Rechtssicheres Impressum für Einzelunternehmer/Kleinunternehmer

Einzelunternehmer, die eine gewerbliche Webseite oder Shop betreiben, müssen bestimmte gesetzliche Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern zu erfüllen. Diese sind Digital Services Act geregelt und schließen unter anderem die Impressumspflicht ein.

Die steuerliche Einordnung eines Online-Händlers als Kleinunternehmer/Einzelunternehmer hat keine Auswirkung auf die Pflicht, ein Impressum vorzuhalten.

Bei den Inhalten deines Impressums solltest du aber unbedingt die rechtlichen Besonderheiten beachten, die sich aus der Kleinunternehmerregelung ergeben können. Damit bei der Einhaltung dieser umfangreichen gesetzlichen Vorschriften keine Fehler entstehen, hilft dir der Händlerbund ein rechtssicheres Impressum zu erstellen.

Als Mitglied im Händlerbund erhältst du bereits ab 9,90 Euro* pro Monat u.a. folgende Leistungen:

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Was ist ein Impressum?

Der Betreiber von Online-Shops bzw. Websites muss verschiedene Informationspflichten erfüllen. Das Impressum ist eine rechtliche Pflichtangabe auf Webseiten, die Auskunft über den Betreiber der Seite gibt. Mit einem Impressum wird also angegeben, wer der medienrechtlich Verantwortliche der Website ist. 

Es soll Transparenz schaffen und Besuchern ermöglichen, den Verantwortlichen für die Inhalte und den geschäftlichen Betrieb einer Webseite leicht zu kontaktieren. Ein Impressum enthält wichtige Informationen wie Name, Adresse, Kontaktmöglichkeiten und gegebenenfalls rechtliche Informationen, die bei einer geschäftsmäßigen Online-Präsenz erforderlich sind.

Besonders für Einzelunternehmer, die ihre Produkte oder Dienstleistungen online anbieten, ist ein korrektes Impressum von zentraler Bedeutung, um rechtlichen Vorgaben zu entsprechen und Abmahnungen zu vermeiden.

 

Wer muss ein Impressum auf seiner Seite angeben?

Jeder, der eine geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Webseite betreibt, ist dazu verpflichtet, ein Impressum anzugeben. Das gilt zum Beispiel für: 

  1. Online-Shop- Betreiber: Egal, ob es sich um einen Einzelhändler oder eine größere Plattform handelt, ein Impressum ist Pflicht.
  2. Einzelunternehmer: Wer online Waren oder Dienstleistungen anbietet und dafür eine Website nutzt, muss ein Impressum zur Verfügung stellen. 
  3. Freiberufler: Selbstständige wie Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater oder Journalisten sind ebenfalls impressumspflichtig, wenn ihre Webseiten geschäftsmäßig betrieben werden.
  4. Blogger/ Influencer: Sobald durch Kooperationen, Werbung oder Affiliate-Links ein geschäftsmäßiger Zweck verfolgt wird, muss ein Impressum angegeben werden.

Entscheidend ist die "geschäftsmäßige" Ausrichtung der Seite. Auch Seiten, die keine direkten Verkäufe anbieten, aber auf Werbeeinnahmen setzen oder sonstige monetäre Ziele verfolgen, sind in der Regel impressumspflichtig.

 

Besondere Regelungen für Kleinunternehmer, Freiberufler und Selbstständige

Der sogenannte "Kleinunternehmer" stellt keine eigene Rechtsform dar, sondern wird als Ausdruck dafür benutzt, dass ein Online-Händler die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt. Dabei handelt es sich um eine steuerrechtliche Einordnung. Auch ein Einzelunternehmer kann daher zugleich Kleinunternehmer sein.

Oft taucht die Frage auf, ob Kleinunternehmer in der Anbieterkennzeichnung auf diesen Status hinweisen müssen. Das Digitale-Dienste-Gesetz enthält mehrere Punkte, die im Impressum genannt werden müssen. Die Kleinunternehmerregelung gehört nicht dazu. Insofern müssen Online-Händler im Impressum auch nicht darauf hinweisen.

