Google Cache löschen: Vertragsstrafen vermeiden

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Wer schon einmal eine Abmahnung erhalten hat, kennt den Ablauf: Dem Abmahnschreiben liegt in aller Regel eine Unterlassungserklärung bei, die man unterzeichnen soll. In dieser heißt es, man verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall eines erneuten Verstoßes. Also darf ab diesem Zeitpunkt auch die Werbeaussage, die Gegenstand der Abmahnung war, nicht mehr verwendet werden auch nicht im Google Cache. 

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Vertragsstrafen vermeiden: Mann im Anzug stapelt Geldmünzen

 

Update 06.02.2024

Google hat bekanntgegeben, dass die Cache-Funktion aufgrund mangelnden Bedarfs in den eigenen Suchergebnissen deaktiviert wurde. Weitere Informationen findest du dazu im Artikel der OnlinehändlerNews.

 
 

Was ist ein Cache und wie rufe ich ihn auf?

Wenn Benutzer eine Suchanfrage in eine Suchmaschine eingeben, wird in Sekundenschnelle eine Liste mit relevanten Webseiten als Ergebnis generiert. Um diese Liste und weitere Inhalte möglichst schnell auszuliefern, wird u.a. die Cache-Technologie genutzt. Das englische Wort Cache bedeutet übersetzt Zwischenspeicher. Anwendungen wie Suchmaschinen nutzen ihn, um dort beispielsweise Websitedaten abzulegen, damit diese bei einer Nutzeranfrage schneller ausgespielt werden können. 

Vereinfacht ausgedrückt enthält der Google Cache eine Kopie von Webseiten. Webseitenbetreiber können allerdings auch den Meta-Tag "noarchive" im Quelltext ihrer Website einbinden, um das Archivieren der eigenen Inhalte durch Suchmaschinen zu unterbinden. Die Cache-Version einer Website muss allerdings nicht zwingend die tagesaktuelle Version sein. Das liegt daran, dass Google Webseiten nur in gewissen Intervallen besucht, um die dortigen Inhalte zu sammeln und zu katalogisieren. Daher kann es vorkommen, dass Inhalte, die du bereits von deiner Website entfernt hast, immer noch in einer älteren Version im Google Cache öffentlich abrufbar und somit verfügbar sind.

So kannst du selbst überprüfen, welche Version deiner Website im Google Cache gespeichert ist: Füge in der Adresszeile deines Browsers folgendes ein: webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:www.deine-website.de und ersetze dabei "www.deine-website.de" durch die URL, deren Cache-Version du abrufen möchtest. Bist du dir nicht sicher, wie die genaue Adresse lautet, kannst du Cache-Versionen auch direkt über die Google-Suchergebnisse abfragen:

  1. Gib z.B. den Namen deiner Website bei Google ein und klicke anschließend auf die drei Punkte neben dem Seitentitel:

cache-aufrufen

 

  1. Scrolle im folgenden Fenster bis zum Ende und klicke auf den Button "Im Cache": 

cache-version-aufrufen

 

  1. Anschließend öffnet sich eine neue Ansicht:
cache

 

Hier findest du die offizielle Google-Hilfeseite dazu.

 

Welche Abmahnungen haben Einfluss auf den Google Cache?

Hat ein Händler eine Rechtsverletzung begangen, muss er alle ihm möglichen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um weitere Verstöße zu verhindern. Dabei kommen infrage:

  1. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht (z.B. fehlende Kennzeichnungspflichten, unlautere Werbung);
  2. Verstöße gegen das Urheberrecht (z.B. Bilderklau);
  3. Rechtswidrige Verwendung von Marken und Markenrechtsverletzungen (z.B. Verkauf von Plagiaten).

Daher sind also beispielsweise die Nennung fremder Marken, die Verwendung kopierter Texte oder unlautere Werbeaussagen auch im Cache der bekanntesten Suchmaschinen zu entfernen.

 

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Warum ist die Löschung aus dem Cache überhaupt notwendig?

Nach einer rechtmäßigen Abmahnung und der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung trifft den Abgemahnten unabhängig von der Art der Abmahnung die Pflicht, den Rechtsverstoß zu entfernen.

Diese Pflicht zum Unterlassen, die man eingeht, bezieht sich oft auf das gesamte geschäftliche Handeln, also auch auf den Google Cache oder den Cache anderer Suchmaschinen sowie Metadaten oder sonstige Einträge auf Webseiten Dritter, zum Beispiel Branchenbücher oder Social-Media-Auftritte.

