- Mitgliedschaftspakete im Detail
- Paketberater
-
* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer, zahlbar als Jahresbetrag.
täglich 6-22 Uhr erreichbar Tel.: +49 341 926590
Fax: 0341 / 261 80 687
Vereinbaren Sie einen Rückruftermin!
E-Mail: info@haendlerbund.de
Die Kennzeichnung von Wein ist, nach der Lebensmittelinformationsverordnung (Verordnung Nr. 1169/2011, kurz: LMIV) und der ergänzenden Verordnung Nr. 2019/33 zur Weinbezeichnungsdurchführungsverordnung geregelt. In diesem Beitrag erfahren Sie alles was Sie beachten müssen.
Die LMIV gilt grundsätzlich für alle Lebensmittel. Unter Verweis auf die Verordnung Nr. 178/2002 sind Lebensmittel "alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden." Zwar werden einige Ausnahmen genannt. Wein fällt jedoch nicht unter diese Ausnahmen. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass die neue Lebensmittelinformationsverordnung auch auf Weine angewendet werden muss.
Die LMIV nennt für Wein folgende Ausnahmen für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent (siehe Artikel 16 Absatz 4 LMIV):
Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht erforderlich bei Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus Weintrauben oder Traubenmost gewonnenen Getränken.
Sie können also beim Verkauf von Wein laut der LMIV auf folgende Angaben verzichten:
Seit dem 13.12.2014 sind folgende Angaben verpflichtend:
Mit der ergänzenden Verordnung Nr. 2019/33 zur Weinbezeichnungsdurchführungsverordnung stellt die Europäische Kommission neue Anforderungen an die Warenkennzeichnung von Weinerzeugnissen. Über die LMIV sind diese Herstellerangaben auch im Online-Handel bereitzustellen.
Seit dem 14.01.2019 sind folgende Angaben verpflichtend:
a) die Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozent in ganzen oder halben Einheiten
Der Zahl ist das Symbol "% vol" anzufügen. Ihr können auch die Begriffe "vorhandener Alkoholgehalt", "vorhandener Alkohol" oder die Abkürzungen "alc." oder
"Alk." vorangestellt werden.
b) die Angabe der Herkunft
Diese erfolgt grundsätzlich bei Weinbauerzeugnissen durch die Wörter "Wein aus (...)", "erzeugt in (...)", "Erzeugnis aus (...)" oder "Sekt aus (...)" oder
entsprechende Begriffe und durch den Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden. Weiterführende
Formulierungsbeispiele für Most oder Mischungen von Weinen entnehmen Sie bitte aus Art. 45 der EU-Verordnung 2019/33.
c) die Angabe des Abfüllers
Wurde das Erzeugnis innerhalb der EU abgefüllt, ist der Abfüller samt vollständiger Anschrift unter der Formulierung "Abfüller (...)" oder "abgefüllt von (...)"
zu nennen. Wird das Erzeugnis im außereuropäischen Ausland abgefüllt, ist anstelle des Abfüllers der Importeur unter der Formulierung "Einführer" oder
"Importeur" bzw. "eingeführt von (...)" oder "importiert von (...)" anzugeben. Bei in der EU produzierten Schaumweinen, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,
Qualitätsschaumweinen oder aromatischen Qualitätsschaumweinen ist jedoch der Hersteller bzw. Verkäufer und nicht der Abfüller zu nennen.
d) die Angabe des Zuckergehalts
Bei Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein ist zusätzlich der Zuckergehalt anzugeben.
Hierfür sind die Begriffe in Anhang III Teil A der EU-
Verordnung 2019/33 aufzuführen
Hinsichtlich der Nennung von Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, gibt es nunmehr eine Erleichterung. Nach der neuen EU-Verordnung ist anstelle des Wortes "Sulfite" auch das Synonym "Schwefeloxid" zulässig. Die Pflicht zum Hinweis auf Sulfite ist nunmehr auch mit der Angabe "Enthält Schwefeloxide" erfüllt. Mit der Angabe des Abfüllers wird auch die bereits nach der LMIV notwendige Verantwortlichkeitskennzeichnung erfüllt. Unter dem verantwortlichen Lebensmittelunternehmer nach der LMIV ist bei der in der EU abgefüllten Weinerzeugnissen stets der Abfüller zu verstehen.