Eine Auswirkung kann sich durch die Kleinunternehmerregelung allerdings ergeben: Das Digitale-Dienste-Gesetz verlangt in § 5 Abs. 1 Nr. 6 die Angabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (Ust-ID oder Ust-IdNr.). Viele Online-Händler, die als Kleinunternehmer tätig sind, haben jedoch keine Ust-ID. Nur zum Zweck der Angabe im Impressum müssen Kleinunternehmer diese nicht beantragen. Wurde für den Kleinunternehmer keine Ust-ID vergeben, kann diese Angabe schlicht entfallen.

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Pflichtangaben im Impressum für Einzelunternehmer/Kleinunternehmer

Viele Einzelunternehmer fragen sich: Was muss im Impressum stehen? Gestalte als gewerblicher Unternehmer, der nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, die Anbieterkennzeichnung wie im nachfolgenden Beispiel gezeigt:

Impressum Muster

Max Mustermann
Phantasiename bzw. geschäftliche Bezeichnung [soweit vorhanden]
Musterallee 1
01234 Musterhausen
Deutschland
Telefon: 0123 - 1234567
Telefax: 0123 – 1234567 [soweit vorhanden]
Email: mustermax@123.de
USt-ID-Nr.: DE 123456789 [soweit vorhanden]

Nicht zulässig ist insbesondere:

  1. die Abkürzung des Vornamens
  2. die Verwendung der Bezeichnung „Inhaber“ („Mustershop Inh....“)
  3. die Bezeichnung des Geschäfts als „Firma“ / „Fa.“
  4. die Bezeichnung des Einzelunternehmers als „Geschäftsführer“ oder „GF“
  5. das Voranstellen der Geschäftsbezeichnung
  6. Angabe eines Postfachs

Weitere Pflichtangaben mit der erweiterten Impressumspflicht

Wer eine gewerbliche Internetpräsenz, zum Beispiel einen Online-Shop oder Social-Media-Account, betreibt und dort eigenhändig erstellte Videos oder solche, die der Eigenwerbung dienen, veröffentlicht, kann als Anbieter audiovisueller Mediendienste angesehen werden. Erfasst werden neben klassischen bewegten Bildern wie Videos, Reels, Shorts unter anderem Web-TV, Videoinhalte in Form einer Mediathek oder Videothek oder Live-Streams. Damit unterliegt er auch der erweiterten Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).

Neben den übrigen Impressumsangaben ist dabei außerdem zu nennen:

  1. das Sitzland (soweit nicht ohnehin schon im Impressum angegeben)
  2. die zuständige Aufsichtsbehörde

Nicht berücksichtigt werden Angebote mit:

  1. weniger als fünf veröffentlichten Videos pro Kanal,
  2. weniger als 500 Abonnenten pro Kanal oder
  3. weniger als 500.000 Abrufen pro Kanal

 

Berufe mit behördlicher Zulassung/gesetzlicher Berufsbezeichnung

Soweit die Webseite im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, sind Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen.

Tätigkeiten mit behördlicher Zulassung sind u.a. Versicherungsvermittler und Immobilienmakler.

Zu den erforderlichen Angaben gehören die Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde, sowie der Postadresse und ggf. ein Link zur Internetpräsenz der Aufsichtsbehörde.

Gehört der Beruf zu den reglementierten Berufen, muss die gesetzliche Berufsbezeichnung, die zuständige Aufsichtsbehörde bzw. die zuständige Kammer inklusive der jeweiligen Postanschrift und elektronischen Kontaktdaten angegeben werden. Außerdem sind das Land, in der die Bezeichnung verliehen wurde und ein Hinweis auf die entsprechend gültigen berufsrechtlichen Regelungen (mit einem elektronischen Verweis zu deren Internetpräsenz) im Impressum zu erteilen.

