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Einzelunternehmer, die eine gewerbliche Webseite betreiben, dürfen nicht vergessen, dass sie als Anbieter bestimmte gesetzliche Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern zu erfüllen haben. Diese sind im Telemediengesetz (TMG) geregelt und schließen unter anderem die Impressumspflicht ein. Die steuerliche Einordnung eines Online-Händlers als Kleinunternehmer hat keine Auswirkung auf die Pflicht, ein Impressum vorzuhalten. Bei den Inhalten Ihres Impressums sollten Sie aber unbedingt die rechtlichen Besonderheiten beachten, die sich aus der Kleinunternehmerregelung ergeben können. Damit bei der Einhaltung dieser umfangreichen gesetzlichen Vorschriften keine Fehler entstehen, hilft Ihnen der Händlerbund ein rechtssicheres Impressum zu erstellen.
Als Mitglied im Händlerbund erhalten Sie bereits ab 8,90 € pro Monat* u.a. folgende Leistungen:
Abmahnung wegen fehlerhaftem Impressum erhalten? Wir helfen sofort! Nutzen Sie unseren Abmahnungsupload und senden Sie uns alle vorhanden Unterlagen zu. Wir vertreten Sie auch rückwirkend bei Abmahnung – und das ohne zusätzliche Kosten.
Je nach gebuchtem Paket erhalten Sie eine Rechtsberatung per E-Mail oder per Telefon. Dabei steht Ihnen während der gesamten Mitgliedschaft ein persönlicher Ansprechpartner zur Seite.
Website-Betreiber müssen über gesetzte Cookies umfassend informieren und eine Einwilligung über die Verarbeitung personenbezogener Daten von ihren Website-Besuchern einholen. In jedem unserer Mitgliedschaftspakete ist unser Cookie-Consent-Manager als zusätzliche Leistung mit einem Freikontingent an Seitenaufrufen enthalten.
Der sogenannte "Kleinunternehmer" stellt keine eigene Rechtsform dar, sondern wird als Ausdruck dafür benutzt, dass ein Online-Händler die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt. Dabei handelt es sich um eine steuerrechtliche Einordnung. Auch ein Einzelunternehmer kann daher zugleich Kleinunternehmer sein.
Oft taucht die Frage auf, ob Kleinunternehmer in der Anbieterkennzeichnung auf diesen Status hinweisen müssen. Das Telemediengesetz enthält mehrere Punkte, die im Impressum genannt werden müssen. Die Kleinunternehmerregelung gehört nicht dazu. Insofern müssen Online-Händler im Impressum auch nicht darauf hinweisen.
Eine Auswirkung kann sich durch die Kleinunternehmerregelung allerdings ergeben: Das Telemediengesetz verlangt in § 5 Abs. 1 Nr. 6 die Angabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID oder USt-IdNr.). Viele Online-Händler, die als Kleinunternehmer tätig sind, haben jedoch keine Ust-ID. Nur zum Zweck der Angabe im Impressum müssen Kleinunternehmer diese nicht beantragen. Wurde für den Kleinunternehmer keine Ust-ID vergeben, kann diese Angabe schlicht entfallen.
Viele Einzelunternehmer fragen sich: Was muss im Impressum stehen? Gestalten Sie als gewerblicher Unternehmer, der nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, die Anbieterkennzeichnung wie im nachfolgenden Beispiel gezeigt:
Impressum
Max Mustermann
Phantasiename bzw. geschäftliche Bezeichnung [soweit vorhanden]
Musterallee 1
01234 Musterhausen
Deutschland
Telefon: 0123 - 1234567
Telefax: 0123 – 1234567 [soweit vorhanden]
Email: mustermax@123.de
USt-ID-Nr.: DE 123456789 [soweit vorhanden]
Nicht zulässig ist insbesondere:
Soweit die Webseite im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, sind Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen.
Tätigkeiten mit behördlicher Zulassung sind u.a. Versicherungsvermittler und Immobilienmakler.
Zu den erforderlichen Angaben gehören die Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde, sowie der Postadresse und ggf. ein Link zur Internetpräsenz der Aufsichtsbehörde.
