Kopplungsverbot nach DSGVO

Das Sammeln von E-Mail-Adressen und Telefonnummern ist ein wichtiger Bestandteil des modernen Marketings. Im besten Fall speichern Online-Händler zu den Kontaktdaten die Vorlieben und Interessen der potenziellen Kunden, um ihnen individuelle Werbung zuzusenden.

Da die meisten Menschen ihre Daten nicht weitergeben, um Werbung zu erhalten, war es früher gängige Praxis, die E-Mail-Adressen zu speichern, die aus anderen Gründen, wie beispielsweise ein Vertragsschluss, mitgeteilt worden sind. Solche Kopplungsgeschäfte sind mit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU) verboten worden.

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Was bedeutet Kopplung?

Den Kaufabschluss an Bedingungen zu knüpfen, beispielsweise der Zustimmung zum Empfang von Newslettern, nennt man Kopplung. Der Hauptgrund für Kopplung ist die Speicherung und Verwendung der Daten zu Marketingzwecken. Dadurch ist es möglich, deutlich gezieltere Nutzer auf vermeintliche Interessen anzusprechen.

Beispiel: Jemand sucht über Suchmaschinen Informationen zu Camping-Urlauben in Skandinavien. Durch die Verwendung von Cookies und anderen Mitteln, wird es möglich, dies nachzuverfolgen. Es ist dann möglich, gezielte Werbebanner einzublenden, wie etwa für Wanderrucksäcke oder wetterfeste Jacken - Produkte, an denen jemand mit Interesse für Camping ebenfalls interessiert sein könnte.

Was ist das Kopplungsverbot nach DSGVO?

Die DSGVO regelt, unter welchen Voraussetzungen Daten gespeichert und verarbeitet werden dürfen. In Artikel 6 Absatz 1 DSGVO stehen verschiedene Voraussetzungen, von denen mindestens eine erfüllt sein muss. Wenn der Zweck der Verarbeitung Marketing ist, kommt regelmäßig nur eine Einwilligung des Betroffenen in Betracht. Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie freiwillig erfolgt. Artikel 7 Absatz 4 DSGVO konkretisiert diese Voraussetzung. Hiernach wird eine Einwilligung nicht freiwillig erteilt, wenn sie die Bedingung für die Erfüllung eines Vertrags oder die Erbringung einer Leistung ist.

Welche Arten von Kopplungsgeschäften gab es vor der Einführung der DSGVO?

Vor der Einführung der DSGVO gab es sehr viele Arten von heute verbotenen Kopplungsgeschäften. Oftmals wurde die Klausel mit der Einwilligung so gut versteckt, dass die Kunden sie überlesen haben. Hier findest du einige Beispiele:

  1. Bei einem Kaufvertrag muss die Handynummer angegeben werden, obwohl diese für die Vertragsabwicklung irrelevant ist. Im Kleingedruckten steht, der Verkäufer dürfe den Kunden zu Werbezwecken anrufen. Ohne eine Angabe der Handynummer kann der Kaufvertrag nicht abgeschlossen werden.
  2. Im Internet werden kostenlose Produkte wie Ebooks oder der Zugriff auf ein Lehrvideo beworben. Um dieses Produkt zu erhalten, muss die E-Mail-Adresse angegeben und der Eintragung in die Newsletter-Liste zugestimmt werden.
  3. Ein Gewinnspiel wird veranstaltet. Angeblich ist die Teilnahme kostenlos, doch in den AGB steht, dass der Teilnehmer der Nutzung seiner Daten zu Marketingzwecken zustimmt.

Was ist der Zweck des Kopplungsverbots?

Zweck der DSGVO ist es, natürliche Personen vor einer ungewollten Verarbeitung ihrer Daten zu schützen. Nutzer von Internetseiten sollen die größtmögliche Entscheidungsfreiheit darüber haben, was mit ihren Daten passiert. Gegenüber Online-Händler haben Privatpersonen in der Regel keinerlei Verhandlungsspielraum. Diese Ungleichheit gleicht Art. 7 Absatz 4 DSGVO aus, indem er Kopplungen verbietet. Ebenso sollen Nutzer vor Täuschungen geschützt werden. Denn wenn etwas als gratis beworben wird, dann aber als Gegenleistung die Kontaktdaten verlangt werden, ist das beworbene Produkt nicht kostenlos.

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Wissenswertes zum Thema Kopplungsverbot nach DSGVO

 

Können trotz der DSGVO Daten gegen Leistungen getauscht werden?

wissenswertes

Die DSGVO verbietet keine Newsletter oder individuelle Werbung per Mail, Telefon oder anderen Medien. Voraussetzung ist lediglich die freiwillige Einwilligung des Rechteinhabers. Es ist deshalb möglich, die Einwilligung unabhängig von anderen Verträgen einzuholen, beispielsweise mit Hilfe eines Anmeldeformulars auf der Website. Natürlich ist die Motivation sich unabhängig von anderen Angeboten anzumelden geringer. Es gibt im Einklang mit der DSGVO zwei Möglichkeiten, die Einwilligung mit Verträgen oder Angeboten zu koppeln:

  1. Bei einem Vertragsschluss kann zusätzlich um die Einwilligung zum Erhalt eines Newsletters oder zu einer anderen Verarbeitung persönlicher Daten gebeten werden. Wichtig ist, dass deutlich wird, wofür die Einwilligung ist und dass die Einwilligung oder Ablehnung keinerlei Auswirkungen auf den Vertrag hat. In der Regel gibt es dafür ein Feld, das angeklickt werden kann. Es darf nicht von vorneherein mit einem Haken versehen sein. Der Kunde muss sich selbst aktiv dafür entscheiden.
  2. Für die Teilnahme an einem Gewinnspiel oder den Erhalt eines (digitalen) Produkts darf die Gegenleistung die Angabe der E-Mail-Adresse und die Einwilligung für die Teilnahme am Newsletter sein. Das muss jedoch transparent dargestellt werden. Eine Werbung mit einem "Gratis-Ebook" oder einer "kostenlosen Teilnahme an einem Gewinnspiel" ist nicht erlaubt.

Diese Varianten sind natürlich schwieriger und aufwendiger als die früheren Kopplungsverträge. Unternehmen erhalten durch dieses Vorgehen jedoch Kontaktdaten von potenziellen Kunden, die tatsächlich an den Produkten und an der Werbung interessiert sind. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Newsletter im Spam landet, sinkt dadurch erheblich.

Was droht Unternehmen, die gegen das Kopplungsverbot verstoßen?

Ein Verstoß gegen das Kopplungsverbot und damit gegen die DSGVO kann sehr kostspielig werden. Die Datenschutzbehörden dürfen Bußgelder in Höhe von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes verhängen. Durch einen Verstoß gegen das Kopplungsverbot können Unternehmen leichter Werbung machen als ihre Konkurrenten. Da letztere dadurch benachteiligt werden, können sie die Unternehmen abmahnen und verlangen, dass sie zukünftig das Kopplungsverbot einhalten. Dies ist regelmäßig ebenfalls mit Kosten verbunden. Auch die betroffenen Inhaber der Daten und Verbraucherschutzzentralen dürfen abmahnen. Außerdem dürfen Unternehmen die auf einem unrechtmäßigen Weg erlangten Kontaktdaten selbstverständlich nicht weiterhin speichern und verarbeiten. Da die rechtmäßig kaum von den unrechtmäßig erlangten Daten unterschieden werden können, müssen betroffene Unternehmen regelmäßig ihre komplette Kartei löschen und von vorne aufbauen.

* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate.
** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.