Gut zu wissen: Abgemahnte Unternehmen müssen sich insofern auch darüber informieren, wie sie ihren Pflichten diesbezüglich nachkommen und gegebenenfalls Hilfe von Dritten wie Agenturen oder einschlägigen Experten in Anspruch nehmen. Die Richter finden auch deutliche Worte für Laien: Man habe weder von den Inhalten im Cache noch technisch „Ahnung von dem Thema“ und den Cache ja auch nicht selbst „willentlich angelegt“, gilt nicht als Entschuldigung.

 

 

To-Do-Liste für Abgemahnte

  1. Cool bleiben, eine Abmahnung ist kein Weltuntergang
  2. Abmahnung prüfen lassen
  3. Verstöße ausfindig machen und aus dem gesamten Internet beseitigen (lassen)
  4. ggf. modifizierte Unterlassungserklärung abgeben
  5. ggf. Aufbrauchfrist vereinbaren
  6. künftige Verstöße vermeiden (z. B. durch eine Shoptiefenprüfung)
Grafik: To-Do Liste für Abgemahnte

Wie sieht es mit anderen Suchmaschinen aus?

Wie bereits erwähnt, müssen die Verstöße je nach Verpflichtung aus dem Internet entfernt werden. Hierbei hat die Rechtsprechung jedoch gezeigt, dass es in Bezug auf die Suchmaschinen genügt, die gängigen Suchmaschinen zu pflegen, denn die vorhandenen Urteile beziehen sich bisher allesamt nur auf Google. Eine Abmahnung für andere Suchmaschinen ist derzeit nicht bekannt.

 

Wie weit reicht die Verantwortlichkeit des Abgemahnten?

Wenn der Rechtsverstoß durch Eingabe der URL oder durch Suche mit einer gängigen Suchmaschine im Internet weiterhin von jedem aufgerufen werden kann und der Urheber nicht benannt ist, liegt auch weiter ein Verstoß vor. Der abgemahnte Händler ist im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren zur Beseitigung der Verstöße verpflichtet.

Zur Erfüllung der Verpflichtung ist gegebenenfalls auch auf Dritte einzuwirken. Er muss also beispielsweise auch bei Ebay für das Löschen aus den abgelaufenen Auktionen sorgen oder verhindern, dass über einen Direktaufruf des gespeicherten Links keine rechtswidrigen Inhalte mehr aufrufbar sind. Findet der Händler unmittelbar nach Abgabe seiner Unterwerfungserklärung im Internet keine weiteren rechtsverletzenden Einträge, ist ihm auch nicht zumutbar, das Internet wochen- oder sogar monatelang zu überwachen.

 

Die wichtigsten Urteile zum Google Cache im Überblick

  1. Grundsatz: Ein Verstoß mit der Folge einer Vertragsstrafe liegt vor, wenn die in unzulässiger Weise verwendeten Inhalte auch im Google Cache noch aufrufbar sind, so das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 29.01.2015, Az.: 13 U 58/14).
  2. Wer zur Unterlassung des Verstoßes verpflichtet sei, habe auch etwaige Cache-Inhalte zu löschen oder auf Dritte entsprechend einzuwirken, um sicherzustellen, dass die zu unterlassenden Aussagen auch durch die gängigen Internetsuchmaschinen nicht weiter – auch nicht über eine Cache-Speicherung – erreichbar und/oder abrufbar sind (OLG München, Beschluss vom 26.04.2023, Az.: 29 W 1697/21).
  3. Auf eine Unterlassungserklärung, die die Leerung des Caches ausnimmt, muss sich der Abmahner nicht einlassen (Landgericht München I, Beschluss vom 02.12.2021, Aktenzeichen: 37 O 12256/21).
  4. Eine E-Mail mit der Aufforderung zu Löschung (z. B. an Google) würde nicht ausreichen, um der Unterlassungserklärung zu genügen. Der Abgemahnte muss zumindest nachprüfen, ob die Löschung tatsächlich erfolgt ist und dann nochmals nachdrücklich die Löschung verlangen (Landgericht Dortmund, Urteil vom 06. Februar 2020, Az.: 18 O 58/19).
  5. Es stelle keinen Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung dar, wenn alte Webseiten-Versionen in einem Web-Archiv weiterhin auffindbar sind, welches von üblichen Internet-Suchmaschinen nicht durchsucht werden kann (LG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2023, Az.: 13 O 2/23 KfH - Wayback Machine).


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** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.

 

Wie lösche ich Inhalte aus dem Google Cache?

Bedenke vor Beginn, deine Schritte bei Bedarf zu dokumentieren, z.B mit Screenshots. Wichtig ist ebenfalls, dass du die bemängelten Inhalte zuvor bereits von deiner Website, dazugehörigen Servern usw., entfernt hast.

Um die rechtsverletzenden Inhalte nun auch aus dem Google Cache löschen zu lassen, kannst du das Google-eigene Tool "Google Search Console" nutzen. Voraussetzung dafür ist ein Google-Account, mit dem du deine Website hier registrieren kannst: https://search.google.com/search-console/about?hl=de. Nachdem du verifiziert hast, dass du der Eigentümer der Website bist, kann es losgehen. Suche dir zur Vorbereitung der nächsten Schritte bereits die Webadresse(n) heraus, die du aus dem Cache löschen lassen möchtest. Dies muss nicht zwingend eine "normale" HTML-Seite sein, sondern kann auch eine Bild-URL sein, z.B. nach dem Schema www.deine-website.de/bild.jpg.

In der Navigation in der linken Seitenleiste klickst du nun auf "Indexierung", anschließend auf "Entfernen":

indexierung-entfernen-gsc

Google bietet hier drei Kategorien zum Entfernen von Inhalten an: Vorübergehend entfernt, veralteter Inhalt und Safesearch-Filter. Möchtest du anstatt der Löschung aus dem Cache zunächst die gesamte URL aus den Google-Suchergebnissen entfernen, wähle den linken Tab "URL vorübergehend entfernen". Beachte, dass es sich dabei um eine temporäre Entfernung handelt. Google selbst informiert dazu wie folgt:

(...) URL(s) für ungefähr sechs Monate aus den Google-Suchergebnissen ausschließen und das aktuelle Snippet und die im Cache gespeicherte Version löschen. Sie werden nach dem Crawlen neu generiert. Wenn du sie dauerhaft entfernen möchtest, musst du dafür sorgen, dass die entsprechenden Seiten nicht indexiert werden, oder sie von der Website entfernen.

Für die Cache-Löschung nutze den Tab "Vorübergehend entfernt" und klicke auf "Neuer Antrag". Folgendes Pop-Up öffnet sich:

 

cache-url-loeschen-gsc

Wähle den rechten Tab "Im Cache gespeicherte URL löschen" aus und trage im Textfeld die Webadresse ein, die du aus dem Cache löschen lassen möchtest. Anschließend musst du angeben, ob Google exakt diese URL nutzen soll, oder alle URLs mit diesem Präfix. Bei der Nutzung der Präfix-Variante ist Vorsicht geboten: Google nutzt in diesem Fall alle URLs, die das angegebene Schema enthalten. Nutze diese Variante nur, wenn du dir absolut sicher bist. Mit dem abschließenden Klick auf "Weiter" reichst du deinen Antrag bei Google ein. Nun wird eine Antragsübersicht angezeigt, die den aktuellen Status widerspiegelt. Wurde der Antrag kürzlich eingereicht und noch nicht von Google verarbeitet, lautet der entsprechende Status "Antrag wird verarbeitet". 

Ist dir nach Absenden ein Fehler aufgefallen, kannst du den Antrag stornieren lassen. Klicke dazu auf die drei Punkte am Ende der Zeile und anschließend auf "Antrag stornieren":

 

antrag-stornieren

Weitere hilfreiche Inhalte findest du im offiziellen Google-Artikel dazu.

 

Wie lösche ich Inhalte aus dem Bing Cache?

Auch Bing bietet ein Webmaster-Tool für Webseitenbetreiber an. Für die Nutzung rufe https://www.bing.com/webmasters/about auf und registriere dich z.B. mit deinem Google- oder Microsoft-Account. Nach erfolgreicher Bestätigung der Inhaberschaft deiner Website steht das Tool zur Verfügung. Wie auch bei der Google Search Console ist die Nutzung der Bing Webmaster Tools zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels kostenfrei.

Um die gewünschte URL nun auch aus dem Cache der Bing-Suchergebnisse löschen zulassen, navigiere in der linken Seitenleiste zu dem Punkt "Configuration", anschließend "Block URLs":

 

block-url

 

Um die URL zu hinterlegen, klicke auf "Add URL to block". Folgende Ansicht öffnet sich:

block-url-bing

Gebe auch hier die URL in das Textfeld ein und entscheide, ob nur diese URL oder gleich ein ganzes Verzeichnis eingereicht werden soll. Für die Löschung aus dem Cache wähle "Cache only" und klicke auf "Submit", um den Antrag einzureichen. Nach der Verarbeitung zeigt dir Bing außerdem die genaue Anzahl an Tagen, nach denen dein Antrag abläuft. Hier findest du den Hilfeartikel von Bing (englische Sprache). 

 

 

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