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Die Fristen bei Abmahnungen im Onlinehandel sind meist eng bemessen. Das erzeugt Druck bei den Abgemahnten, damit diese vorschnell zahlen. Bleiben Sie in jedem Falle ruhig, aber beachten Sie die Fristen. Die gesetzen Fristen sollten Sie nicht einfach verstreichen lassen, sonst kann die Gegenenpartei mit Ablauf der Frist jederzeit eine einstweilige Verfügung beantragen. Wie Sie bei Abmahnungen und den Fristen am besten vorgehen, haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Als Abgemahnter müssen Sie innerhalb einer der in der Abmahnung gesetzten Frist reagieren. Auch wenn die Fristen meist knapp bemessen sind, sind sie verbindlich. Die Dauer der Frist bei einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht muss laut der Rechtsprechung angemessen sein. Angemessen ist die Frist dann, wenn dem Abgemahnten eine nach Umständen des Einzelfalles ausreichende Bedenkzeit verbleibt, um die Abmahnung auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen und gegebenenfalls auch anwaltlichen Rat einzuholen. Gewöhnlich beträgt die in einer Abmahnung gesetzte Frist eine Woche. In Fällen besonderer Dringlichkeit oder bei Gefahr im Verzug kann die angemessene Frist auch schon mal nur wenige Tage betragen. Wichtig ist also, dass Sie die genauen Fristen aus Ihrem individuellen Abmahnschreiben kennen und einhalten.
Wenn Sie im Fall einer Abmahnung den Stichtag nicht einhalten können, haben Sie die Möglichkeit, den Abmahnenden um einen Aufschub zu bitten. Dafür müssen Sie konkrete Gründe angeben, warum Sie die in der Abmahnung gesetzten Frist verlängern möchten. Der Abmahnende ist jedoch nicht verpflichtet, der Bitte nachzukommen.
Wenn Sie innerhalb der im Abmahnschreiben gesetzten Frist nicht reagieren, kann die Gegenpartei eine einstweilige Verfügung als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes erlassen. In einem gerichtlichen Eilverfahren wird die Verfügung erlassen.
Die einstweilige Verfügung ist Teil des sogenannten vorläufigen Rechtsschutzes. Noch bevor es zur Entscheidung über eine Klage kommt, kann hiermit in dringlichen Fällen der Schutz bestimmter Rechtsgüter erzielt werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine anhaltende Rechtsverletzung nicht bis zur endgültigen Entscheidung fortgesetzt werden soll – etwa, weil dies den Rechtsfrieden gefährden würde. Stellt sich eine einstweilige Verfügung als ungerechtfertigt heraus, kann der Empfänger ggf. Schadensersatz vom Antragsteller verlangen. Geht um eine Unterlassung, wird dem Empfänger für die Zuwiderhandlung eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme angedroht, zumeist ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro oder, sofern dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monate. Gegen eine einstweilige Verfügung kann mit verschiedenen juristischen Mitteln vorgegangen werden. Hier empfiehlt sich eine rechtsanwaltliche Beratung.
Auch wenn die Fristen bei einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht häufig sehr knapp bemessen sind, sollten Sie nicht vorschnell bezahlen und die beiliegende Unterlassungserklärung unterzeichnen. Nicht selten sind die beigefügten Unterlassungserklärungen zu weit gefasst und können erhebliche Vertragsstrafen oder weitere, teils unnötig scharfe Konsequenzen nach sich ziehen. Sie sollten Ihrerseits immer einen fachkundigen Anwalt zur Rate ziehen, der prüft, ob oder inwieweit die Abmahnung unberechtigt oder begründet ist. Wir beraten Sie gerne.
Die Abmahnungen unserer Mitglieder gehören für uns zur täglichen Aufgabe. Unser Experten-Team an Fachanwälten hat bereits mehrere hundert wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bearbeitet und kennt die Vorgehensweise der Abmahnanwälte. Wir beraten Sie individuell bei Ihrer Abmahnung und vertreten Sie, wenn nötig durch alle rechtlichen Instanzen. Ebenso stellen wir Ihnen Rechtstexte zur Verfügung und prüfen Ihre Onlinepräsenz auf rechtliche Fehler, damit Sie zukünftig vor Abmahnungen geschützt sind. Mit der Hilfe vom Händlerbund können Sie die Abmahnung schnell aus der Welt schaffen und sich wieder auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren.
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