- Mitgliedschaftspakete im Detail
- Paketberater
-
* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer, zahlbar als Jahresbetrag.
Das deutsche Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist ein kompliziertes Regelwerk, an das sich Online-Händler halten müssen. Das HWG wurde erlassen, um Verbrauchern mehr Transparenz beim Kauf von medizinischen Produkten und Heilmitteln im Internet zu gewährleisten. Deshalb wurden in der Richtlinie einige Beschränkungen und Vorschriften für die Werbung von Herstellern und Verkäufern für Arzneimittel im Internet festgelegt.
Der Grund für die Verabschiedung des HWG ist die Gefahr der Irreführung, die von Werbung für Heilmittel ausgehen kann. Wir haben die wichtigsten Bestimmungen zusammengefasst, um Ihnen zu helfen, Probleme mit dem HWG zu vermeiden.
Online-Händler müssen beim Verkauf bestimmter Produkte das Heilmittelwerbegesetz beachten, sonst droht eine kostspielige Abmahnung. Das HWG muss beim Verkauf folgender Produkte beachtet werden:
Unter "Verfahren und Behandlungen" meint das Gesetz die Anwendung heilkundlicher Erkenntnisse und Methoden auf Mensch oder Tier, also beispielsweise
Durch das HWG wird auch die Werbung für Produkte geregelt, denen eine therapeutische Wirkung lediglich beigelegt wird. Dazu gehören: Magnete, Steine, homöopathische Mittel, Esoterikprodukte, bestimmte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel etc.
Das Gesetz regelt, ähnlich wie die Health Claims Verordnung für Lebensmittel, die Verwendung gesundheitsbezogener Aussagen für die dort genannten Produktgruppen.
§ 3 des HWG verbietet die Irreführung durch Werbeaussagen. Verboten sind Aussagen dann, wenn sie Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen zuschreiben, die sie gar nicht haben.
Eine Irreführung liegt außerdem vor, wenn der falsche Eindruck erweckt wird, dass
Verboten ist außerdem das Tätigen von unwahren oder zur Täuschung geeigneten Angaben
Solche Aussagen sind nur dann zulässig, wenn sie dem gesicherten Stand wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen (OLG Hamburg, Urt. v. 16.12.2010, Az: 3 U 161/09).
Nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden (Pressemitteilung 22/2013 zum Urteil des BGH vom 06.02.2013, Az: I ZR 62/11) Dafür sei im Regelfall erforderlich, dass eine:
Zu den gesundheitsbezogenen Aussagen gehören:
Diese Aussagen sind mit Vorsicht zu genießen! Wer solche Aussagen für Werbezwecke verwendet, muss im Zweifel wissenschaftlich anerkannt belegen können, dass diese Wirkung auch eintritt.
Kommt es zu einer Abmahnung, kann sich der Händler übrigens nicht damit herausreden, die Aussage lediglich vom Hersteller übernommen zu haben. Für irreführende Werbeaussagen im Shop haftet jeweils der Händler, der den Shop unterhält.
Wer die Aussagen des Herstellers übernehmen möchte, sollte sich absichern. Das bedeutet, dass sich der Händler die schriftliche Zusage vom Hersteller einholen sollte, dass dieser die gesundheitsbezogene Aussage im Streitfall auch wissenschaftlich anerkannt belegen kann. In so einer Zusage kann auch geregelt werden, dass der Hersteller im Notfall gegenüber dem Händler haftet, sollte dieser den Rechtsstreit verlieren.
"...Die Hauptwirkung der Babybernsteinketten ist es, dass Zahnen zu erleichtern. Viel besser als jeder Beißring wirkt Bernstein entzündungshemmend auf das Zahnfleisch und lindert den Juckreiz..."
"...Grippezeit ist gleich Apatitzeit. Er wird traditionell angewendet bei grippalen Infekten, Erkältungen, Schnupfen, Husten und Heiserkeit. Dazu sollte er am Körper getragen werden bzw. als Apatitwasser getrunken werden..."
"...Schon 3 Bier oder 2 Glas Wein am Tag überfordern die Leber. Stoffwechselgifte sammeln sich im Körper. In jeder Kapsel H... steckt die Heilkraft von 50 violetten Mariendisteln. Neue Kraft für die Leber. H... entlastet die Leber, bringt die Entgiftung auf Touren. Mit H... kann Müdigkeit von Ihnen abfallen."
Der Werbende nimmt damit für sein Mittel in Anspruch, Hilfe bei jeder Art von Leberbeeinträchtigungen leisten zu können. Ohne auf die begrenzten Möglichkeiten des Produktes hinzuweisen, wird beim Kunden unrichtigerweise der Eindruck erweckt, dass ein Erfolg mit Sicherheit eintritt, was unzulässig ist. (LG Hamburg, 18.10.2002, Az: 416 O 100/02).
Für ein markierstiftähnliches Produkt namens "Pain Gone" wurde der Werbezusatz "Schmerzblocker" verwendet. Der dem Kunden vermittelte Erfolg, also die schmerzstillende Eigenschaft des Stiftes, war medizinisch jedoch nicht erwiesen. Der Anbieter wurde verurteilt, diese Werbung zu unterlassen. (LG Leipzig, 30.09.2009, Az: 2 HKO 2717/09).
"..Die stimulierenden Eigenschaften der ß-Endorphine rufen ein Wellness-, Anti-Stress- und wohliges Gefühl auf der Haut hervor. (....)Hautstraffung: ja... Anti-Aging-Power: ja... Hautschutzvitamine: A, C, E..."
Bei der Werbung für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel gegenüber Nicht-Fachkreisen legt § 11 HWG bestimmte Grenzen fest, die nicht überschritten werden dürfen. § 11 HWG regelt:
Was bedeutet das für die Praxis?
Zu den Fachkreisen gehören beispielsweise Angehörige von Heilberufen, wie etwa Krankenschwestern, Pfleger und Ärzte. Personen, die nicht zu den Fachkreisen gehören, also Laien sind, sollen nicht durch unsachlich beeinflusst werden. Gegenüber Laien ist daher erlaubt:
Außerdem ist es verboten, gegenüber Laien mit der Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung bestimmter Krankheiten bei Mensch und Tier zu werben (§ 12 HWG).
Gemäß § 12 HWG darf sich die Werbung für Heilmittel oder Heilverfahren außerhalb der Fachkreise auch nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung folgender Krankheiten oder Leiden bei Menschen oder Tieren beziehen.
Menschen | Tiere |
---|---|
meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen (nach dem Infektionsschutzgesetz), | anzeige- oder meldepflichtige Seuchen oder Krankheiten (nach der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten) |
bösartige Neubildungen | bösartige Neubildungen |
Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit | bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen, Ziegen und Schafen |
krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts | Kolik bei Pferden und Rindern |
Hiervon ausgenommen ist die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten.