Rechtssicheres Impressum für deinen Verein

Du erstellst die Website oder den Social Media Auftritt eines Vereins? Oder arbeitest du für einen Verein und verschickst in dessen Namen E-Mails? Wenn ja, dann bist du bei deiner Arbeit von der Impressumspflicht betroffen. In das Impressum gehören gesetzlich vorgeschriebene Informationen über den Verein, dessen Vertreter und gegebenenfalls über die für den Inhalt verantwortlichen Personen. Fehlt das Impressum in einem Medium oder sind die Angaben darin unvollständig bzw. falsch, droht eine Abmahnung, die weitere Kosten verursachen kann. Das kannst du verhindern, indem du ein professionell erstelltes Impressums nutzt. Als Mitglied im Händlerbund erhältst du bereits ab 9,90 Euro* pro Monat u.a. folgende Leistungen:

  1. Individuell erstelltes Impressums für deinen Verein
  2. Weitere Rechtstexte von spezialisierten Anwälten wie Datenschutzerklärung oder AGB im Paket enthalten
  3. Kostenloser Update-Service, selbstverständlich inkl. Haftungsübernahme
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Fehler, die zu einer Abmahnung führen können

Wir haben die Erfahrung gemacht, dass viele Impressen auf Websites häufig fehlerhafte oder unvollständige Angaben enthalten. Mitunter wird auch gar kein Impressum vorgehalten. Diese, aber auch andere Gründe, können zu kostspieligen Abmahnungen führen. Ein Auszug:

Unvollständige Angabe im Impressum:

Das Impressum muss alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten. Fehlt z.B. nur eine der Pflichtangaben aus § 5 TMG, kann das Impressum abgemahnt werden.

Impressum nicht aktuell gehalten:

Rechtliche Änderungen oder Neuerungen können ebenfalls Auswirkungen auf das Impressum haben. Sind dir diese nicht bekannt und passen du deine Anbieterkennzeichnung nicht entsprechend an, kann das Grund für eine Abmahnung sein.

Fehlende Angabe des inhaltlichen Verantwortlichen:

Hältst du auf deiner Vereins-Website journalistisch-redaktionelle Inhalte vor und nennst nicht den dafür Verantwortlichen, kann aufgrund der damit einhergehenden Verletzung der Informationspflicht nach § 55 Abs. 2 RStV abgemahnt werden. Der inhaltliche Verantwortliche muss nicht zwingend der Betreiber der Website sein.

Unsere Mitgliedschaftspakete

  • Abmahnsichere Rechtstexte in 8 Sprachen schon ab 9,90 Euro*
  • Sichere Cookie-Banner-Lösung
  • Rechtsberatung (ab Premium)
  • Shop-Tiefenprüfung (Unlimited und Professional)
  • Soforthilfe bei Abmahnung** (Unlimited und Professional)
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Weitere Leistungen des Händlerbundes

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Hilfe bei Abmahnung

Abmahnung wegen fehlerhaftem Impressum erhalten? Wir helfen sofort! Nutze unseren Abmahnungsupload und sende uns alle vorhanden Unterlagen zu. Wir vertreten dich auch rückwirkend bei Abmahnung – und das ohne zusätzliche Kosten.

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Rechtsberatung

Je nach gebuchtem Paket erhältst du eine Rechtsberatung per E-Mail oder per Telefon. Dabei steht dir während der gesamten Mitgliedschaft ein persönlicher Ansprechpartner zur Seite.

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Cookie-Consent-Tool

Website-Betreiber müssen über gesetzte Cookies umfassend informieren und eine Einwilligung über die Verarbeitung personenbezogener Daten von ihren Website-Besuchern einholen. In jedem unserer Mitgliedschaftspakete ist unser Cookie-Consent-Manager als zusätzliche Leistung mit einem Freikontingent an Seitenaufrufen enthalten.

Impressumspflicht gemäß § 5 TMG

Laut § 5 TMG (Telemediengesetz) unterliegt jeder Betreiber einer geschäftsmäßig geführten Website der sogenannten Impressumspflicht. Erfahrungsgemäß werden diese gesetzlichen Vorschriften nicht oder nur teilweise umgesetzt. Stelle daher sicher, dass das Impressum für deinen Verein leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist. Wir erstellen für jede Art von Vereinen die nötigen Rechtstexte, so z.B. für:

  1. Traditionsvereine
  2. Umwelt- und Naturschutzvereine
  3. Sportvereine
  4. Selbsthilfevereine
  5. Kulturvereine
  6. Förder- und Trägervereine

Neben der Impressumspflicht, sind Vereine auch verpflichtet eine Datenschutzerklärung zur Verfügung zu stellen, wenn auf der Onlinepräsenz des Vereins Anaylse-Tools wie z.B. Google Analytics eingesetzt werden. Entsprechende rechtliche Vorgaben zum Datenschutz sind aus diesem Grund einzuhalten.
Beachte: Wenn du sogenannte Social-Media-Plugins auf deiner Website verwendest, muss in der Datenschutzerklärung darauf hingewiesen werden.

