Werbung mit "nickelfrei"
Nickel ist in der Schmuckindustrie immer noch ein Thema, denn Nickel ist oft in Schmuckstücken enthalten. Tatsächlich reagieren Teile der Bevölkerung allergisch auf Nickel. Aussagen in der Werbung über den Gehalt von Nickel oder die Nickelfreiheit müssen daher stets richtig sein.
Von einem durchschnittlich informierten Verbraucher kann die Werbung mit "nickelfrei" bei Schmuckwaren nur so verstanden werden, dass tatsächlich keinerlei Nickel vorhanden ist. Unzutreffende Werbeaussagen mit "nickelfrei" für Produkte, die aber in Wirklichkeit Nickel enthalten, sind deshalb Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.
Zur Vermeidung eigener Verstöße empfehlen wir dringend, die von Ihnen in Ihrem Shop angebotenen Artikel hinsichtlich der tatsächlichen Nickel-Bestandteile zu kontrollieren. Wir empfehlen deshalb den Zusatz "nickelfrei" aus deiner Artikelbeschreibung zu entfernen, solltest du dir bezüglich dieser Aussage nicht sicher sein.
Allergieauslösende Metalle (REACH-Verordnung)
Unabhängig davon, ob du mit „nickelfrei“ wirbst oder nicht, unterliegt Schmuck, der mit der Haut in Berührung kommt, den Vorgaben der EU-REACH-Verordnung. Für Nickel, Blei und Camdium gelten dabei strenge Grenzwerte, die auf keinen Fall überschritten werden dürfen.
Entscheidend ist dabei nicht nur, wie viel Nickel im Schmuckstück enthalten ist, sondern vor allem, wie viel davon bei normalem Gebrauch an die Haut abgegeben wird. Deshalb gelten je nach Schmuckart unterschiedliche Grenzwerte: Bei Piercings und Ohrinngen, die in direktem und dauerhaftem Hautkontakt stehen, sind die Abgabemengen deutlich strenger als etwa bei Halsketten oder Armbändern. Die konkreten Nickel-Grenzwerte findest du in Anlage 5a der Bedarfsgegenständeverordnung.
Wird der Grenzwert überschritten, drohen Bußgelder durch die zuständige Aufsichtsbehörde – unabhängig von möglichen zusätzlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen irreführender „nickelfrei“-Werbung.
Neue Pflichten für den Online-Handel seit dem 13.12.2024
Durch die GPSR müssen neue Informationspflichten für alle Produkte im Online-Handel erfüllt werden. Bei jedem Angebot müssen folgende Angaben enthalten sein:
- Herstellerdaten: Name, Adresse, elektronische Adresse
- Wenn der Hersteller nicht in der EU sitzt, zusätzlich noch eine verantwortliche Person mit Sitz in der EU mit Name, Adresse und elektronischer Adresse
- Produktabbildung
- Warn- und Sicherheitshinweise, sofern vorhanden
Wer selbst Schmuck hergestellt, muss außerdem darauf achten, dass sich folgende Informationen an dem Schmuckstück selbst, oder wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder den Begeleitunterlagen wieder finden:
- Herstellerdaten (und die der verantwortlichen Person bei nicht EU-Herstellern)
- Warn- und Sicherheitshinweise
- Chargennummer oder andere eindeutige Produktkennzeichnung
Beachtung des Feingehaltsgesetzes beim Verkauf von Gold und Silber
Beim Verkauf von Schmuck aus Silber und Gold sind auch die Bestimmungen nach dem Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren (kurz: FeinGehG) zu beachten. Dort wird unter anderem eine Garantiehaftung des Verkäufers für die Richtigkeit des angegebenen Feinstoffgehalts festgelegt. Ein Feingehalt (z.B. "585" oder "333er Gold") darf laut dem FeinGehG bei Gold- und Silberwaren nicht angegeben werden, wenn diese mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllt (z.B. Messinglegierung mit lediglich vergoldeter Oberfläche und kein reines Gold) sind.
