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Was muss ich beim Verkauf
von Nahrungsergänzungsmitteln beachten?

Der Verkauf und die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln findet seinen Ursprung insbesondere in der sogenannten Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NemV).

Vitamine oder Mineralstoffe sind die am häufigsten vorkommenden Nährstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln. Sie sind frei verkäuflich und werden z.B. als Kapseln oder Tabletten angeboten. Wichtig ist, dass diese als solches gekennzeichnet sein müssen. Alles Wichtige rund um das Thema Nahrungsergänzungsmittel erfährst du in unserem Beitrag.

Begriff Nahrungsergänzungsmittel

Ein Nahrungsergänzungsmittel ist nach § 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung ein Lebensmittel, dass

  • dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen,
  • ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung darstellt und
  • in dosierter Form (z.B. Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen, Flüssigampullen) in den Verkehr gebracht wird.

Nährstoffe im Sinne der Nahrungsergänzungsmittelverordnung sind Vitamine und Mineralstoffe, einschließlich Spurenelemente.

Abgabe der Nahrungsergänzungsmittel

Ein Nahrungsergänzungsmittel, das zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt ist, darf gewerbsmäßig nur als vorverpacktes Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, § 2 Nahrungsergänzungsmittelverordnung.

Beachte!

Gegenüber gewerblichen Endnutzern besteht diese Hinweispflicht nicht!

Beim Verkauf über das Internet gilt als "Ort des Verkaufs" und damit als Annahmestelle das Versandlager (regelmäßig die Versandadresse) bzw. der Online-Shop des Händlers (vgl. Beschluss des OLG Hamburg vom 02.06.2010, Az: 5 W 59/10). Das bedeutet, der Online-Händler muss innerhalb seines Online-Angebotes einen Hinweis auf die Annahmestelle erbringen.

Kennzeichnung

Für ein Nahrungsergänzungsmittel darf nur die Bezeichnung "Nahrungsergänzungsmittel" als Bezeichnung verwendet werden. Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich zu den durch die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) vorgeschriebenen Angaben Folgendes angegeben sind:

  • die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder
  • eine Angabe zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe,
  • die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses,
  • der Warnhinweis "Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.",
  • ein Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten,
  • ein Hinweis darauf, dass die Produkte außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.

Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich angegeben sind:

  • die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung im Nahrungsergänzungsmittel
  • die in dem Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe jeweils als Prozentsatz der Referenzwerte, sofern dort für diese Stoffe Referenzwerte festgelegt sind.
wichtig

Neben diesen Vorschriften der Nahrungsergänzungsmittelverordnung gibt es noch weitere zu beachtende Vorschriften, wie beispielsweise die Zusatzstoffzulassungsverordnung und die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV).

Umsetzung im Online-Shop

Nahrungsergänzungsmittel, die im Online-Handel beworben und verkauft werden, sollten hinsichtlich der Information selbstverständlich denselben Anforderungen unterliegen wie Nahrungsergänzungsmittel, die in Geschäften verkauft werden. Auch im Online-Handel sollten daher die einschlägigen verpflichtenden Informationen (s.o.) schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein, sprich in die Artikelbeschreibung integriert werden.

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Angabe des Grundpreises

Nahrungsergänzungsmittel müssen in dosierter Form (z.B. Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen, Flüssigampullen) in den Verkehr gebracht werden (s.o.). Nach der Fertigpackungsverordnung (FertigPackV) sind diese Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform außerdem nach dem Gewicht zu kennzeichnen (Beispiel: 30 Kapseln zu je 2 Gramm; 60 Gramm). Gemäß der Preisangabenverordnung hat ein Verkäufer beim Verkauf von Waren nach Gewicht einen Grundpreis anzugeben.

Werbung für Nahrungsergänzungsmittel

In der Werbung für Nahrungsergänzungsmittel darf nicht behauptet oder unterstellt werden, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei.

Zudem darf dem Nahrungsergänzungsmittel keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben werden oder der Eindruck dieser Eigenschaften erweckt werden.

In diesem Zusammenhang muss auch die sogenannte "Health-Claims-Verordnung" (Verordnung EG Nr. 1924/2006) beachtet werden, die die Zulässigkeit von gesundheitsbezogenen und nährwertbezogenen Aussagen bei Lebensmitteln regelt. Es dürfen nur solche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben bei der Werbung für Lebensmittel verwendet werden, die im eigens dafür geschaffenen Gemeinschaftsregister gelistet und damit wissenschaftlich bewiesen und zugelassen sind.

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