Wer trägt das Risiko im B2C-Handel?
Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer, trägt das Transportrisiko der Unternehmer. Das Transportrisiko kann nicht auf den Verbraucher übertragen werden. Etwaige Klauseln dieser Art, beispielsweise in den AGB, sind unzulässig.
Info: Transportrisiko = die Gefahr, dass die Ware zufällig, also ohne Verschulden des Verkäufers oder Käufers, auf dem Versandweg beschädigt wird oder verloren geht
Bei einer Lieferung an einen Verbraucher geht die Transportgefahr erst mit Übergabe der Ware an den Käufer über, d.h. mit der Übertragung des Besitzes. Erst wenn der Kunde das Paket "in den Händen hält", ist die Ware zugestellt. Eine Abgabe beim Nachbarn ist keine wirksame Übergabe an den Käufer. Ebensowenig eine Abgabe in der Postfiliale, wenn dies nicht ausdrücklich gewünscht ist.
Ausnahme: Garagenvertrag
Beweislast
Der Verkäufer muss sicherstellen und beweisen, dass die Lieferung ordnungsgemäß zugestellt wurde.
Rechtsfolgen
Bei einem Transportverlust ist der Verkäufer verpflichtet, dem Verbraucher den bereits gezahlten Kaufpreis zu erstatten, wenn dieser glaubhaft versichern kann, dass er die Ware nie erhalten hat und der Händler den Gegenbeweis der ordnungsgemäßen Zustellung nicht erbringen kann. Hat der Verbraucher den Kaufpreis noch nicht bezahlt, kann der Händler diesen vom Verbraucher nicht mehr verlangen. Anders sieht es bei der Beschädigung auf dem Transportweg aus: Hier stellt der Schaden regelmäßig einen Sachmangel dar. Der Käufer hat also einen Anspruch auf Nacherfüllung.
Nachforschung
Der Unternehmer hat die Möglichkeit, einen Nachforschungsauftrag bei dem beauftragten Transportunternehmen aufzugeben, um auf diese Weise die Ware zurückzubekommen oder Schadensersatzansprüche zu erheben. Streitigkeiten mit dem Transportunternehmen sind aber nicht "auf dem Rücken des Verbrauchers" auszutragen. Das Geld ist daher unabhängig von der Auseinandersetzung mit dem Transportunternehmen zurückzuerstatten.
Eine Rechtspflicht des Verbrauchers zur Mitwirkung (z. B. durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung) gibt es jedoch nicht.
Transportversicherung
Bei einem Verkauf an einen Verbraucher kann eine Transportversicherung Sinn ergeben. Gegenüber dem Käufer ist sie jedoch ohne Bedeutung, denn der Verbraucher erhält sein Geld bei einem Transportverlust auf jeden Fall zurück. Eine Transportversicherung darf daher bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht als besondere Leistung im Rahmen des Angebots auf der Webseite beworben werden, da sonst der Eindruck entstehen könnte, dass der Verbraucher in irgendeiner Weise ein Transportrisiko zu tragen hat.
Transportgefahr und Widerrufsrecht
Auch bei einer Rücksendung nach Ausübung des Widerrufsrechtes durch den Verbraucher trägt der Unternehmer das Risiko, wenn die Sendung verloren geht oder beschädigt wird. Hat der Verbraucher die Ware sorgfältig verpackt an das Transportunternehmen übergeben und geht sie auf dem Transportweg verloren oder wird beschädigt, so hat der Verkäufer in diesem Fall das Nachsehen.
Beschädigung der Ware
Die Zustellung einer Ware, die nicht mehr dem Originalzustand entspricht, ist ein Gewährleistungsfall. Egal, ob das Produkt Transportschäden aufweist oder nicht, der Verbraucher kann sich gegenüber dem Händler alternativ zum Gewährleistungsrecht auch auf sein Widerrufsrecht berufen. In diesem Fall erhält er im gesetzlichen Rahmen sein Geld zurückerstattet.
Alternativ kann das Gewährleistungsrecht in Anspruch genommen werden. Vorrangig vor der Rückerstattung des Kaufpreises ist in diesem Fall die Nacherfüllung, d.h. Reparatur des Transportschadens oder Neulieferung eines einwandfreien Produkts. Der Unternehmer trägt beim Verbrauchsgüterkauf sämtliche, mit dieser Nacherfüllung verbundenen Kosten.
Für den Händler nachteiligt ist dabei, dass der Schaden zum Zeitpunkt der Übergabe innerhalb der ersten 6 Monaten zugunsten des Kunden vermutet wird. Bei Zweifeln müsste der Händler nachweisen, dass die Ware ordnungsgemäß und schadenfrei war. In der Praxis ist dies kaum möglich.
Muss der Kunde Ware überprüfen?
Der Privatkunde ist und kann nicht verpflichtet werden, die Ware sofort bei der Lieferung auf etwaige Schäden zu prüfen. Erst recht muss er diese nicht sofort gegenüber dem Transportdienstleister melden. Das Transportrisiko kann übrigens auch nicht durch AGB oder Hinweise auf den Kunden übertragen werden.
Gilt das auch im Widerrufsfall?
Auch bei der Rücksendung im Zuge des Widerrufs trägt der Unternehmer das Risiko, dass es zu einem Transportschaden kommt oder die Ware verloren geht. Auch hier muss der Händler beweisen, dass andere Umstände vorliegen. Für den Händler ein schwieriges Unterfangen. '
Wer trägt das Risiko im B2B-Handel?
Bei Verkäufen, bei denen beide Parteien Unternehmer sind (B2B), trägt bei einem Versendungskauf per Gesetz der Empfänger das Transportrisiko. In diesen Fällen geht die Transportgefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sendung dem Transportunternehmen übergeben hat. Für einen Transportschaden muss der Verkäufer nur einstehen, wenn dieser beispielsweise auf eine ungeeignete Verpackung zurückzuführen ist.
Bei Transportschäden oder Transportverlust hat der Empfänger (= Unternehmer) keinen Anspruch auf Ersatz oder Kaufpreiserstattung gegenüber dem Verkäufer und bleibt damit ggf. auf einem eventuellen Schaden sitzen. Der Verkäufer kann den Schaden des Käufers gegenüber dem Transportunternehmen geltend machen. Der Käufer kann dann vom Verkäufer die Abtretung des Schadensersatzes verlangen.
Recht auf Reparatur bei Transportschäden
Auch bei einem Transportschaden gelten die Regelungen des Rechts auf Reparatur. Da eine während des Transports beschädigte Ware regelmäßig einen Sachmangel darstellt, müssen Händler den Kunden im Rahmen der Nacherfüllung auf die Möglichkeit einer Reparatur hinweisen. Entscheidet sich der Kunde für die Reparatur statt einer Ersatzlieferung, verlängert sich die Gewährleistungsfrist für das reparierte Produkt einmalig um zwölf Monate. Das Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung bleibt dabei grundsätzlich bestehen.
Geschrieben von
Rechtsanwältin Sandra May
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