Gehört der Beruf zu den reglementierten Berufen, muss die gesetzliche Berufsbezeichnung, die zuständige Aufsichtsbehörde bzw. die zuständige Kammer inklusive der jeweiligen Postanschrift und elektronischen Kontaktdaten angegeben werden. Außerdem sind das Land, in der die Bezeichnung verliehen wurde und ein Hinweis auf die entsprechend gültigen berufsrechtlichen Regelungen (mit einem elektronischen Verweis zu deren Internetpräsenz) im Impressum zu erteilen.
Berufe, die zu den reglementierten Berufen gehören sind u.a. Ärzte, Apotheker oder Rechtsanwälte.
Das Impressum muss laut § 5 Telemediengesetz stets leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Als Faustregel hat sich dabei die sogenannte Zwei-Klick-Regel etabliert. Idealerweise soll ein Impressum also durch nicht mehr als zwei Klicks erreichbar sein.
Für die Webseite oder den Online-Shop bietet es sich daher an, das Impressum direkt im Footer einzubinden. So wird gewährleistet, dass das Impressum stets von allen Seiten her erreichbar ist. Außerdem muss auf eine eindeutige Bezeichnung wie beispielsweise Impressum oder Kontakt geachtet werden.
Ein Impressum in einer E-Mail ist immer dann notwendig, wenn diese E-Mail geschäftsmäßig versendet wird. Dazu gehören beispielsweise redaktionelle und auch kommerzielle Newsletter. Auch hier können Einzelunternehmer auf die Zwei-Klick-Regel zurückgreifen und das Impressum lediglich verlinken. Wichtig ist auch hier, dass der Link entsprechend eindeutig bezeichnet und nicht versteckt sind. In der Praxis hat sich eine Platzierung am Ende der E-Mail etabliert.
Kurz erklärt: Die Signatur in der geschäftlichen E-Mail
In geschäftsbriefen muss eine Signatur enthalten sein. Diese Pflicht gilt natürlich auch für Geschäftsbriefe, die per Mail versendet werden. Als Geschäftsbrief gelten grundsätzlich alle
Konkret sind also Angebote, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Quittungen und Preislisten, die an potentielle Kunden verschickt werden, geschäftliche E-Mails und benötigen zwingend eine Signatur.
Einzelunternehmer sind nur dann zur Signatur verpflichtet, wenn sie im Handelregister eingetragen sind. Für eingetragene Einzelkaufleute gelten folgende Pflichtangaben:
Fehlt das Impressum, droht eine Abmahnung. Die Kosten für eine Abmahnung können dabei in den vierstelligen Bereich gehen.
Im Impressum der Homepage ist ein Hinweis nebst klickbaren Link auf die Online-Streitschlichtungsplattform („OS-Plattform“) der EU-Kommission zu erteilen.
Formulierungsvorschlag:
„Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter http://ec.europa.eu/odr.“
Enthält die Webseite auch redaktionelle Beiträge, muss ein Verantwortlicher benannt werden. Der Verantwortliche muss eine natürliche Person sein, die voll geschäftsfähig ist und Ihren ständigen Aufenthalt im Inland hat.
Formulierungsvorschlag:
„Inhaltlich Verantwortlicher i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV: … [vollständigen Namen und Anschrift ergänzen].“
Mit unserem AGB-Service können Sie alle notwendigen Rechtstexte wie die Datenschutzerklärung, das Impressum für Kleinunternehmer oder die AGB für Ihr Kleingewerbe erstellen lassen.
Als Händlerbund-Mitglied genießen Sie dauerhafte rechtliche Betreuung und Unterstützung in allen Bereichen des Online-Handels – von abgesicherter Internetpräsenz über rechtliche Beratung und Vertretung im Abmahnfall bis zur Zertifizierung Ihrer Online-Präsenz. Händlerbund unterstützt Sie bei dem Aufbau Ihres erfolgreichen Online-Geschäfts!
Die Rechtstexte sind in allen Mitgliedschaftspaketen enthalten.
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Unser Paketberater hilft dir, das für dich passende Mitgliedschaftspaket zu ermitteln.
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