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Seit dem 11.07.2013 löst die EU- Kosmetikverordnung die bisher auf europäischer Ebene geltende Richtlinie 76/768 ab. Die ab diesem Datum in Verkehr gebrachten kosmetischen Mittel müssen daher den Vorgaben der EU-Kosmetikverordnung entsprechen. Im deutschen Recht wurde die Richtlinie insbesondere in der Verordnung über kosmetische Mittel umgesetzt.
Kosmetische Mittel sind gemäß Artikel 2 Abs. 1 a der EU-Kosmetikverordnung "Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen."
"Hersteller" ist jede natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt. Die verantwortliche Person für ein innerhalb der Gemeinschaft hergestelltes kosmetisches Mittel, das anschließend nicht ausgeführt und wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird, ist der in der Gemeinschaft ansässige Hersteller.
"Importeur" ist jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt. Für ein importiertes kosmetisches Mittel ist jedenfalls der Importeur die verantwortliche Person für das spezifische kosmetische Mittel, das er in Verkehr bringt.
"Händler" ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein kosmetisches Mittel auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs.
Der Händler ist die verantwortliche Person, wenn er ein kosmetisches Mittel unter seinem eigenen Namen und seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt, das sich bereits in Verkehr befindet, so ändert, dass die Einhaltung der geltenden Anforderungen berührt sein kann, Artikel 4 Abs. 6 EU- Kosmetikverordnung.
Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder natürliche Person innerhalb des Gemeinschaftsgebiets als "verantwortliche Person" benannt wurde, dürfen in Verkehr gebracht werden. "Inverkehrbringen" ist die erstmalige Bereitstellung eines kosmetischen Mittels auf dem Gemeinschaftsmarkt. "Bereitstellung auf dem Markt" ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.
Für jedes in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel gewährleistet die verantwortliche Person die Einhaltung der in dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Verpflichtungen, Artikel 4 EU-Kosmetikverordnung. Die einzuhaltenden Pflichten sind insbesondere:
Gemäß Artikel 19 der EU-Kosmetikverordnung dürfen kosmetische Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Behältnisse und Verpackungen kosmetischer Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar insbesondere folgende Angaben tragen:
Die Sprache der Angaben nach b), c), d) und f) richtet sich nach dem Recht der Mitgliedstaaten, in dem das kosmetische Mittel bereitgestellt wird (Artikel 19 Abs. 5 EU-Kosmetikverordnung). Für das Bereitstellen auf dem deutschen Markt wird für die Angaben b), c), d) und f) gemäß § 4 der Verordnung über kosmetische Mittel die deutsche Sprache vorgeschrieben. Die Bestandteile des kosmetischen Mittels sind nach der europaweit einheitlichen INCI-Nomenklatur zu kennzeichnen.
Eine Pflicht zur Angabe dieser Kennzeichnungen im Online-Shop wurde in der EU-Kosmetikverordnung zwar nicht explizit geregelt. Diese kann sich jedoch aus der generell geltenden Verpflichtung, den Kunden über wesentliche Merkmale zu informieren, ergeben. Dem Kunden sollen im Online- Handel grundsätzlich die gleichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, wie beim Kauf im Ladengeschäft. Die Angaben zu den Inhaltsstoffen wurden bereits durch die Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2018, Az.: 6 U 84/17) als wesentlich angesehen. Wir raten daher dazu, die obigen Angaben zu der Kennzeichnung in die Artikelbeschreibung aufzunehmen.
Auch Händler, die nicht als verantwortliche Person im Sinne der EU-Verordnung gesehen werden (s.o.), treffen Pflichten aus der EU-Kosmetikverordnung. Im Rahmen ihrer Tätigkeiten müssen Händler die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie ein kosmetisches Mittel in Verkehr bringen, Artikel 6 Abs. 1 EU-Kosmetikverordnung.
Bevor ein Händler ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellt, überprüft er gemäß Artikel 6 Abs. 2 EU-Kosmetikverordnung, ob
Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass
Außerdem unterrichten die Händler, wenn von dem kosmetischen Mittel ein Risiko ausgeht, unverzüglich die verantwortliche Person und die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber, Artikel 6 Abs. 3 EU-Kosmetikverordnung. Solange sich ein kosmetisches Mittel in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigen, Artikel 6 Abs. 4 EU-Kosmetikverordnung
Zwar gibt es bereits im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) Vorschriften, die eine irreführende Werbung verbieten, vgl. § 5 UWG. Mit Einführung der EU-Kosmetikverordnung sind nun auch dort spezielle Regelungen für die Werbung für kosmetische Mittel enthalten. So sieht Artikel 20 Abs. 1 EU-Kosmetikverordnung vor:
"Bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel dürfen keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen."
Zudem soll die europäische Kommission in den kommenden Jahren eine Liste von verwendeten Werbeaussagen erarbeiten.
Verstöße gegen bestimmte Vorschriften der EU-Kosmetikverordnung werden gem. § 9 Abs. 2 der Verordnung über kosmetische Mittel (Kosmetik-Verordnung) als Ordnungswidrigkeit angesehen und können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend geahndet werden. Die Nichtbeachtung der Vorschriften der EU-Kosmetik- Verordnung kann zudem in bestimmten Fällen als Straftat eingestuft werden (§ 8 Kosmetik-Verordnung). In besonders schweren Fällen droht die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Verstöße gegen die Regelungen der EU-Kosmetikverordnung können daneben wettbewerbsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Die Vorschriften der EU-Kosmetikverordnung - die wohl als sog. Marktverhaltensregel - zu sehen sind, können bei Nichteinhaltung vom Mitbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden.
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