiten und Auslegungsschwierigkeiten, was sich erst mit Inkrafttreten des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) und der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) am 20. Mai 2016 änderte. Auf dieser Seite erhälst du einen umfassenden Überblick, welche gesetzlichen Vorgaben du beim Verkauf von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen unbedingt beachten solltest.

Beim Handel mit Tabakwaren und anderen Tabakerzeugnissen sind für dich als Online-Händler vielfältige Rechtsvorschriften zu beachten, u.a.:

  1. Jugendschutz
  2. Preisbindung
  3. Werbevorgaben
  4. Steuerrecht
Drehen einer Zigarette

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Aromatisierter Tabak ist künftig in Tabakerhitzern verboten. Darin erhitzte Tabakerzeugnisse mit Aromen wie Vanille, Schokolade oder anderen Geschmacksrichtungen, die den Geruch oder Geschmack verändern, dürfen seit dem 23. Oktober 2023  nicht mehr verkauft werden. Neben dem Verbot müssen Hersteller Warnhinweise auf Verpackungen von Tabakerhitzern anbringen.

Bislang galt das Verbot von Tabakerzeugnissen mit Aromastoffen nur für Zigaretten und Drehtabak. E-Zigaretten sollen von dem neuen Verbot aber nicht betroffen sein.


Was muss beim Jugendschutz beachtet werden, wenn ich Tabakwaren / nikotinhaltige Erzeugnisse verkaufe?

a. Rechtsgrundlage

§ 10 Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt:

  1. In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
  2. In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
    1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
    2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.
  3. Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten, noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
  4. Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie deren Behältnisse.

Gemäß § 10 JuSchG dürfen folgende Produkte nicht gegenüber Kindern (= Personen unter 14 Jahren) und Jugendlichen (= Personen zwischen 14 und 18 Jahren) angeboten und abgegeben werden:

  1. Tabakwaren (z.B. herkömmliche Zigaretten und Zigarren)
  2. Andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse (z.B. nikotinhaltige Liquids in entsprechenden Kartuschen oder Tanks)
  3. Nikotinfreie Erzeugnisse (z.B. elektronische Zigaretten und elektronische Shishas als Einwegprodukte, Zubehörteile für elektronische Zigaretten und elektronische Shishas sowie Nachfüllbehälter, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie deren Behältnisse).

Auch Online-Händler haben dieses Verbot zu beachten.

b. Altersverifikation

Wenn du als Online-Händler die im Jugendschutz genannten Produkte anbietest, musst du ein geeignetes und effektives Verfahren zur Altersverifikation durchführen. Damit stellst du sicher, dass diese Produkte nur volljährigen Personen angeboten und ausschließlich an diese abgegeben, in diesem Fall übersendet, werden. Du darfst die betroffenen Produkte Kindern und Jugendlichen also weder im Versandhandel anbieten noch diese im Wege des Versandhandels abgeben - bedeutet, Kinder und Jugendliche dürfen diese Produkte nicht bestellen und auch nicht übersendet bekommen. Um das sicherzustellen, müssen sie dir zuverlässig ihr erforderliches Mindestalter nachweisen.

Stufe 1- Altersverifikation vor Bestellung

Für deinen Online-Handel gibt es technische Mittel, beispielsweise verifizierter Adressdaten (zum Beispiel Schufa-Q-Bit-Check), die dir zur Verfügung stehen oder von dir als Händler zu programmieren sind. Diese werden in den Bestellablauf integriert. Die Altersüberprüfung über den sog. Personalausweis-Check (d. h. der Besteller übermittelt an den Verkäufer eine Kopie/ Scan des Personalausweises oder gibt bestimmte Prüfziffern seines Personalausweises an) ist nicht ausreichend, da dieses Verfahren für Manipulation anfällig ist. Auch die Abfrage gesonderter Bestätigungen der Volljährigkeit deiner Kunden im Bestellvorgang (z. B. per Abhakbox) ist nicht ausreichend, wenn von deiner Seite keine geeignete Überprüfung dieser Erklärung bzw. Angabe erfolgt.

 

 

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  1. Altersverifikation nach § 10 Abs. 3. und 4. Jugendschutzgesetz (JuSchG)
  2. Maßgeschneiderte Lösung für Online-Shop-Betreiber (vom Händlerbund empfohlen)
  3. Conversion-optimierter Prüfprozess zur Vermeidung von Kaufabbrüchen
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  5. Vollständige Einrichtungsservice (Zertifikate & Texte)
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hb-iconset-stoerer-info-2Info: Bei der Plattformen eBay und Amazon erfolgt diese erste Stufe der Prüfung derzeit nicht in ausreichender Weise.

