Die wichtigsten Tipps zur Grundpreisangabe für deinen Online-Shop

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Über die Grundpreisangabe sind schon einige Online-Händler gestolpert. Die Grundpreisangabenverordnung hat in der Tat ihre Tücken. Als Online-Händler musst du so einiges beachten, damit du bei deinen Grundpreisen auf der sicheren Seite bist. Unser FAQ bringt Licht ins Dunkel der Preisangabenverordnung im E-Commerce. Wir haben die wichtigsten Fragen zu Grundpreisen für dich beantwortet.

 

Was ist ein Grundpreis?

Der Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit. Die Angabe dient der Transparenz und ermöglicht dem Verbraucher eine bessere Vergleichbarkeit von Produkten mit unterschiedlichen Füllmengen. So kommt der Naturjoghurt gern im 150-Gramm- oder 500-Gramm-Becher daher.

tipUnser Tipp:
Wichtige Informationen auf einen Blick findest du in unserer Infografik. Hinweise zur Umsetzung des Grundpreises auf eBay stellen wir dir in unserem Leitfaden zur Verfügung.

 

Infografik Grundpreisangabe

 

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Wer muss den Grundpreis angeben?

Die Angabe des Grundpreises ist eine verbraucherschützende Norm. Entsprechend muss jeder Händler, der gewerbsmäßig grundpreispflichtige Waren an Endkunden verkauft, einen Grundpreis angeben.

Was sind grundpreispflichtige Produkte?

Der Grundpreis muss laut der Preisangabenverordnung, die manchmal umgangssprachlich auch als Grundpreisverordnung bezeichnet wird, bei allen Produkten angegeben werden, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche in

  1. Fertigverpackungen,
  2. in offenen Verpackungen oder
  3. als Verkaufseinheit ohne Umhüllung abgegeben werden.

Wo muss der Grundpreis im Online-Shop angegeben werden?

Der Grundpreis muss stets in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angegeben werden. Beide Angaben sollten auf einen Blick wahrnehmbar sein. Ganz grundsätzlich muss die Angabe immer dann erfolgen, wenn auch der Gesamtpreis genannt wird. Außerdem solltest du darauf achten, den Grundpreis optisch nicht hervorzuheben. Eine solche Hervorhebung stellt – insbesondere in den Fällen, bei denen der Grundpreis kleiner als der Gesamtpreis ist – eine Irreführung des Verbrauchers dar und kann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.

 

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Wie werden Grundpreise richtig angegeben?

Hierzu regelt § 2 Abs.3 PAngV, dass der Grundpreis entweder pro kg, pro l, pro m, pro m² bzw. pro m³ anzugeben ist.

Beispiele für korrekte Grundpreisangaben:

  1. Bei fester Ware nach Länge: Grundpreis 9,99 €/m
  2. Bei fester Ware nach Gewicht: Grundpreis 9,99 € pro kg
  3. Bei fester Ware nach Fläche: Grundpreis 9,99 €/m²
  4. Bei flüssiger Ware nach Volumen: Grundpreis 9,99 €/L

Hinweis: Einen Grundpreis pro Stück gibt es hingegen nicht!

 

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Beachte

Bei Stoffen, die nach Fläche abgegeben werden, ist eine Angabe des Grundpreises bezogen auf Quadratmeter erforderlich, da die Abgabe des Stoffes nach Fläche erfolgt. Bei Produkten mit Abtropfgewicht nach § 11 FertigPackV ist der Grundpreis auf das Abtropfgewicht anzugeben. Gratiszugaben (z. B. "2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens.") müssen ebenfalls in den Grundpreis, bezogen auf die Gesamtmenge, eingerechnet werden, so der Bundesgerichtshof (Urteil vom 31. Oktober 2013, Az. I ZR 139/12).

 

Wann kannst du auf die Grundpreisangabe verzichten?

Die Preisangabenverordnung sieht in § 9 auch Ausnahmen von der Pflicht vor. Die Angabe ist entbehrlich:

  1. wenn Grundpreis und Gesamtpreis identisch sind.
  2. bei Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen;
  3. bei Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm;
  4. bei Sets, also Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind.
    1. Beispiele für Sets, bei denen keine Grundpreisangabe gemacht werden muss: Messer als Zugabe zum Käse, Schinken als Zugabe zum Wein
    2. Keine Sets sind hingegen: verschiedene Acrylfarben, die gemeinsam verkauft werden

 


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Beachte

Bei der Verpflichtung zur Grundpreisangabe bleibt es aber, wenn das weitere Erzeugnis nur eine Beigabe ist. Ein typisches Beispiel ist ein grundpreispflichtiges Haarshampoo, bei dem eine kleine Probe einer entsprechenden Haarkur beigefügt ist. Die Probe ist im Wert gering und nicht als weiteres verschiedenartiges Erzeugnis anzusehen.

 

 

Bei kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen (das ist in den wenigsten Fällen der Fall, da die meisten Kosmetika u. a. auch pflegende Wirkung haben);

  1. bei Parfüms und parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten;
  2. Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Gesamtpreis um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird;
  3. leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird;
  4. bei Haushaltswaschmitteln sowie Wasch- und Reinigungsmitteln, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben wird, (§ 2 Abs. 4 PAngV).
  5. Warenangebote im Rahmen von Versteigerungen

Darf ich mit der Angabe "Grundpreis ab" werben?