Berufe, die zu den reglementierten Berufen gehören sind u.a. Ärzte, Apotheker oder Rechtsanwälte.

Wo muss das Impressum bei Kleinunternehmen platziert werden?

Das Impressum muss laut § 5 Digitale-Dienste-Gesetz stets leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Als Faustregel hat sich dabei die sogenannte Zwei-Klick-Regel etabliert. Idealerweise soll ein Impressum also durch nicht mehr als zwei Klicks erreichbar sein.

Für die Webseite oder den Online-Shop bietet es sich daher an, das Impressum direkt im Footer einzubinden. So wird gewährleistet, dass das Impressum stets von allen Seiten her erreichbar ist. Außerdem muss auf eine eindeutige Bezeichnung, wie beispielsweise Impressum oder Kontakt geachtet werden.

Impressum in geschäftlichen E-Mails

Ein Impressum in einer E-Mail ist immer dann notwendig, wenn diese E-Mail geschäftsmäßig versendet wird. Dazu gehören beispielsweise redaktionelle und auch kommerzielle Newsletter. Auch hier können Einzelunternehmer auf die Zwei-Klick-Regel zurückgreifen und das Impressum lediglich verlinken. Wichtig ist auch hier, dass der Link entsprechend eindeutig bezeichnet und nicht versteckt sind. In der Praxis hat sich eine Platzierung am Ende der E-Mail etabliert.

Kurz erklärt: Die Signatur in der geschäftlichen E-Mail

In Geschäftsbriefen muss eine Signatur enthalten sein. Diese Pflicht gilt natürlich auch für Geschäftsbriefe, die per Mail versendet werden. Als Geschäftsbrief gelten grundsätzlich alle

  1. nach außen gerichteten schriftlichen Mitteilungen,
  2. die einen geschäftsbezogenen Inhalt haben,
  3. unabhängig von ihrer konkreten Form.

Konkret sind also Angebote, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Quittungen und Preislisten, die an potenzielle Kunden verschickt werden, geschäftliche E-Mails und benötigen zwingend eine Signatur.

Einzelunternehmer sind nur dann zur Signatur verpflichtet, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind. Für eingetragene Einzelkaufleute gelten folgende Pflichtangaben:

  1. vollständige Firma (in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut)
  2. Rechtsformzusatz „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“, bzw. eine allgemein verständliche Abkürzung, wie bspw. „e.K.“, „e.Kfr.“
  3. Ort der Handelsniederlassung
  4. Registergericht
  5. Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist

Europäische Streitschlichtung

Im Impressum der Homepage ist ein Hinweis nebst klickbaren Link auf die Online-Streitschlichtungsplattform („OS-Plattform“) der EU-Kommission zu erteilen.

Formulierungsvorschlag:

„Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter http://ec.europa.eu/odr.“

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Folgen bei fehlendem Impressum

Fehlt das Impressum, droht eine Abmahnung von Konkurrenten, Wettbewerbszentralen oder Abmahnverbänden. Die Kosten für eine Abmahnung können dabei in den vierstelligen Bereich gehen. 

 
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Redaktionelle Verantwortlichkeit

Enthält die Webseite auch redaktionelle Beiträge, muss ein Verantwortlicher benannt werden. Der Verantwortliche muss eine natürliche Person sein, die voll geschäftsfähig ist und deinen ständigen Aufenthalt im Inland hat.

Formulierungsvorschlag:

„Inhaltlich Verantwortlicher i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV: … [vollständigen Namen und Anschrift ergänzen].“

Unsere Leistungen im Rahmen des AGB-Services für Kleinunternehmer und Einzelunternehmen

Mit unserem AGB-Service kannst du alle notwendigen Rechtstexte wie die Datenschutzerklärung, das Impressum für Kleinunternehmer oder die AGB für dein Kleingewerbe erstellen lassen.

