Handel mit Tabakwaren und
anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen
Schon seit Jahrzehnten bemühen sich die Gesetzgeber in Deutschland und ganz Europa, die Bevölkerung für die Gefahren des Rauchens zu sensibilisieren und den Tabakkonsum einzudämmen. Neue Produkte auf dem Tabakmarkt, wie etwa die E-Zigarette, führten dazu, dass die entsprechenden Gesetze mehrfach angepasst oder ausgedehnt wurden. Die unübersichtlichen Änderungen verursachten teilweise erhebliche Rechtsunsicherheiten und Auslegungsschwierigkeiten, was sich erst mit Inkrafttreten des neuen Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) und der neuen Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) zum 20. Mai 2016 änderte. Auf dieser Seite erhalten Sie einen umfassenden Überblick, welche gesetzlichen Vorgaben Sie beim Verkauf von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen unbedingt beachten sollten.
Beim Handel mit Tabakwaren und anderen Tabakerzeugnissen sind vielfältige Rechtsvorschriften zu beachten, u.a.:
Themenübersicht

- Was muss beim Jugendschutz beachtet werden ?
- Welche Verkaufsverbote gibt es bei Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen?
- Wie muss die Verpackung aussehen?
- Welche Werbeaussagen sind verboten?
- Wie ist der Verkauf über Plattformen geregelt?
- Wie gestaltet sich die Preisbindung?
- Müssen beim Verkauf Grundpreise angegeben werden?
- Was muss beim Steuerrecht beachtet werden?
- Rechtlich abgesichert durch den Händlerbund
Was muss beim Jugendschutz beachtet werden, wenn ich Tabakwaren / nikotinhaltige Erzeugnisse verkaufe?
a. Rechtsgrundlage
§ 10 Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt:
- In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
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In der öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können. - Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten, noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
- Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie deren Behältnisse.
Gemäß § 10 JuSchG dürfen folgende Produkte nicht gegenüber Kindern (= Personen unter 14 Jahren) und Jugendlichen (= Personen zwischen 14 und 18 Jahren) angeboten und abgegeben werden:
Auch Online-Händler haben dieses Verbot zu beachten.
b. Altersverifikation
Online-Händler, die die im Jugendschutzgesetz genannten Produkte anbieten, sind zur Durchführung von geeigneten und effektiven Altersverifikationsverfahren sicherzustellen, dass diese ausschließlich volljährigen Personen angeboten und nur an diese abgegeben (d.h. übersendet) werden. Das heißt, die betroffenen Produkte dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten (d.h. bestellt), noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben (d.h. übersendet) werden. Diese Artikel dürfen daher ausschließlich von Personen bestellt und ausschließlich an Personen ausgeliefert und übergeben werden, die dem Händler das erforderliche Mindestalter zuvor nachgewiesen haben.
Stufe 1- Altersverifikation vor Bestellung
Für den Online-Handel gibt es technische Mittel, wie zum Beispiel verifizierter Adressdaten (zum Beispiel Schufa-Q-Bit-Check), die zur Verfügung stehen oder von Händlern zu programmieren sind. Diese werden in den Bestellablauf integriert. Die Altersüberprüfung über den sog. Personalausweis-Check (d.h. der Besteller übermittelt an den Verkäufer eine Kopie/Scan des Personalausweises oder gibt bestimmte Prüfziffern seines Personalausweises an) ist nicht ausreichend, da sie zu anfällig für Manipulationen ist. Auch die Abfrage gesonderter Bestätigungen der Volljährigkeit im Bestellvorgang (z.B. per Abhakbox) ist nicht ausreichend, wenn von Seiten des Händlers keine geeignete überprüfung der vom Kunden getätigten Erklärung erfolgt.
Bei der Plattformen eBay und Amazon erfolgt diese erste Stufe der Prüfung derzeit nicht in ausreichender Weise.
Stufe 2 - Altersverifikation bei Zustellung
Beim Versand der Tabakwaren und elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas müssen die Verkäufer ebenfalls sicherstellen, dass diese Artikel ausschließlich an Personen zugestellt werden, die Ihnen das erforderliche Mindestalter zuvor nachgewiesen haben. Die Auslieferung darf daher nur an die bestellende Person erfolgen (sog. "Face-to-Face-Kontrolle"). Eine Zustellung an eine andere (auch volljährige) Person darf nicht erfolgen. Dies kann durch die Auswahl von speziellen Versandarten, bei denen eine Altersprüfung durchgeführt wird, sichergestellt werden. Dafür ist beispielsweise eine DHL Identitäts- und Altersprüfung oder "Einschreiben eigenhändig" nutzbar.
