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Gewährleistung auf
Auto- und Verschleißteile

Grundsätzlich hat jeder Kunde das Recht, Einkäufe ohne Mängel zu erhalten. Ist die Ware mangelhaft oder beschädigt, ist die Gewährleistung ein gesetzlicher Anspruch des Kunden an den Verkäufer. Beim Handel mit Auto- und Verschleißteilen gibt es aber einige Besonderheiten für die Händler zu beachten. Zum Beispiel beim Verkauf von gebrauchter oder reduzierter Ware. Hier erfährst du alles, was du zu diesem Thema wissen musst.

Grundsatz: Die Mängelrechte bei Autos, Autoteilen und Co.

Die Gewährleistung bestimmt die Ansprüche, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrages bei Lieferung einer mangelhaften Ware zustehen. Bei Mängeln kann der Käufer zunächst nach seiner Wahl Ersatzlieferung oder Reparatur des Autos oder Autoteils verlangen. Wenn die Nacherfüllung scheitern sollte, kann danach eine Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz vom Verkäufer verlangt werden.

WICHTIG

Die Gewährleistung sollte nicht mit der Garantie für z.B. Autoteile verwechselt werden. Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben. Garantien jedoch stellen eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Verkäufers dar - sie können neben der Gewährleistung bestehen oder über diese hinausgehen.

Ware zweiter Wahl, reduzierte Ware

  • Bei Sonderangeboten und Zweite-Wahl-Artikeln, die als neu verkauft werden, gilt die volle Gewährleistung.
  • Ein Haftungsausschluss für Mängel ist nur möglich, wenn auf die Mängel ausdrücklich hingewiesen worden ist.

Gebrauchte Ware

  • Bei gebrauchten Sachen können Unternehmer die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzen.
  • Nicht einstehen muss der Händler für Mängel, auf die vor Vertragsschluss ausdrücklich hingewiesen worden ist sowie für natürlichen Verschleiß.
  • Natürlicher Verschleiß = wenn der Mangel auf einer normalen Abnutzung und Alterung des Produkts beruht. (Bei Fahrzeugen ist hier vor allem die Laufleistung und das Baujahr zu berücksichtigen)
  • Keine Haftung für altersbedingte Mängel, die typisch für ein Produkt sind, so ist z.B. Ölverlust bei einem 9 Jahre alten Fiat Punto mit einer Laufleistung von 120.000 km kein Mangel (LG Kassel, Az. 1 S 2/05 SVR 2005, 421 ).
TIPP

Allgemeine Informationen und entsprechende Mustervorlagen zum Thema Gewährleistung findest du in unserem Leitfaden.

Verschleißteile

  • Und was ist mit der Gewährleistung für Verschleißteile oder Betriebsstoffe? Die Abgrenzung zwischen Verschleißerscheinungen und Sachmängeln ist hier wichtig, da die Gewährleistung nur für letztere gilt. Grundsätzlich muss der Käufer das Vorliegen eines Mangels beweisen. Bei Verbrauchsgüterkäufen zwischen Unternehmer und Verbraucher ist es aber anders: Hier gilt für die ersten sechs Monate eine Beweislastumkehr - im Ergebnis müsste der Händler hier beweisen, dass es sich nur um Verschleißerscheinungen handelt (vgl. BGH Urteil vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15).
  • Ein Gewährleistungsausschluss durch Unternehmer gegenüber Verbrauchern ist nicht möglich!
  • Allerdings spielt die produkttypische Haltbarkeit eine Rolle
BEISPIELSFÄLLE

AG Dresden, 23.09.2005, Az: 114 C 3075/04
"...Bei einem neun Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von 173.695 km sind Abnutzungserscheinungen an Bremsscheiben und Bremsklötzen, Geräusche an der Servolenkungspumpe, eine deutliche Geräuschentwicklung im Getriebe bei der Fahrt im ersten Gang und ein Quietschen am Ventilatorlager im Kühlsystem, selbst wenn es durch erhöhte Schwergängigkeit sogar funktionsuntüchtig geworden ist, nicht als Sachmängel, sondern als normale Verschleißerscheinungen anzusehen..."

OLG Fürstenwalde, 24.05.2005, Az: 13 C 557/02
"...Eine undichte Zylinderkopfdichtung und ein technisch verschlissener Katalysator können bei einem Pkw mit einem Alter von 5 ½ Jahren und einer Fahrleistung von etwa 71.700 km infolge normalen Verschleißes auftreten.Beide technischen Defekte ... treten ohne weiteres bereits bei einer Laufleistung von 40.000km auf. Bei einem Fahrzeug mit einer Laufleistung von 70.000 km muss der Käufer mit einem solchen Defekt also rechnen. Dass aus technischer Sicht auch die Möglichkeit besteht, dass ein solcher Mangel erst nach über 200.000 km vorliegt, führt nicht dazu ... dass der Mittelwert hiervon als Grenze für den normalen Verschleiß anzusehen ist. Entscheidend ist, ab wann ein solcher technischer Defekt normalerweise auftritt. Ab diesem Zeitpunkt stellt der Defekt keine Abweichung von der für ein Gebrauchtfahrzeug zu erwartenden Beschaffenheit dar...."

Beispielsfälle für das Vorhandensein eines Mangels

OLG DÜSSELDORF, URTEIL VOM 19.06.2006, AZ. 1 U 38/06

Defekt eines Automatikgetriebes bei einem über 7 Jahre alten Renault Laguna mit einem Kilometerstand von 84.000 km. Das Gericht urteilte, dass der Kunde gemessen an anderen Automatikgetrieben in der Mittelklasse, welche durchschnittlich mindesten 150.000 km funktionieren würden, ebenfalls eine durchschnittliche und marktübliche Qualität erwarten könne.

AG HALLE (SAALE) , URTEIL VOM 08.12.2011, AZ. 93 C 2126/10

Deutlich erhöhter Ölverbrauch (ca. 1,5 l / 1000 km) bei einem 9 Jahre alten Nissan Primera mit einer Laufleistung von 60.500 km. Dies stufte das Gericht als Mangel ein, da es erheblich oberhalb des normalerweise zu erwartenden Ölverbrauches lag.

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