 

Stufe 2 - Altersverifikation bei Zustellung

Beim Versand der Tabakwaren, elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas musst du als Verkäufer ebenfalls sicherstellen, dass diese Artikel ausschließlich an Personen zugestellt werden, die dir das erforderliche Mindestalter zuvor nachgewiesen haben. Die Auslieferung darf daher nur an die bestellende Person erfolgen (sog. "Face-to-Face-Kontrolle"). Eine Zustellung an eine andere (auch volljährige) Person darf nicht erfolgen. Das kannst du durch die Auswahl von speziellen Versandarten, bei denen eine Altersprüfung durchgeführt wird, sicherstellen. Beispielsweise kannst du dafür eine DHL Identitäts- und Altersprüfung oder "Einschreiben eigenhändig" nutzen.

Wenn du grenzüberschreitenden Fernabsatzhandel von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern an Verbraucher in der Europäischen Union betreiben willst, musst du ein Altersverifikationssystem verwenden. Dieses kontrolliert beim Verkauf, ob der bestellende Verbraucher das für den Erwerb von diesen Erzeugnissen vorgeschriebene Mindestalter hat. Welches das ist, richtet sich nach dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in welchem die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden sollen. Beachte hierbei, dass der Versandhandel mit E-Zigaretten und Zubehör nicht in allen Ländern der EU erlaubt ist (bspw. Österreich).

Zusätzlich musst du eine Registrierung bei den zuständigen Behörden vornehmen. Diese richten sich nach dem Ort der Geschäftstätigkeit, von welchem aus die Tabakerzeugnisse geliefert werden und sind in § 22 Abs. 2 TabakErzG näher bestimmt.

c. Erforderlichkeit eines Jugendschutzbeauftragten

Einen Jugendschutzbeauftragten musst du nach § 7 I 2 JMStV immer dann bestellen, wenn dein Internet-Angebot entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte bereithält. Abgestellt wird dabei stets auf eine potenzielle Gefährdung für Kinder und Jugendliche aufgrund der Inhalte. Nach derzeitiger Rechtslage ist nicht abschließend geklärt, ob die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten beim Verkauf von E-Zigaretten, Tabakwaren und Zubehör besteht.

Das Fehlen eines Jugendschutzbeauftragten in diesen Fällen war jedoch bereits Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.

Wir empfehlen dir daher aufgrund der bisherigen Rechtsunsicherheit die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten beim Verkauf der genannten Waren. Nach § 7 I 3 JMStV müssen die Angaben zum Jugendschutzbeauftragten unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Die Angabe sollte daher unmittelbar unterhalb des Impressums erfolgen.

 

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Info

Verkauf auf Ebay: Die Zeichenzahl unter "“zusätzliche gesetzliche Angaben" ist für die Angabe des Jugendschutzbeauftragten und der weiteren Pflichtinformationen (bspw. Hinweis auf OS-Plattform) nicht ausreichend. Wir empfehlen dir daher die Angabe oberhalb der AGB einzufügen, damit diese mit dem Impressum auf einen Blick sichtbar ist.

 

 

Einen Jugendschutzbeauftragten stellt dir der Händlerbund im Jugendschutz-Paket zur Verfügung.

Welche Verkaufsverbote gibt es bei Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen?

a. Zigaretten und Tabak

Es ist verboten, in den Verkehr zu bringen:

  1. Zigaretten, Tabake zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse, die
    1. ein charakteristisches Aroma haben oder
    2. Aromastoffe in ihren Bestandteilen enthalten oder sonstige technische Merkmale aufweisen, mit denen sich der Geruch oder Geschmack oder die Rauchintensität verändern lassen;
  2. Filter, Papier und Kapseln für Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen, die Tabak oder Nikotin enthalten oder
  3. Tabakerzeugnisse, die Zusatzstoffe in Mengen enthalten, die die toxische oder suchterzeugende Wirkung oder die krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsschädigenden Eigenschaften (CMR-Eigenschaften) beim Konsum messbar erhöhen.

Für Produkte, die vor dem 20. Mai 2016 hergestellt oder erstmalig in den freien Verkehr gebracht wurden, galt eine Übergangsfrist bis zum 20. Mai 2017. Menthol-Zigaretten sind seit dem 20. Mai 2020 verboten.

b. Elektronische Zigaretten und Zubehör

Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter darfst du nur in den Verkehr bringen, wenn:

  1. Die Nachfüllbehälter ein Volumen von höchstens 10 Millilitern haben.
  2. Elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen ein Volumen von höchstens 2 Millilitern haben.
  3. Sie keine der in Anlage 2 der Tabakerzeugnisverordnung genannten Inhaltsstoffe (Vitamine, Koffein und Taurin) enthalten.
  4. Sie kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und auslaufsicher sind und über einen Mechanismus für ein auslaufsicheres Nachfüllen verfügen.

Die nikotinhaltige zu verdampfende Flüssigkeit darf einen Nikotingehalt von höchstens 20 Milligramm pro Milliliter haben. Du als Händler hast jeweils im Rahmen deiner Geschäftstätigkeit bei den in den Verkehr gebrachten elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern Stichproben durchzuführen.

c. Neuartige Tabakerzeugnisse

Neuartige Tabakerzeugnisse darfst du nur in den Verkehr bringen, wenn sie zugelassen sind. Ein neuartiges Tabakerzeugnis ist ein Tabakerzeugnis, das nicht unter die folgenden Kategorien von Tabakerzeugnissen fällt:

  1. Zigaretten,
  2. Tabak zum Selbstdrehen, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak,
  3. Zigarren, Zigarillos,
  4. Kautabak, Schnupftabak und Tabak zum oralen Gebrauch.

Wie muss die Verpackung bei Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen aussehen?

Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse darfst du nur in den Verkehr bringen, wenn die Packungen und Außenverpackungen mit den gesetzlich erforderlichen gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen sind und sie den sonstigen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Auf Zigarettenschachteln musst du u. a. sog. "Schockbilder" neben den schriftlichen gesundheitsbezogenen Warnhinweisen abbilden. Diese müssen zusammen 65 Prozent der Verpackung bedecken. Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter darfst du nur mit einem Beipackzettel, der eine Gebrauchsanleitung und Informationen über gesundheitliche Auswirkungen sowie Kontaktdaten enthält, in den Verkehr bringen.

Ausführliche Handlungsanweisungen für die Umsetzung der Rechtsvorschriften enthält die "Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse".

Um an das Bildmaterial zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Außenverpackungen zu gelangen, kannst du das folgende Formular zur Anforderung von Dateien für die Gestaltung von Tabakverpackungen verwenden.

Jugendschutz-Paket

jährliche Zahlweise

  1. Stellung eines Jugendschutzbeauftragten für Online- bzw. Plattform-Shops
  2. Beratung zum Jugendschutz durch erfahrene Juristen des Händlerbundes
  3. Kompetenter Ansprechpartner für deine Nutzer und Kunden im Internet
  4. Nutzung des Jugendschutz-Logos als Sicherheitsmerkmal
  5. Schon für 8,90 Euro* mtl. bei jährlicher Zahlweise
Mehr Informationen

 

Welche Werbeaussagen sind bei Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen verboten?

Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter im Hörfunk zu werben. Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung sowie in Diensten der Informationsgesellschaft zu werben.

Es ist außerdem verboten, im Verkehr mit Tabakerzeugnissen oder in der Werbung für Tabakerzeugnisse werbliche Informationen zu verwenden:

  1. Durch die der Eindruck erweckt wird, dass der Genuss oder die bestimmungsgemäße Verwendung von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich oder dazu geeignet ist,
  2. Die Funktion des Körpers, die Leistungsfähigkeit oder das Wohlbefinden günstig zu beeinflussen,- die ihrer Art nach besonders dazu geeignet sind, Jugendliche oder Heranwachsende zum Konsum zu veranlassen oder darin zu bestärken,
  3. Die das Inhalieren des Tabakrauchs als nachahmenswert erscheinen lassen,
  4. Die den Eindruck erwecken, dass die Inhaltsstoffe natürlich oder naturrein seien. Die Werbeaussage, dass eine E-Zigarette "mindestens 1.000mal weniger schädlich als eine Tabakzigarette" und als "einzigen Schadstoff Nikotin enthält" sind irreführend und damit unzulässig. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschlüssen vom 10.09.2013 und vom 22.10.2013 entschieden (Az.: 4 U 91/13)

Mit Änderung des TabakerzG am 1. Januar 2021 sind zusätzlich die folgenden Verbote zu beachten:

  1. Es ist verboten, Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu betreiben. Dies gilt nicht für Werbung an Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels.
  2. Außenwerbung meint hierbei jede Werbung außerhalb geschlossener Räume einschließlich der Schaufensterwerbung.
  3. Dieses Verbot ist für Tabakerhitzer seit dem 1. Januar 2023, für elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter seit dem 1. Januar 2024 und für alle übrigen Tabakerzeugnisse seit dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
  4. Es ist außerdem verboten, Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak außerhalb von Geschäftsräumen des Fachhandels gewerbsmäßig kostenlos abzugeben.
  5. Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter gewerbsmäßig auszuspielen (Regelung ersetzt § 29 TabStG).

Wie ist der Verkauf von Tabakprodukten über Plattformen geregelt?

Beim Verkauf von Tabakprodukten über Plattformen beachte bitte die Regelungen bzw. Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattformbetreiber.

Ebay gibt hierzu nähere Auskunft: Grundsatz zu Tabakwaren und E-Zigaretten

Du darfst Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, pflanzliche Raucherzeugnisse  E-Zigaretten, E-Shishas sowie entsprechendes Zubehör über eBay nur dann anbieten, wenn du von eBay für den Verkauf zugelassen wurdest, du eine Altersverifizierung des Käufers mittels Verify My Age durchgeführt hast, du sicherstellst dass der Versand nur an volljährige Kunden erfolgt und den von eBay geforderten Hinweistext in die Artikelbeschreibung aufnimmst.

Du solltest die Plattformbetreiber kontaktieren und dich rückversichern, in welchem Rahmen der Verkauf von Tabakprodukten auf der jeweiligen Plattform zulässig ist, wie die Altersüberprüfung konkret ausgestaltet ist und durchgeführt wird. Diese muss den oben genannten Anforderungen genügen.

Wie gestaltet sich die Preisbindung bei Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen?

Tabakprodukte unterliegen gemäß dem Tabaksteuergesetz (TabStG) wie Bücher einer gesetzlichen Preisbindung. Das bedeutet, dass du als Händler bei der Abgabe von Tabakprodukten den vom Hersteller (bzw. Importeur) festgelegten Verkaufspreis nicht über- oder unterschreiten darfst. Auch eine nur mittelbare Umgehung des festgelegten Verkaufspreises, z. B. durch Rabattsysteme etc., ist nicht zulässig.

Seit dem Inkrafttreten des Tabaksteuermodernisierungsgesetzes (TabStMoG) im Janaur 2022 werden auch nikotinhaltige und nikotinfreie Liquids steuerpflichtig.

Insbesondere die §§ 24 - 29 TabStG führen auf, welche Handlungen bei der Abgabe von Tabakprodukten verboten sind:

§ 24 TabStG - Beipackverbot

Zigarettenpackungen, welche an Endverbraucher abgegeben werden, dürfen keine anderen Gegenstände als die Tabakwaren beigepackt werden - weder in der Verpackung, noch außen an der Verpackung befestigt. Das Beipackverbot gilt unabhängig davon, ob die "Draufgabe" entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Es darf daher z. B. kein Gratis-Feuerzeug an der Verpackung befestigt sein.

Ausnahme: Das Beipacken von Wechselgeld ist zulässig.

§ 25 TabStG - Verbot des Siegelbruchs

Der Händler muss Kleinverkaufspackungen verschlossen halten und darf die Steuerzeichen an den Packungen nicht beschädigen.

Ausnahme: Der Händler darf z. B. Packungen mit Zigarren oder Zigarillos zum Stückverkauf an Verbraucher öffnen.

§ 26 TabStG - Verbot der Abgabe unter dem Kleinverkaufspreis

Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungspreis oder der sich daraus ergebende Kleinverkaufspreis darf vom Händler bei Abgabe von Tabakwaren an Verbraucher (außer bei unentgeltlicher Abgabe als Proben oder zu Werbezwecken) nicht unterschritten werden. Der Händler darf dem Kunden keinen Rabatt gewähren. Der Händler darf bei der Abgabe an Verbraucher auch keine Gegenstände zugeben und die Abgabe nicht mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppeln.

Ausnahmen: z.B. Preisermäßigungen, um dem insolventen Händler den Ausverkauf der Waren/ die Räumung zu ermöglichen.

"Kleinverkaufspreis" ist der Preis, den der Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigarren, Zigarillos und Zigaretten je Stück und für Rauchtabak je Kilogramm bestimmt. Wird nur ein Packungspreis bestimmt, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der sich aus dem Packungspreis und dem Packungsinhalt je Stück oder Kilogramm ergibt.

§ 28 TabStG - Verbot der Abgabe über dem Kleinverkaufspreis

Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungspreis oder der sich daraus ergebende Kleinverkaufspreis darf vom Händler bei der Abgabe von Tabakwaren nicht überschritten werden

§ 29 TabStG - Verbot der Ausspielung

Tabakwaren dürfen nicht gewerbsmäßig in Gewinnspielen oder Preisausschreiben als Gewinne ausgespielt werden. (seit 1. Januar 2021 ersetzt durch § 20 b TabakerzG)

Müssen beim Verkauf von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen Grundpreise angegeben werden?

Beim gewerbsmäßigen Verkauf von Waren an Endkunden, die unter Angabe von Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, musst du zusätzlich zum Gesamtpreis den Grundpreis. Keine Grundpreisangabe ist erforderlich bei:

  1. Tabakwaren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen;
  2. Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm.

Was muss beim Steuerrecht beim Verkauf von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen beachtet werden?

Beim grenzüberschreitenden Verkauf von Tabakwaren musst du anspruchsvolle steuerrechtliche Belange beachten. Zur Klärung der Frage, welche Besonderheiten beim grenzüberschreitenden Verkauf von Tabakwaren zu beachten sind, kontaktierst du bitte deinen Steuerberater.

 

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