Wer grenzüberschreitenden Fernabsatzhandel von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern an Verbraucherinnen und Verbraucher in der Europäischen Union betreiben will, muss ein Altersverifikationssystem verwenden, das beim Verkauf kontrolliert, ob der bestellende Verbraucher das für den Erwerb von diesen Erzeugnissen vorgeschriebene Mindestalter hat, das in dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, in dem die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden sollen.
Zusätzlich muss eine Registrierung bei den zuständigen Behörden erfolgen. Diese richten sich nach dem Ort der Geschäftstätigkeit, von welchem aus die Tabakerzeugnisse geliefert werden und sind in § 22 Abs. 2 TabakErzG näher bestimmt.
c. Erforderlichkeit eines Jugendschutzbeauftragten
Ein Jugendschutzbeauftragter ist nach § 7 I 2 JMStV immer dann zu bestellen, wenn ein Internet - Angebot entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte bereithält. Abgestellt wird dabei stets auf eine potentielle Gefährdung für Kinder und Jugendliche aufgrund der Inhalte. Nach derzeitiger Rechtslage ist nicht abschließend geklärt, ob die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten beim Verkauf von E-Zigaretten, Tabakwaren und Zubehör besteht.
Das Fehlen eines Jugendschutzbeauftragten in diesen Fällen war jedoch bereits Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.
Wir empfehlen daher aufgrund der bisherigen Rechtsunsicherheit die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten beim Verkauf der genannten Waren. Nach § 7 I 3 JMStV müssen die Angaben zum Jugendschutzbeauftragten seit dem 01.10.2016 unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Die Angabe sollte daher unmittelbar unterhalb des Impressums erfolgen.
Verkauf auf eBay: Die Zeichenzahl unter "zusätzliche gesetzliche Angaben" ist für die Angabe des Jugendschutzbeauftragten und der weiteren Pflichtinformationen (bspw. Hinweis auf OS-Plattform) nicht ausreichend. Wir empfehlen die Angabe oberhalb der AGB einzufügen, damit diese mit dem Impressum auf einen Blick sichtbar ist.
Einen Jugendschutzbeauftragten stellt Ihnen der Händlerbund im Jugendschutz-Paket zur Verfügung.
Welche Verkaufsverbote gibt es bei Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen?
a. Zigaretten und Tabak
Es ist verboten, in den Verkehr zu bringen:
Für Produkte die vor dem 20. Mai 2016 hergestellt oder erstmalig in den freien Verkehr gebracht wurden galt eine Übergangsfrist bis zum 20. Mai 2017. Menthol-Zigaretten sind seit dem 20. Mai 2020 verboten.
b. Elektronische Zigaretten und Zubehör
Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn:
Die nikotinhaltige zu verdampfende Flüssigkeit darf einen Nikotingehalt von höchstens 20 Milligramm pro Milliliter haben. Händler haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den in den Verkehr gebrachten elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern Stichproben durchzuführen.
c. Neuartige Tabakerzeugnisse
Neuartige Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind. Ein neuartiges Tabakerzeugnis ist ein Tabakerzeugnis, das nicht unter die folgenden Kategorien von Tabakerzeugnissen fällt:
Wie muss die Verpackung bei Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse aussehen?
Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen mit den gesetzlich erforderlichen gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen sind und sie den sonstigen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Auf Zigarettenschachteln sind u.a. sog. "Schockbilder" neben den schriftlichen gesundheitsbezogenen Warnhinweisen abzubilden. Sie müssen zusammen 65 Prozent der Verpackung bedecken. Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur mit einem Beipackzettel, der eine Gebrauchsanlei- tung und Informationen über gesundheitliche Auswirkungen sowie Kontaktdaten enthält, in den Verkehr gebracht werden.
Ausführliche Handlungsanweisungen für die Umsetzung der Rechtsvorschriften enthält die "Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse".
Um an das Bildmaterial zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Außenverpackungen zu gelangen, kann das folgende Formular zur Anforderung von Dateien für die Gestaltung von Tabakverpackungen verwendet werden.
Welche Werbeaussagen sind verboten bei Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen?
Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter im Hörfunk zu werben. Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung sowie in Diensten der Informationsgesellschaft zu werben. Es ist verboten, im Verkehr mit Tabakerzeugnissen oder in der Werbung für Tabakerzeugnisse werbliche Informationen zu verwenden:
Mit Änderung des TabakerzG zum 1. Januar 2021 sind künftig zusätzlich die folgenden Verbote zu beachten:
Wie ist der Verkauf von Tabakprodukten über Plattformen geregelt?
Beim Verkauf von Tabakprodukten über Plattformen beachten Sie bitte die Regelungen bzw. Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattformbetreiber.
Ebay gibt hierzu nähere Auskunft: Grundsatz zu Tabakwaren und E-Zigaretten
Verkäufer dürfen E-Zigaretten, E-Shishas sowie entsprechendes Zubehör ab dem 04.04.2016 über Ebay anbieten, wenn Sie den Versand an Kinder und Jugendliche ausschließen können (s.o.).
Händler sollten die Plattformbetreiber kontaktieren und sich rückversichern, in welchem Rahmen der Verkauf von Tabakprodukten auf der jeweiligen Plattform zulässig ist und wie die Altersüberprüfung konkret ausgestaltet ist und durchgeführt wird. Diese muss den oben genannten Anforderungen genügen.
Wie gestaltet sich die Preisbindung bei Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen?
Tabakprodukte unterliegen gemäß dem Tabaksteuergesetz (TabStG) wie Bücher einer gesetzlichen Preisbindung. Das bedeutet, dass der Händler bei der Abgabe von Tabakprodukten den vom Hersteller (bzw. Importeur) festgelegten Verkaufspreis nicht über- oder unterschreiten darf. Auch eine nur mittelbare Umgehung des festgelegten Verkaufspreises z.B. durch Rabattsysteme etc. ist nicht zulässig.
Insbesondere die §§ 24 - 29 TabStG führen auf, welche Handlungen bei der Abgabe von Tabakprodukten verboten sind:
§ 24 TabStG - Beipackverbot
Zigarettenpackungen, welche an Endverbraucher abgegeben werden, dürfen keine anderen Gegenstände als die Tabakwaren beigepackt werden - weder in der Verpackung noch außen an der Verpackung befestigt. Das Beipackverbot gilt unäbhängig davon, ob die "Draufgabe" entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Es darf daher z.B. kein Gratis-Feuerzeug an der Verpackung befestigt sein.
Ausnahme: Das Beipacken von Wechselgeld ist zulässig.
§ 25 TabStG - Verbot des Siegelbruchs
Der Händler muss Kleinverkaufspackungen verschlossen halten und darf die Steuerzeichen an den Packungen nicht beschädigen.
Ausnahme: Der Händler darf z. B. Packungen mit Zigarren oder Zigarillos zum Stückverkauf an Verbraucher öffnen.
§ 26 TabStG - Verbot der Abgabe unter dem Kleinverkaufspreis
Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungspreis oder der sich daraus ergebende Kleinverkaufspreis darf vom Händler bei Abgabe von Tabakwaren an Verbraucher (außer bei unentgeltlicher Abgabe als Proben oder zu Werbezwecken) nicht unterschritten werden. Der Händler darf dem Kunden keinen Rabatt gewähren. Der Händler darf bei der Abgabe an Verbraucher auch keine Gegenstände zugeben und die Abgabe nicht mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppeln.
Ausnahmen: z.B. Preisermäßigungen um dem insolventen Händler den Ausverkauf der Waren/ die Räumung zu ermöglichen.
"Kleinverkaufspreis" ist der Preis, den der Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigarren, Zigarillos und Zigaretten je Stück und für Rauchtabak je Kilogramm bestimmt. Wird nur ein Packungspreis bestimmt, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der sich aus dem Packungspreis und dem Packungsinhalt je Stück oder Kilogramm ergibt.
§ 28 TabStG - Verbot der Abgabe über dem Kleinverkaufspreis
Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungspreis oder der sich daraus ergebende Kleinverkaufspreis darf vom Händler bei der Abgabe von Tabakwaren nicht überschritten werden.
§ 29 TabStG - Verbot der Ausspielung
Tabakwaren dürfen nicht gewerbsmäßig in Gewinnspielen oder Preisausschreiben als Gewinne ausgespielt werden. (ab 1. Januar 2021 ersetzt durch § 20 b TabakerzG, s. oben)
Müssen beim Verkauf von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen Grundpreise angegeben werden?
Beim gewerbsmäßigen Verkauf von Waren an Endkunden, die unter Angabe von Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muss zusätzlich zum Gesamtpreis der Grundpreis angeben werden. Keine Grundpreisangabe ist erforderlich bei:
Was muss beim Steuerrecht beim Verkauf von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen beachtet werden?
Beim grenzüberschreitenden Verkauf von Tabakwaren sind anspruchsvolle steuerrechtliche Belange zu beachten. Zur Klärung der Frage, welche Besonderheiten beim grenzüberschreitenden Verkauf von Tabakwaren zu beachten sind, kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater.