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Eine Abmahnung des Impressums können Sie bei Nichteinhaltung der grundlegenden Gesetzesvorgaben schnell erhalten, denn jeder Websitebetreiber gewerblicher Onlinepräsenzen ist rechtlich dazu verpflichtet, ein vollständiges und zutreffendes Impressum auszuweisen. Besonders bei gewerblichen Webseiten wie Online-Shops sind Abmahnungen im Bereich der vorgeschriebenen Anbieterkennzeichnung keine Seltenheit.
Eine Abmahnung des Impressums ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Handeln Sie jedoch überlegt und nicht vorschnell. Bezahlen Sie nicht, bevor nicht klar ist, ob es sich um einen tatsächlich gerechtfertigten Abmahngrund handelt. Als Händlerbund haben wir bereits zahlreiche Abmahnungen auf dem Gebiet der Impressumspflicht für unsere Mitglieder bearbeitet. Unser Team aus spezialisierten Anwälten kennt die Ängste und Verunsicherung, die mit einem Abmahnungsschreiben einhergehen und übernimmt Ihren Fall.
Sie haben rechtliche Fragen? Wir lassen Sie im Dschungel aus Gesetzen und Paragrafen nicht allein. Als Händlerbund-Mitglied profitieren Sie neben abmahnsicheren Rechtstexten von unserer umfangreichen Rechtsberatung. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Juristen beraten Sie zu allen Bereichen des Internetrechts und E-Commerce-Themen. Lassen Sie sich bequem via E-Mail oder am Telefon von unseren Rechtsanwälten beraten.
Ab dem Mitgliedschaftspaket Unlimited erhalten Sie eine umfangreiche Shop-Tiefenprüfung. Nach erfolgreicher Überprüfung – die eine vollständige Beseitigung aller Fehler sowie die Umsetzung aller rechtlichen Hinweise voraussetzt – verfügen Sie über einen rechtssicheren und abmahnsicheren Plattform- bzw. Online-Shop. Werden Sie jetzt Mitglied und profitieren Sie von zahlreichen Leistungen!
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Im Internetrecht wird geregelt, welche Informationen ein vollständiges Impressum aufweisen muss. Die Impressumspflicht soll es Besuchern der Website ermöglichen, mit dem Webseiten-Betreiber in Kontakt zu treten. Die Impressumspflicht ist im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und in § 5 des Telemediengesetzes (TMG) geregelt.
1. Veraltetes Impressum
Impressumsangaben gelten bereits dann als veraltet, wenn dort eine alte Anschrift oder ein bereits nicht mehr im Unternehmen befindlicher Geschäftsführer
aufgeführt ist. Auch das ist ein häufiger Abmahngrund und kann leicht vermieden werden.
2. Fehlende Umsatzsteueridentifikationsnummer
Sie müssen in Ihrem Impressum zwar weder Ihre Steuernummer noch Ihre Steueridentifikationsnummer angeben, dafür aber Ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer.
3. Fehlende Kontaktdaten
Die Rechtsprechung war sich lange uneinig, ob eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme wirklich zwingend ist. Mittlerweile ist aber unbedingt anzuraten eine
Telefonnummer mit in das Impressum aufzunehmen.
4. Fehlender Link zur EU-Online-Streitbeilegungsplattform
Ständig abgemahnt werden Unternehmer mit Sitz in der EU, die Waren oder Dienstleistungen an EU-Verbraucher verkaufen und im Impressum keinen klickbaren Link zur
sog. „Online-Streitbeilegungsplattform“ stelle. Der Hyperlink sollte so aussehen: "www.ec.europa.eu/consumers/odr".
5. Fehlender/Falscher Rechtsformzusatz
Fehlt der Rechtsform-Zusatz im Impressum stellt dies zwingend einen Wettbewerbsverstoß dar. Außerdem muss darau geachtet werden den richtigen Rechtsformzusatz zu
wählen. Man darf sich also nicht als „Firma“ bezeichnen, obwohl man Einzelunternehmer ist.
6. Unvollständiger Impressumstext
Verstöße gegen die Impressumspflichtangaben stellen Ordnungswidrigkeiten dar und sind gem. §§ 5, 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG (Telemediengesetz) bußgeldbewehrt; sie können
gemäß § 16 Abs. 3 TMG mit Bußgeldern von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
7. Kürzung des Vornamens
Die Kürzung des Vornamen im Impressum ist nicht zulässig da der Inhaber eines Unternehmens zweifelsfrei als solcher erkennbar sein muss.
8. Einbindung des Impressums
Die strukturelle und örtliche Ausgestaltung des Impressums wird durch die Darstellungserfordernisse des §5 Abs. 1 TMG vorgegeben. Demnach ist das Impressum leicht
erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereitzuhalten.