Preis­angaben­verordnung im Online-Shop

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Online-Shops müssen den Gesamtpreis ihrer Produkte angeben, um dadurch Preisvergleiche zu ermöglichen. Die PAngV regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen im Online-Shop seine Preise angeben muss. In diesem Beitrag informieren wir, was Online-Shop-Betreiber bezüglich der Preisangabenverordnung (PAngV) beim Verkauf von Waren oder Leistungen im eigenen Online-Shop beachten müssen.

Informationspflichten

Unternehmer sind verpflichtet, Verbrauchern beim Online-Verkauf von Waren und Dienstleistungen über den Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben sowie über die gegebenenfalls anfallenden Fracht-, Liefer- und Versandkosten und alle sonstigen Kosten zu informieren. Zur Vermeidung von Zuordnungsproblemen muss sich die Preisangabe in unmittelbarer Umgebung der angebotenen Ware befinden. Es besteht aber keine Pflicht zur Preisangabe in Werbemaßnahmen.

hb-iconset-stoerer-info-2Ausblick: Künftig soll eine neue Informationspflicht eingeführt werden. Demnach muss informiert werden, wenn ein Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung oder durch Profiling personalisiert wurde.

 

Hinweis auf Mehrwertsteuer

Online-Händler, die ihre Angebote auch an Verbraucher richten, müssen gemäß der Preisangabenverordnung Bruttopreise angeben und den Verbraucher auf die enthaltene Mehrwertsteuer hinweisen. Der Verbraucher muss den Gesamtpreis der Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile deutlich und ohne weitere Rechenschritte erkennen können. Es ist nicht zulässig, einen Nettopreis mit dem Hinweis zu versehen, dass die gesetzliche Umsatzsteuer noch hinzukommt. Der Mehrwertsteuerbetrag als solcher muss jedoch nicht gesondert ausgewiesen werden.

 

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Tipp

Hingegen ist es erlaubt, unverbindliche Preisangaben des Herstellers (UVP) ohne den Zusatz "inkl. MwSt" anzugeben.

 

 

Händler haben für die Preisangabe nach der Preisangabenverordnung folgende Gestaltungsmöglichkeiten:

  1. Alle Preise müssen mit dem Zusatz "inkl. MwSt. zzgl. Versand" versehen werden. Dabei ist in jedem Fall wichtig, dass der Zusatz "zzgl. Versand" verlinkt wird.
  2. Alle Produktpreise können mit einem "*" versehen, wobei gut sichtbar und hervorgehoben auf derselben Seite ein Sternchentext eingefügt werden muss, mit folgendem Inhalt: "* inkl. MwSt. zzgl. Versand". Voraussetzung für die Preisangabe mit Sternchen ist, dass der Sternchentext gut sichtbar auf derselben Seite eingefügt ist. Er muss außerdem leicht auffindbar und gut leserlich dargestellt sein. Dem ist Genüge getan, wenn der Erklärungstext auf der gleichen Seite wie der zugehörige Gesamtpreis im Footer oder in der Kopfzeile des Shops angezeigt wird. Die Versandkosten sind auch in diesem Fall zu verlinken.
  3. Alternativ kannst du die versandkostenfreie Lieferung anbieten oder die Versandkosten vollständig direkt am Preis angeben.

Kleinunternehmer

Diese Ausführungen gelten auch dann, wenn der Online-Händler die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt. Kleinunternehmer weisen gegenüber Verbrauchern im Shop ebenfalls Gesamtpreise aus.

Sonstige Preisbestandteile

Alle weiteren anfallenden Preisbestandteile müssen spätestens auf den Seiten vollständig eingerechnet werden, von denen aus der Verbraucher die Produkte in den Warenkorb legen kann. Sonstige Preisbestandteile sind dabei alle Kosten, die in die Berechnung der Gesamtpreise einbezogen werden, wie z.B. Entgelte für Leistungen Dritter, die zwingend in Anspruch genommen werden müssen (z.B. Flughafengebühren). Nicht zu den sonstigen Preisbestandteilen gehören Preise, die an Dritte zu zahlen sind (z.B. Provisionen, Pfand).

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Informiere dich in unserem kostenlosen Hinweisblatt, welche Vorschriften bei der Preisangabe im Onlineverkauf gelten. 

  1. Angabe von Versandkosten
  2. Sternchenhinweise
  3. Teil der Omnibus-Richtlinie

 

Verkauf von pfandpflichtigen Artikeln

Beim Verkauf von pfandpflichtigen Artikel ist gemäß der Preisangabenverordnung gesondert zum Gesamtpreis der anfallende Pfandbetrag anzugeben. Es ist kein Gesamtbetrag zu bilden. Bei der Berechnung des Grundpreises (z. B. Preis pro Liter) ist der Pfandbetrag nicht mit einzurechnen.

Pfand auf Fahrzeug-Batterien

Online-Händler von Fahrzeug-Batterien müssen ein Pfand in Höhe von 7,50 € (inkl. MwSt) erheben, wenn der Kunde zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Der Pfandbetrag ist gesondert an den Gesamtpreisen der Artikel auszuweisen. Es ist kein Gesamtbetrag zu bilden.

hb-iconset-stoerer-info-2Beispiel:
Autobatterie 95Ah 149,85 €
inkl. 19% MwSt., zzgl. Versand
zzgl. 7,50 € Batteriepfand

Dies gilt auch beim Handel über Plattformen. Soweit die Plattform hierfür keine gesonderte Einstellmöglichkeit vorsieht, sollte der Ausweis des Pfandbetrages entweder in die Artikelüberschriften oder in die Artikelbilder integriert werden, damit die Preisangabe auch auf den Produkt-Übersichtsseiten korrekt dargestellt wird.

Auswirkung der Omnibus Richtlinie auf die Preisangabenverordnung

Im Zuge der Omnibus Directive wurde auch die EU-Richtlinie über Preisangaben modernisiert. Das hatte natürlich zwangsläufig auch auf die deutsche Preisangabenverordnung Auswirkungen, da diese auf der Richtlinie basiert. Im Einzelnen wurde durch die Neuerungen genau festgelegt, wann mit einem Streichpreis geworben werden darf.

Seit Mai 2022 müssen Online-Händler daher folgende Änderungen beachten:

Der Online-Händler soll bei der Rabattaktion nur noch den Preis angeben, welchen er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Rabattaktion angewendet hat. Da die Preiserhöhung auf 200,00 € im Beispiel erst 10 Tage vor der Ermäßigung erfolgte, muss der Händler den niedrigsten Preis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tagen nutzte — das sind 155,00 €. Damit wird für den Kunden einfacher ersichtlich, dass der eigentliche Rabatt lediglich bei 16,1 % und nicht bei 35 % liegt.

Wozu führt die Regelung:

Ein Problem für Händler kann dabei entstehen, wenn zwei Rabattaktionen innerhalb von 30 Tagen aufeinanderfolgen. Das ist zum Beispiel der Fall beim Black Friday und Weihnachten. Bei Rabattaktionen im Weihnachtsgeschäft, müsste der Händler seinen reduzierten Preis, also mit dem reduzierten Preis vom Black Friday, vergleichen. Das entspricht aber nicht dem eigentlichen Verkaufspreis. Der Händlerbund setzt sich aufgrund dessen dafür ein, dass Deutschland in solchen Fällen Ausnahmen von der Regel erlaubt.

 

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