Heilmittelwerbegesetz (HWG): rechtssicher Gesundheitsprodukte werben!

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Das deutsche Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist ein kompliziertes Regelwerk, an das sich Online-Händler halten müssen. Das HWG wurde erlassen, um Verbrauchern mehr Transparenz beim Kauf von medizinischen Produkten und Heilmitteln im Internet zu gewährleisten. Deshalb wurden in der Richtlinie einige Beschränkungen und Vorschriften für die Werbung von Herstellern und Verkäufern für Arzneimittel im Internet festgelegt.

Der Grund für die Verabschiedung des HWG ist die Gefahr der Irreführung, die von Werbung für Heilmittel ausgehen kann. Wir haben die wichtigsten Bestimmungen zusammengefasst, um dir zu helfen, Probleme mit dem HWG zu vermeiden.

Für welche Produkte gilt das Heilmittelwerbegesetz?

Online-Händler müssen beim Verkauf bestimmter Produkte das Heilmittelwerbegesetz beachten, sonst droht eine kostspielige Abmahnung. Das HWG muss beim Verkauf folgender Produkte beachtet werden:

  1. Arzneimittel
  2. Medizinprodukte sowie
  3. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht, sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht.

Unter "Verfahren und Behandlungen" meint das Gesetz die Anwendung heilkundlicher Erkenntnisse und Methoden auf Mensch oder Tier, also beispielsweise

  1. medizinische Bäder,
  2. Massagen,
  3. physio- oder psychotherapeutische Behandlungen,
  4. Schlaftherapien

 

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Wichtig

Durch das HWG wird auch die Werbung für Produkte geregelt, denen eine therapeutische Wirkung lediglich beigelegt wird. Dazu gehören: Magnete, Steine, homöopathische Mittel, Esoterikprodukte, bestimmte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel etc.

 

 

Das Gesetz regelt, ähnlich wie die Health Claims Verordnung für Lebensmittel, die Verwendung gesundheitsbezogener Aussagen für die dort genannten Produktgruppen.

Verbot der Irreführung durch gesundheitsbezogene Aussagen

a) Was versteht man unter einer irreführenden Aussage?

§ 3 des HWG verbietet die Irreführung durch Werbeaussagen. Verboten sind Aussagen dann, wenn sie Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen zuschreiben, die sie gar nicht haben.

Eine Irreführung liegt außerdem vor, wenn der falsche Eindruck erweckt wird, dass

  1. ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
  2. bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten, oder
  3. die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird

Verboten ist außerdem das Tätigen von unwahren oder zur Täuschung geeigneten Angaben

  1. über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
  2. über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen

b) Wann sind gesundheitsbezogene Aussagen zulässig?

Solche Aussagen sind nur dann zulässig, wenn sie dem gesicherten Stand wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen (OLG Hamburg, Urt. v. 16.12.2010, Az: 3 U 161/09).

Nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden (Pressemitteilung 22/2013 zum Urteil des BGH vom 06.02.2013, Az: I ZR 62/11) Dafür sei im Regelfall erforderlich, dass eine:

  1. randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie
  2. mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt,
  3. die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist.

c) Beispiele für abmahngefährdete Aussagen

Zu den gesundheitsbezogenen Aussagen gehören:

  1. "...Aktiviert Ihren Stoffwechsel..." 
  2. "...Anti-Aging...";
  3. "...reduziert Falten..." 
  4. "...wirkt erfrischend...";
  5. "...wirkt zellerneuernd..." 
  6. "...schützt Sie vor Erkältung..." 
  7. "...Der Wein ist bekömmlich..." 
  8. "...wohltuende, beruhigende, befreiende Wirkung..."

Diese Aussagen sind mit Vorsicht zu genießen! Wer solche Aussagen für Werbezwecke verwendet, muss im Zweifel wissenschaftlich anerkannt belegen können, dass diese Wirkung auch eintritt.

Kommt es zu einer Abmahnung, kann sich der Händler übrigens nicht damit herausreden, die Aussage lediglich vom Hersteller übernommen zu haben. Für irreführende Werbeaussagen im Shop haftet jeweils der Händler, der den Shop unterhält.

tipMerke: Wer die Aussagen des Herstellers übernehmen möchte, sollte sich absichern. Das bedeutet, dass sich der Händler die schriftliche Zusage vom Hersteller einholen sollte, dass dieser die gesundheitsbezogene Aussage im Streitfall auch wissenschaftlich anerkannt belegen kann. In so einer Zusage kann auch geregelt werden, dass der Hersteller im Notfall gegenüber dem Händler haftet, sollte dieser den Rechtsstreit verlieren.

Weitere Beispiele für Verstöße gegen das Verbot der irreführenden Werbung aus der Rechtsprechung

Aus der Artikelbeschreibung zu einer Babybernsteinkette:

"...Die Hauptwirkung der Babybernsteinketten ist es, dass Zahnen zu erleichtern. Viel besser als jeder Beißring wirkt Bernstein entzündungshemmend auf das Zahnfleisch und lindert den Juckreiz..."

Aus der Artikelbeschreibung zu einem Apatitstein:

"...Grippezeit ist gleich Apatitzeit. Er wird traditionell angewendet bei grippalen Infekten, Erkältungen, Schnupfen, Husten und Heiserkeit. Dazu sollte er am Körper getragen werden bzw. als Apatitwasser getrunken werden..."

Aus der Werbung für einen Mariendistel-Extrakt:

"...Schon 3 Bier oder 2 Glas Wein am Tag überfordern die Leber. Stoffwechselgifte sammeln sich im Körper. In jeder Kapsel H... steckt die Heilkraft von 50 violetten Mariendisteln. Neue Kraft für die Leber. H... entlastet die Leber, bringt die Entgiftung auf Touren. Mit H... kann Müdigkeit von Ihnen abfallen."

Der Werbende nimmt damit für sein Mittel in Anspruch, Hilfe bei jeder Art von Leberbeeinträchtigungen leisten zu können. Ohne auf die begrenzten Möglichkeiten des Produktes hinzuweisen, wird beim Kunden unrichtigerweise der Eindruck erweckt, dass ein Erfolg mit Sicherheit eintritt, was unzulässig ist. (LG Hamburg, 18.10.2002, Az: 416 O 100/02).

Werbung für einen Schmerzblocker:

Für ein markierstiftähnliches Produkt namens "Pain Gone" wurde der Werbezusatz "Schmerzblocker" verwendet. Der dem Kunden vermittelte Erfolg, also die schmerzstillende Eigenschaft des Stiftes, war medizinisch jedoch nicht erwiesen. Der Anbieter wurde verurteilt, diese Werbung zu unterlassen. (LG Leipzig, 30.09.2009, Az: 2 HKO 2717/09).

Aus der Artikelbeschreibung für ein Kosmetikprodukt (Vorbräunungscreme):

"..Die stimulierenden Eigenschaften der ß-Endorphine rufen ein Wellness-, Anti-Stress- und wohliges Gefühl auf der Haut hervor. (....)Hautstraffung: ja... Anti-Aging-Power: ja... Hautschutzvitamine: A, C, E..."

Werbeverbote aus § 11 HWG

Bei der Werbung für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel gegenüber Nicht-Fachkreisen legt § 11 HWG bestimmte Grenzen fest, die nicht überschritten werden dürfen. § 11 HWG regelt:

1. Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden:

  1. mit Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen, von im Bereich der Tiergesundheit tätigen Personen oder anderen Personen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können, beziehen,
  2. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann,
  3. mit einer bildlichen Darstellung, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten oder Schädigungen oder die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen verwendet,
  4. mit Werbeaussagen, die nahelegen, dass die Gesundheit durch die Nichtverwendung des Arzneimittels beeinträchtigt oder durch die Verwendung verbessert werden könnte,
  5. durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist,
  6. mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck missverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist,
  7. mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen,
  8. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten,
  9. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, sofern diese Maßnahmen oder Verfahren einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten,
  10. durch die Abgabe von Arzneimitteln, deren Muster oder Proben oder durch Gutscheine dafür
  11. durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder durch Gutscheine dafür (...)

2. Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen nicht mit Angaben geworben werden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht oder überlegen ist.

Was bedeutet das für die Praxis?

Zu den Fachkreisen gehören beispielsweise Angehörige von Heilberufen, wie etwa Krankenschwestern, Pfleger und Ärzte. Personen, die nicht zu den Fachkreisen gehören, also Laien sind, sollen nicht durch unsachlich beeinflusst werden. Gegenüber Laien ist daher erlaubt:

  1. Hinweise auf Gutachten und wissenschaftliche oder fachliche Beiträge
  2. Hinweise auf fachliche Empfehlungen, Prüfungen oder Anwendungen
  3. Patientengeschichten
  4. Bilder von in Gesundheitsberufen tätigen Personen
  5. Bilder von Körperteilen, die die Wirkung einer Medizintechnologie zeigen bzw. einen Vorher-Nachher-Vergleich darstellen
  6. Fremd- und fachsprachliche Bezeichnungen

Spezielle Werbeverbote bezogen auf Krankheiten und Leiden bei Mensch und Tier

Außerdem ist es verboten, gegenüber Laien mit der Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung bestimmter Krankheiten bei Mensch und Tier zu werben (§ 12 HWG).

Gemäß § 12 HWG darf sich die Werbung für Heilmittel oder Heilverfahren außerhalb der Fachkreise auch nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung folgender Krankheiten oder Leiden bei Menschen oder Tieren beziehen.

Bei Menschen 

  1. meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen (nach dem Infektionsschutzgesetz),
  2. bösartige Neubildungen
  3. Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit
  4. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts

Bei Tieren

  1. anzeige- oder meldepflichtige Seuchen oder Krankheiten (nach der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten)
  2. bösartige Neubildungen
  3. bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen, Ziegen und Schafen
  4. Kolik bei Pferden und Rindern

Hiervon ausgenommen ist die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten.

 

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