Weitere Pflichtangaben mit der erweiterten Impressumspflicht

Wer eine gewerbliche Internetpräsenz, zum Beispiel einen Online-Shop oder Social-Media-Account, betreibt und dort eigenhändig erstellte Videos oder solche, die der Eigenwerbung dienen, veröffentlicht, kann als Anbieter audiovisueller Mediendienste angesehen werden. Erfasst werden neben klassischen bewegten Bildern wie Videos, Reels, Shorts unter anderem Web-TV, Videoinhalte in Form einer Mediathek oder Videothek oder Live-Streams. Damit unterliegt er auch der erweiterten Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 Telemediengesetz (TMG).

Neben den übrigen Impressumsangaben ist dabei außerdem zu nennen:

  1. das Sitzland (soweit nicht ohnehin schon im Impressum angegeben)
  2. die zuständige Aufsichtsbehörde

Nicht berücksichtigt werden Angebote mit:

  1. weniger als fünf veröffentlichten Videos pro Kanal,
  2. weniger als 500 Abonnenten pro Kanal oder
  3. weniger als 500.000 Abrufen pro Kanal

Vorteile der Händlerbund-Mitgliedschaft

  1. Immer aktuell gültiges Impressum für deinen Verein
  2. Auch für deinen Social-Media Auftritt
  3. Kostenloser Update-Service, selbstverständlich inkl. Haftungsübernahme
  4. Weitere Rechtstexte wie z.B. Datenschutzerklärung inklusive
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Wissenswertes zum Thema Impressum für einen Verein

wissenswertes

Was ist ein Impressum?

Das Impressum ist ein Abschnitt auf der Website deines Vereins. Es enthält Angaben über deinen Verein und dessen Vertreter. Selbstverständlich gilt die Impressumspflicht des Telemediengesetzes (TMG) nicht nur für Vereine, sondern auch für Inhaber anderer Websites und Medien. Entstanden ist die Impressumspflicht viele Jahre vor der Erfindung des Internets. Damals bezog sie sich auf Druckerzeugnisse. Auch heute noch findet sich in jedem Buch Impressum. Der Zweck des Impressums ist jedoch unabhängig von Zeit und Medium immer der gleiche: Die Verantwortlichen sollen sich als solche zu erkennen geben.

Braucht ein eingetragener Verein ein Impressum?

Nach § 5 TMG besteht die Impressumspflicht für jede geschäftsmäßige Internetseite. Eindeutig ausgenommen sind damit nur rein private Internetseiten. Bei einem Verein kommt es auf die genaue Ausgestaltung des Vereins und seiner Website an. Da das Wort geschäftsmäßig von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt wird, reichen bereits Werbebanner oder Affiliate-Links, um eine Website geschäftsmäßig zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Verein keinerlei oder sehr geringe Einnahmen dadurch generiert.

Geschäftsmäßigkeit durch Spendeneinnahmen

Für ausschließlich gemeinnützigen Vereine sind nicht gewerbliche Internetauftritte möglich. Besondere Vorsicht ist jedoch im Rahmen von Spendenwerbung geboten. Gehen die Spendeneinnahmen vollständig an einen gemeinnützigen Zweck, reicht die Spendenwerbung allein noch nicht für das Kriterium der Geschäftsmäßigkeit aus. Wenn jedoch ein Teil der Spenden an den Verein geht, wird der Internetauftritt dadurch geschäftsmäßig. Außerdem solltest du darauf achten, wie du die Spenden generierst. Verkaufst du irgendetwas? Dann ist deine Website geschäftsmäßig. Kurz gesagt: die meisten Websites unterliegen der Impressumspflicht. Und selbst wenn deine nicht darunter fällt, sparst du dir mit einem einfachen Impressum möglicherweise unnötige Probleme, die durch falsche Abmahnungen entstehen. Mit Hilfe des Impressum-Generators im Login-Bereich kannst du schnell und einfach dein individuelles Impressum erstellen.