Das FeinGehG zählt übrigens zu den ältesten Gesetzen im deutschen Rechtsraum - es stammt bereits aus dem Jahr 1884. Wer den Feingehalt von Gold oder Silber angibt, muss dabei eine gesetzlich vorgesehene Fehlertoleranz von zehn Tausendtailen einhalten - wer also mit einem bestimmten Feingehalt wirbt, muss diesen auch verlässlich einhalten können.
Zu beachten ist außerdem_ Bei Gold darf zusätzlich zur Feingehaltsangabe kein Karat-Wert (z.B. "18 Karat") angegeben werden. Der Karat-Begriff erweck beim Kunden nämlich den Eindruck, es handle sich um massives Gold, was bei vergoldeter oder mit anderen Metallen ausgefüllter Ware gerade nicht zutrifft und daher eine Irreführung darstellt.
Feingehaltsstempelungen mit Karatangabe - wie "750er/18 kt." - sind als Kennzeichen massiven Goldschmucks verkehrsbekannt. Für lediglich vergoldete Ware dürfen sie wegen der damit verbundenen Qualitätsvorstellungen nicht verwendet werden, da andernfalls der Anschein einer in Wahrheit nicht bestehenden Hochwertigkeit erzeugt wird.
Kannst du nicht sicherstellen, dass das Produkt tatsächlich aus massivem Silber bzw. Gold besteht, musst du auf die Bezeichnung "Silber" bzw. "Gold" verzichten. Hier empfiehlt sich dann eine Bezeichnung wie "silberfarben" bzw. "goldfarben". Bei Zweifeln an Stempel/Punzierung bzw. den Angaben des Herstellers/Großhändlers sollte eine Stichprobe ins Labor gesendet werden. Der Händler kann sich im Fall der Abmahnung wegen falscher Angaben nicht auf die eigene Unkenntnis berufen.
Vorsätzliches oder fahrlässiges Fehlverhalten gegen das FeinGehG kann sogar als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Tibet-Silber
Bei "Tibet-Silber" handelt es sich um eine Legierung mit nur geringem Silberanteil bzw. um Schmuckstücke, die aus versilberten Zinnlegierungen bestehen. Tatsächlich weisen die Produkte aus "Tibet-Silber" keinerlei oder nur einen geringen Anteil von Silber auf. Der Verbraucher wird also getäuscht, weil er glaubt, ein Produkt zu kaufen, welches komplett aus Silber (keine Legierung) besteht.
Merke: Verzichte im Zusammenhang mit dem Verkauf von Produkten aus "Tibet-Silber" auf die Verwendung des Wortes "Silber". In diesem Zusammenhang kam es bereits zu Abmahnungen, denn dem Verbraucher ist der Begriff Tibet-Silber bzw. die Unterscheidung zu 925er Sterling-Silber nicht bekannt.
Zutreffende Kategorie und Bezeichnung wählen
Neben der Artikelbeschreibung ist auch auf die Wahl der richtigen Shop-Kategorie zu achten. Produkte in der Kategorie "Silberschmuck" bzw. "Goldschmuck" müssen tatsächlich die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen (s.o.). Modeschmuck darf nicht über diese Kategorien aufrufbar sein, da dies für den Kunden widersprüchlich und intransparent sein kann.
Beispiel aus der Rechtssprechung
Werbung mit markenrechtlich geschützten Begriffen
Vorsicht ist auch geboten, wenn die eigenen Produkte in Zusammenhang mit bekannten Markennamen beworben werden.
Werden Artikel mit dem Hinweis auf "SWAROVSKI" (z.B. "Damenarmbanduhr SWAROVSKI"/"Swarovski-Edition") beworben, wird der Eindruck erweckt, die Produkte selbst stammen von Swarovski oder es bestünde eine Kooperation mit der Firma Swarovski. Eine Werbung, die der Verkehr so verstehen kann, das ganze Produkt stamme aus dem Hause Swarovski, oder sei von Swarovski autorisiert oder lizenziert, ist unzulässig und verletzt Marken- und Kennzeichenrechte der Firma Swarovski, die Gegenstand von markenrechtlichen Abmahnungen sein können. Soweit die angebotenen Produkte mit Steinen oder Elementen der Firma Swarovski verarbeitet sind, empfehlen wir in beschreibender Weise darauf hinzuweisen, dass "SWAROVSKI ELEMENTS" oder "Swarovski Elemente" o.ä. verarbeitet worden sind. Verzichte außerdem auf Zusätze wie "Original" in der Artikelbeschreibung.
Im Bereich der Bewerbung für Schmuck mit "kompatibel zu" kommt es ebenfalls zu Abmahnungen. Bei der Verwendung der Beschreibung „passend für Pandora-Armbänder“ o.ä. kann die der Marke Pandora entgegengebrachte Wertschätzung durch den Hinweis auf die Kompatibilität mit "Pandora" in unlauterer Weise auf die angebotenen Waren übertragen werden, wenn billiger Modeschmuck vertrieben wird. Die Verwendung eines fremden Markennamen ersichtlich zu dem Zweck, über diesen Käufer für die eigenen Produkte anzulocken, verletzt regelmäßig Markenrechte. Wir empfehlen, den markenrechtlich geschützten Namen "Pandora" nicht (in der Artikelbezeichnung) zu nutzen.
Bedenke außerdem, dass nicht nur Markennamen, sondern auch das Design eines Schmuckstücks selbst rechtlich geschützt sein kann - etwa als eingetragenes Design (Geschmacksmuster) - sofern es sich nicht um eine sehr einfache oder gebräuchliche Form handelt. Das direkte Nachbilden fremder Schmuckdesigns kann daher unabhängig vom Markenrecht abmahnfähig sein.
Infografik zum Thema Markenrecht für Alltagsbegriffe

Gesundheitsbezogene Werbeaussagen in Bezug auf Edelsteine
Besonders bei Edelsteinen wird oft ein Bezug zu einer gesundheitlichen Wirkung hergestellt. Es ist jedoch unlauter, Steine als "Heilsteine" zu bezeichnen und ihnen in diesem Zusammenhang krankheitsvorbeugende, -lindernde oder -heilende Wirkungen zuzuschreiben. Dies gilt auch dann, wenn auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis der heilenden Wirkung hingewiesen wird, denn der Hinweis erwecke die Fehlvorstellung, dass eine heilende Wirkung tatsächlich vorliege und bloß noch nicht wissenschaftlich erwiesen sei (Landgericht Hamburg, Urteil vom 21.08.2008, Az.: 327 O 204/08).
Häufige Fragen zum Schmuckverkauf
Darf ich Schmuck als „nickelfrei“ bewerben, wenn Spuren von Nickel enthalten sind?
Nein. Die Werbeaussage „nickelfrei“ darf nur verwendet werden, wenn das Produkt tatsächlich vollständig frei von Nickel ist. Enthält es auch nur geringe Mengen Nickel, ist die Werbung irreführend und abmahnfähig.
Welche Grenzwerte gelten für Nickel, Blei und Cadmium in Schmuck?
Darf ich vergoldeten Schmuck als „Gold“ bezeichnen?
Was ist Tibet-Silber und darf ich es als „Silber“ bezeichnen?
Darf ich meinen Schmuck als „Swarovski-Edition“ bewerben, wenn Swarovski-Steine verarbeitet sind?
Welche Informationen muss ich seit der GPSR bei jedem Schmuck-Angebot angeben?
Darf ich Edelsteine als „Heilsteine“ mit heilender Wirkung bewerben
Geschrieben von
Redaktion