Die Angabe des Grundpreises als "ab"-Wert ist grundsätzlich rechtswidrig: Laut Preisangabenverordnung muss immer der konkrete Preis pro Mengeneinheit angeboten werden. Wenn Ware desselben Herstellers und derselben Produktfamilie mit unterschiedlichen Packungsgrößen zu einem identischen Gesamtpreis angeboten wird, ergibt sich für jede einzelne Packungsgröße auch ein anderer Grundpreis. In einem solchen Fall solltest du keinen "ab"-Grundpreis angeben. Wird lediglich die untere Grenze des Grundpreises angegeben, handelt es sich streng genommen eben nicht mehr um eine Grundpreisangabe.

Auch mit den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit ist es kaum zu vereinbaren, wenn für bestimmte Produktgruppen nur jeweils der niedrigste Grundpreis angegeben wird (VG Freiburg, Urteil v. 24.11.2004, Az. 2 K 384/04).

Welche Besonderheiten gelten, wenn unterschiedliche Produktgrößen oder Abfüllmengen zum Verkauf angeboten werden?

Sofern der Preis mit steigender Bestellmenge abnimmt, müsste auch der Grundpreis entsprechend an den jeweiligen Gesamtpreis angepasst angezeigt werden. Beispiel für korrekte Grundpreisangaben:

  1. Einzelartikel á 500 ml kostet 10,00 € (Grundpreis 20,00 €/Liter)
  2. ab 2 Stück je 7,50 € (Grundpreis 15,00 €/Liter)

Die Grundpreisangabe muss auch in diesen Fällen in der Detailbeschreibung, als auch an jeder anderen Stelle im Online-Shop, an der das Produkt unter Nennung des Gesamtpreises beworben wird, für jede wählbare Größe erfolgen. Nicht ausreichend wäre, lediglich in der Detailansicht die Grundpreise für alle Größen anzugeben und auf der Produktübersicht lediglich den niedrigsten Gesamt- und Grundpreis unter Verwendung "ab X €" auszuweisen.

Ist beim Verkauf von Kapseln (z.B. Nahrungsergänzungsmittel) ein Grundpreis anzugeben?

Auch beim Verkauf von Kapseln (z.B. Nahrungsergänzungsmittel), die nach Stückzahl angeboten werden, ist die Angabe des Gesamtgewichts der Ware sowie eines Grundpreises erforderlich. Für den Bereich Lebensmittel wozu z.B. auch Nahrungsergänzungsmittel zählen, stellen die §§ 6 und 7 Fertigpackungsverordnung (FertigPackV) Sonderregelungen für die Art der Angabe der Mengeneinheiten auf. Nach § 7 Abs. 2 FertigPackV sind Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln nach Volumen zu kennzeichnen, Fertigpackungen mit anderen Lebensmitteln nach Gewicht. Also werden Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform nach Gewicht angeboten.

Auch beim Verkauf von Kaffee-Kapseln muss laut Bundesgerichtshof (Urteil des I. Zivilsenats vom 28.3.2019, Aktenzeichen: I ZR 85/18) ein Grundpreis pro Gewicht angegeben werden.

hb-iconset-hammerHintergrund: Da auf dem Markt für Nahrungsergänzungsmittel Produkte in unterschiedlichen Kapselgrößen und Füllmengen angeboten werden, ist ein effektiver Preisvergleich ohne Gewichtsangabe nicht möglich. Eine Preisangabe pro Kapsel hat keinerlei Vergleichsgehalt für den Kunden. Im Interesse der Preisklarheit soll eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich geschaffen werden.

Ist beim Verkauf von Kabeln auch ein Grundpreis anzugeben?

Kabel ohne Stecker müssen laut § 33 Abs.1 S. 3 FertigPackV nach Länge verkauft werden, was für Händler bedeutet, dass ein Grundpreis zwingend angegeben werden muss. Werden Kabel hingegen mit Steckern verkauft, ist die Rechtslage bisher unklar.

Der Gesetzestext des § 33 Abs.1 S. 3 FertigPackV spricht nur von "Kabel", ohne eine Unterscheidung zu treffen, ob auch Kabel mit Steckern erfasst sein sollen.
 

Auch wenn die Frage, ob bei Kabeln mit Steckern ein Grundpreis angeben werden muss, bisher ungeklärt ist, spricht doch einiges für diese Angabe: Beim Verkauf von solchen Kabeln wird fast immer die Kabellänge mit angeben. Schließlich gehört diese auch zu den wesentlichen Merkmalen eines Produktes.

Anders als bei den Maßen eines Handtuches dürfte die Angabe der Kabellänge im Vordergrund stehen. Sie ist eben nicht nur eine Beschaffenheitsangabe, sondern – möglicherweise sogar das hauptsächliche – Kaufkriterium.

Aufgrund der derzeitigen noch unklaren Rechtslage solltest du als Online-Händler zur Sicherheit auch bei Kabeln mit Steckern einen Grundpreis angeben. Bitte überprüfe alle einschlägigen Artikel anhand dieser Hinweise und ergänze bzw. berichtige fehlende Grundpreisangaben. Bitte beachte stets, dass die Angabe von Grundpreisen auch bei bloßer Werbung zu beachten ist, wenn die Werbung unter der Angabe von Preisen erfolgt.

Bitte überprüfe alle einschlägigen Artikel anhand dieser Hinweise und ergänze bzw. berichtige fehlende Grundpreisangaben. Bitte berücksichtige stets, dass die Angabe von Grundpreisen auch bei bloßer Werbung zu beachten ist, wenn die Werbung unter der Angabe von Preisen erfolgt.

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Preisangabenverordnung?

Die Angabe des Grundpreises fällt unter die Preisangabenverordnung. Fehlt die Grundpreisangabe, so droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Da die fehlende Grundpreisangabe zu den häufigsten Abmahngründen gehört, solltest du regelmäßig deine Angebote überprüfen. Auf unserem Infoportal findest du ebenfalls aktuelle News-Artikel unserer Juristen zu dem Thema.

 

 

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