Wo ist überall ein Impressum erforderlich?

Auch wenn die meisten Menschen beim Wort Impressum mittlerweile an eine Website denken, gilt die Impressumspflicht nach § 5 TMG für alle Telemedien. Dazu gehören insbesondere auch Social Media Auftritte, beispielsweise die Facebook Fan Page und der Instagram Account. Die Anforderungen an das Impressum sind auf Social Media die gleichen, wie auf einer Website. Insbesondere muss das Impressum leicht erreichbar sein. Zusätzlich solltest du beachten, dass auch für die meisten Druckerzeugnisse, wie Flyer, Zeitschriften und Bücher, eine Impressumspflicht besteht.

Benötigt die E-Mail eines Vereinsmitglieds ein Impressum?

Geschäftsmäßige E-Mails fallen unter das Telemediengesetz und müssen deshalb mit einem E-Mail Impressum versehen werden. Du kannst es einfach in die Signatur einbauen. Nicht ausreichend ist dagegen ein Link auf die Vereins-Website.

Wie muss das Impressum erreichbar sein?

Das Impressum eines Vereins, muss genau wie jedes andere Impressum leicht erkennbar, ständig verfügbar und unmittelbar erreichbar sein. Leicht erkennbar ist dein Impressum, wenn du es ausdrücklich als solches benennst. Ständig verfügbar bedeutet, dass du das Impressum nicht löschen darfst, solange noch irgendein anderer Teil der Website online ist. Die schwierigste Anforderung ist "unmittelbar erreichbar". Im besten Fall ist der Link zum Impressum auf jeder Unterseite der Website zu sehen. Mehr als zwei Klicks sollte der Weg zum Impressum nicht brauchen. Dies gilt insbesondere auch für das Impressum von Social-Media-Kanälen.

Welche Angaben muss ein Verein im Impressum machen?

Die Impressumspflicht hat der Gesetzgeber in mehreren verschiedenen Normen sehr detailliert gestaltet. Den Inhalt des Impressums gibt § 5 TMG vor. Zu den Pflichtangaben gehören insbesondere folgende Informationen:

  1. Zunächst musst du den Namen und die Anschrift des Betreibers nennen. Das heißt, du nennst den vollständigen Namen des Vereins und seine Rechtsform. Weiterhin gibst du die vollständige Adresse (nicht nur ein Postfach!) an.
  2. Da der Verein als juristische Person nicht selbst handeln kann, reicht sein Name allein nicht aus. Vielmehr fordert der Gesetzgeber darüber hinaus die vollständigen Namen und Funktionen der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
  3. Neben der allgemeinen Anschrift sind Kontaktdaten für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme vorgeschrieben. Damit sind vor allem eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer gemeint. Zusätzlich kann die Fax-Nummer angegeben werden.
  4. Außerdem sind die Registernummer des Vereins, das Registergericht, die Wirtschafts-Identifikationsnummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu nennen.

Welche weiteren Angaben muss ein Verein im Impressum machen?

In spezielleren Gesetzen sind besondere Informationspflichten geregelt. Besonders wichtig ist § 18 Absatz 2 Medienstaatsvertrag. Hiernach muss bei journalistischen Inhalten immer eine dafür verantwortliche natürliche Person angegeben werden. Journalistische Inhalte können beispielsweise Blogbeiträge sein.

Gehört der Disclaimer ins Impressum?

Es gibt kein Gesetz, dass die Veröffentlichung eines Disclaimers vorschreibt. Dennoch nehmen viele Betreiber von Internetseiten einen Disclaimer in ihr Impressum auf, um dadurch einen Haftungsausschluss für externe Inhalte zu erreichen. Ob ein Disclaimer für deinen Verein sinnvoll ist, hängt von der Gestaltung der verwendeten Medien ab.

Welche Fehler im Impressum eines Vereins können zu Abmahnungen führen?

Die Impressumspflicht wird stark kontrolliert. Insbesondere Konkurrenten und die Verbraucherzentrale können deine Medien auf Einhaltung der Impressumspflicht kontrollieren und dich bei Fehlern kostenpflichtig abmahnen. Als Fehler gelten veraltete, falsche oder unvollständige Angaben. Ebenfalls ein Abmahngrund besteht, wenn dein Impressum nicht leicht genug erkennbar oder aufrufbar ist. Auch im Falle einer Abmahnung des Impressums hilft der Händlerbund weiter. Informieren dich über unsere Leistungen.

* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate.
** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.