Kennzeichnung nach der LMIV
Wein ist ein Lebensmittel
Die LMIV gilt grundsätzlich für alle Lebensmittel. Unter Verweis auf die Verordnung Nr. 178/2002 sind Lebensmittel "alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden." Zwar werden einige Ausnahmen genannt. Wein fällt jedoch nicht unter diese Ausnahmen. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass die neue Lebensmittelinformationsverordnung auch auf Weine angewendet werden muss.
Welche Angaben sind bei der Wein-Kennzeichnung nach der LMIV nicht erforderlich?
Die LMIV nennt für Wein folgende Ausnahmen für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent (siehe Artikel 16 Absatz 4 LMIV):
- Verzeichnis der Zutaten,
- Nährwertdeklaration.
Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht erforderlich bei Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus Weintrauben oder Traubenmost gewonnenen Getränken.
Du kannst also beim Verkauf von Wein laut der LMIV auf folgende Angaben verzichten:
- Verzeichnis der Zutaten
- Nährwertdeklaration
- Mindesthaltbarkeitsdatum
Welche Angaben sind bei der Wein-Kennzeichnung nach der LMIV erforderlich?
Seit dem 13.12.2014 sind folgende Angaben verpflichtend:
- die Bezeichnung des Lebensmittels
- Nennung von Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen (z.B. "Enthält Sulfite", siehe Anhang II der LMIV)
- die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
- die Nettofüllmenge des Lebensmittels
- gegebenenfalls Anweisungen für Aufbewahrung und/oder die Verwendung
- der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers
- das Ursprungsland oder der Herkunftsort (z.B. wenn die Gefahr einer Irreführung besteht)
- eine Gebrauchsanleitung als Text, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
- für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent (Das Symbol "% vol" ist der Angabe anzufügen. Der Angabe darf der Zusatz "Alkohol" oder die Abkürzung "Alk." bzw. "alc." vorangestellt werden). In diesem Beitrag erfährst du alles, was du beim Online-Verkauf von Alkohol beachten musst.
Kennzeichnung nach der EU-Verordnung Nr. 2019/33
Mit der ergänzenden Verordnung Nr. 2019/33 zur Weinbezeichnungsdurchführungsverordnung stellt die Europäische Kommission neue Anforderungen an die Warenkennzeichnung von Weinerzeugnissen. Über die LMIV sind diese Herstellerangaben auch im Online-Handel bereitzustellen.
Welche Angaben sind bei der Wein-Kennzeichnung nach der Verordnung Nr. 2019/33 erforderlich?
Seit dem 14.01.2019 sind folgende Angaben verpflichtend:
a) die Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozent in ganzen oder halben Einheiten
Der Zahl ist das Symbol "% vol" anzufügen. Ihr können auch die Begriffe "vorhandener Alkoholgehalt", "vorhandener Alkohol" oder die Abkürzungen "alc." oder "Alk." vorangestellt werden.
b) die Angabe der Herkunft
Diese erfolgt grundsätzlich bei Weinbauerzeugnissen durch die Wörter "Wein aus (...)", "erzeugt in (...)", "Erzeugnis aus (...)" oder "Sekt aus (...)" oder entsprechende Begriffe und durch den Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden. Weiterführende Formulierungsbeispiele für Most oder Mischungen von Weinen entnehmen Sie bitte aus Art. 45 der EU-Verordnung 2019/33.
c) die Angabe des Abfüllers
Wurde das Erzeugnis innerhalb der EU abgefüllt, ist der Abfüller samt vollständiger Anschrift unter der Formulierung "Abfüller (...)" oder "abgefüllt von (...)" zu nennen. Wird das Erzeugnis im außereuropäischen Ausland abgefüllt, ist anstelle des Abfüllers der Importeur unter der Formulierung "Einführer" oder "Importeur" bzw. "eingeführt von (...)" oder "importiert von (...)" anzugeben. Bei in der EU produzierten Schaumweinen, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumweinen oder aromatischen Qualitätsschaumweinen ist jedoch der Hersteller bzw. Verkäufer und nicht der Abfüller zu nennen.
d) die Angabe des Zuckergehalts
Bei Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein ist zusätzlich der Zuckergehalt anzugeben. Hierfür sind die Begriffe in Anhang III Teil A der EU- Verordnung 2019/33 aufzuführen.
Wirkt sich die EU-Verordnung 2019/33 auch auf die Kennzeichnung nach der LMIV aus?
Hinsichtlich der Nennung von Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, gibt es nunmehr eine Erleichterung. Nach der neuen EU-Verordnung ist anstelle des Wortes "Sulfite" auch das Synonym "Schwefeloxid" zulässig. Die Pflicht zum Hinweis auf Sulfite ist nunmehr auch mit der Angabe "Enthält Schwefeloxide" erfüllt. Mit der Angabe des Abfüllers wird auch die bereits nach der LMIV notwendige Verantwortlichkeitskennzeichnung erfüllt. Unter dem verantwortlichen Lebensmittelunternehmer nach der LMIV ist bei der in der EU abgefüllten Weinerzeugnissen stets der Abfüller zu verstehen.