  1. individuelle Erstellung abmahnsicherer Impressumstexte, AGB, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung, Zahlungsbund Versandbedingungen für Kleinunternehmer
  2. automatische Rechtssicherheit durch den kostenlosen Updateservice
  3. selbstverständlich mit Haftungsübernahme
  4. einfache Einbindung der Rechtstexte per Mausklick auch über integrierte Schnittstelle möglich
  5. passende Rechtstexte für über 50 Verkaufsplattformen

Als Händlerbund-Mitglied genießt du dauerhafte rechtliche Betreuung und Unterstützung in allen Bereichen des Online-Handels – von abgesicherter Internetpräsenz über rechtliche Beratung und Vertretung im Abmahnfall bis zur Zertifizierung deiner Online-Präsenz. Der Händlerbund unterstützt dich bei dem Aufbau deines erfolgreichen Online-Geschäfts!

Die Rechtstexte sind in allen Mitgliedschaftspaketen enthalten.

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* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate.
** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.

Wissenswertes zum Impressum für Einzelunternehmen

Muss ich als Einzelunternehmer ein Impressum auf meiner Website haben?

Ja, als Einzelunternehmer musst du ein Impressum auf deiner Website haben, sobald du geschäftsmäßig handelst, also Produkte oder Dienstleistungen anbietest oder die Seite anderweitig geschäftsmäßig nutzt.

Reicht ein Postfach als Adresse im Impressum? 

Nein, ein Postfach reicht nicht aus. Im Impressum muss eine ladungsfähige Adresse angegeben werden, also eine Anschrift, unter der du tatsächlich erreichbar bist.

Muss ich meine Telefonnummer im Impressum angeben? 

Ja, eine Telefonnummer muss im Impressum angegeben werden, da es eine direkte Kontaktmöglichkeit bieten muss. Alternativ können auch andere unmittelbare Kommunikationswege wie eine E-Mail-Adresse ergänzt werden.

Kann ich als Freiberufler ein Musterimpressum nutzen? 

Ein Musterimpressum kann als Orientierung dienen, aber als Freiberufler solltest du sicherstellen, dass es individuell auf deine Tätigkeit und rechtlichen Anforderungen zugeschnitten ist. Pauschale Muster sind oft nicht ausreichend.

Wie oft sollte ich mein Impressum aktualisieren? 

Du solltest dein Impressum immer dann aktualisieren, wenn sich wichtige Informationen ändern, z. B. deine Anschrift, Rechtsform oder Kontaktdaten. Eine regelmäßige Überprüfung empfiehlt sich, um sicherzustellen, dass es stets den rechtlichen Vorgaben entspricht.

Was passiert, wenn ich die Impressumspflicht ignoriere? 

Wenn du die Impressumspflicht ignorierst, kannst du mit Abmahnungen, Bußgeldern und möglichen Rechtsstreitigkeiten rechnen. Außerdem kann dein Geschäft durch Vertrauensverlust und Schadensersatzansprüche der Kunden leiden.

Kann ich eine Abmahnung wegen eines falschen Impressums erhalten? 

Ja, du kannst eine Abmahnung wegen eines falschen oder unvollständigen Impressums erhalten. Wenn das Impressum nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, können Wettbewerber oder Verbraucherschutzorganisationen dich abmahnen. Das kann zusätzliche Kosten durch die Aufforderung zur Unterlassung und die Übernahme der Abmahnkosten mit sich bringen.

Gibt es Unterschiede zwischen dem Impressum für Einzelunternehmer und Kleinunternehmer? 

Ja, es gibt Unterschiede:

  1. Impressum für Einzelunternehmer: Muss die vollständigen Angaben wie Name, Adresse und Kontaktinformationen enthalten. Bei einer Online-Präsenz sind zusätzliche Details wie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erforderlich, wenn das Unternehmen umsatzsteuerpflichtig ist.
  2. Impressum für Kleinunternehmer: Ist ähnlich, jedoch müssen Kleinunternehmer nur ihre vollständigen Kontaktdaten angeben. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird nicht benötigt, wenn der Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit ist.

In beiden Fällen gilt, dass die Impressumspflicht alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen muss.