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Grundsätzlich hat jeder Kunde das Recht, die gekaufte Ware fehlerfrei zu erhalten. Die Gewährleistung ist ein gesetzlich geregelter Anspruch des Kunden gegenüber dem Verkäufer, wenn die Ware fehlerhaft oder beschädigt ist. Im Gegensatz zu der Garantie ist die Gewährleistung nicht freiwillig, sondern gesetzlich vorgegeben. Bei Mängeln kann der Verbraucher zunächst nur eine Reparatur oder Ersatzlieferung verlangen, in beiden Fällen muss der Verkäufer für die Transportkosten, Arbeitsleistung und Materialkosten aufkommen. Das Nennen Juristen "Nacherfüllung". Ob die Ware nun repariert oder getauscht wird, darf der Verbraucher entscheiden, allerdings kann der Händler die Art der Nacherfüllung ablehnen, wenn sie zu unverhältnismäßig hohen Kosten führt.
Die Gewährleistung bestimmt die Ansprüche, die dem Käufer zustehen, wenn er mangelhafte Ware gekauft hat. Der gewerbliche Verkäufer haftet grundsätzlich 2 Jahre ab Lieferung für Mängel des Kaufgegenstandes. Dies gilt für
Es besteht grundsätzlich keine Haftung für
Im Gegensatz zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht ist die Garantie eine zusätzliche und freiwillige Leistung des Herstellers oder Verkäufers. Gewährleistung und Garantie können nebeneinander bestehen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Leitfaden zur Garantie.
Ein sogenannter Gewährleistungsfall tritt ein, wenn dem Kunden defekte (z. B. Herstellungsfehler, Transportschäden), falsche Ware oder zu wenig Ware geliefert wird. Der Käufer ist in so einem Gewährleistungsfall verpflichtet, dem Verkäufer den Kaufgegenstand zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.
Das ist aber nur dann möglich, soweit diese Wahl keine unverhältnismäßigen Kosten verursacht.
Es darf keine Lieferung einer neuen Waschmaschine verlangt werden, wenn lediglich eine defekte Taste vorhanden ist, die problemlos getauscht werden kann.
Ist eine Nachbesserung (z. B. Reparatur) oder Ersatzlieferung nicht möglich oder fehlgeschlagen, hat der Kunde folgende Rechte:
Der Verkäufer muss im Gewährleistungsfall alle Kosten der Nacherfüllung tragen, z. B.
Wenn der Käufer einen Mangel anzeigt, obwohl gar kein Mangel vorliegt, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.Voraussetzung für den Geltendmachung eines
Schadensersatzes ist jedoch, dass der Käufer erkennt bzw. fahrlässig verkennt, dass kein Mangel an der Sache vorliegt, sondern die Beanstandung in seinem eigenen
Verantwortungsbereich liegt.
Über besondere Fachkenntnisse, wie sie z.B. ein Verkäufer hat, muss der Käufer dabei nicht verfügen. Bei Ungewissheit
darf der Käufer Mängelrechte daher geltend machen, ohne Schadensersatz befürchten zu müssen - Auch wenn sich dies im Ergebnis später als unberechtigt
herausstellt (z. B. ein elektronisches Gerät weist vermeintliche Funktionsstörungen auf).
Der Käufer bringt einen Fernseher an der Wand an und beschädigt ihn dabei. Es liegt kein Gewährleistungsfall vor, da die Beschädigung im Verantwortungsbereich des Kunden liegt.
Kommt es nach einer Mängelprüfung zur Rücksendung, trägt die Kosten dafür der Käufer, wenn kein Sachmangel bestätigt werden konnte. Nichtsdestotrotz ist der Händler zur Rücksendung verpflichtet.
Bei Auftreten eines Mangels innerhalb von 6 Monaten seit Lieferung wird vermutet, dass der Kaufgegenstand schon bei Lieferung/Übergabe mangelhaft war. Der Mangel muss im Zeitpunkt der Lieferung schon vorhanden gewesen sein.
Der Händlerbund stellt hierfür entsprechende Muster-Schreiben zur Auskunft zur Verfügung.