Professionelle Hilfe bei einer Abmahnung des Impressums

Eine Abmahnung des Impressums kannst du bei Nichteinhaltung der grundlegenden Gesetzesvorgaben schnell erhalten, denn jeder Websitebetreiber gewerblicher Onlinepräsenzen ist rechtlich dazu verpflichtet, ein vollständiges und zutreffendes Impressum auszuweisen. Besonders bei gewerblichen Webseiten wie Online-Shops sind Abmahnungen im Bereich der vorgeschriebenen Anbieterkennzeichnung keine Seltenheit.

 
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Ich habe eine Abmahnung des Impressums erhalten. Was kann ich tun?

Eine Abmahnung des Impressums ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Handle jedoch überlegt und nicht vorschnell. Bezahle nicht, bevor nicht klar ist, ob es sich um einen tatsächlich gerechtfertigten Abmahngrund handelt. Als Händlerbund haben wir bereits zahlreiche Abmahnungen auf dem Gebiet der Impressumspflicht für unsere Mitglieder bearbeitet. Unser Team aus spezialisierten Anwälten kennt die Ängste und Verunsicherung, die mit einem Abmahnungsschreiben einhergehen und übernimmt deinen Fall.

  1. Sofortige Betreuung im Abmahnfall, auch rückwirkend**
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  3. Abmahnsichere Rechtstexte für deine Onlinepräsenz

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Sende uns jetzt alle vorhandenen Unterlagen zu. Um dich vollumfänglich vertreten zu können, ist die Buchung des Unlimited- oder Professional-Mitgliedschaftspakets notwendig. Neben der Vertretung im Abmahnfall profitierst du von vielen weiteren Services, wie Shop-Tiefenprüfung, Rechtstextservice und mehr.

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Rechtlich abgesichert durch den Händlerbund

Du hast rechtliche Fragen? Wir lassen dich im Dschungel aus Gesetzen und Paragrafen nicht allein. Als Händlerbund-Mitglied profitierst du neben abmahnsicheren Rechtstexten von unserer umfangreichen Rechtsberatung. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Juristen beraten dich zu allen Bereichen des Internetrechts und E-Commerce-Themen. Lass dich bequem via E-Mail oder am Telefon von unseren Rechtsanwälten beraten.

Ab dem Mitgliedschaftspaket Unlimited erhältst du eine umfangreiche Shop-Tiefenprüfung. Nach erfolgreicher Überprüfung – die eine vollständige Beseitigung aller Fehler sowie die Umsetzung aller rechtlichen Hinweise voraussetzt – verfügst du über einen rechtssicheren und abmahnsicheren Plattform- bzw. Online-Shop. Werde jetzt Mitglied und profitiere von zahlreichen Leistungen!

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* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate.
** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.

Überblick zur Impressumspflicht

Im Internetrecht wird geregelt, welche Informationen ein vollständiges Impressum aufweisen muss. Die Impressumspflicht soll es Besuchern der Website ermöglichen, mit dem Webseiten-Betreiber in Kontakt zu treten. Die Impressumspflicht ist im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und in § 5 des Telemediengesetzes (TMG) geregelt.

Was muss das Impressum enthalten?

  1. Vor- und Zuname vom Inhaber der Internetplattform
  2. Anschrift der Niederlassung als ladungsfähige Adresse
  3. Daten, die bei einer vorhandenen Frage schnelle Antworten in Form eines elektronischen Kontakts ermöglichen, beispielsweise Telefonnummer oder E-Mail
  4. Bei juristischen Personen: Details zur Rechtsform und der vertretungsberechtigten Person
  5. Bei Tätigkeiten, die einer behördlichen Zulassung bedürfen: Informationen zum Handelsregister, Vereinsregisters oder Ähnlichem
  6. Falls vorhanden: Die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer

Weitere Pflichtangaben mit der erweiterten Impressumspflicht

Wer eine gewerbliche Internetpräsenz, zum Beispiel einen Online-Shop oder Social-Media-Account, betreibt und dort eigenhändig erstellte Videos oder solche, die der Eigenwerbung dienen, veröffentlicht, kann als Anbieter audiovisueller Mediendienste angesehen werden. Erfasst werden neben klassischen bewegten Bildern wie Videos, Reels, Shorts unter anderem Web-TV, Videoinhalte in Form einer Mediathek oder Videothek oder Live-Streams. Damit unterliegt er auch der erweiterten Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 Telemediengesetz (TMG).

Neben den übrigen Impressumsangaben ist dabei außerdem zu nennen:

  1. das Sitzland (soweit nicht ohnehin schon im Impressum angegeben)
  2. die zuständige Aufsichtsbehörde

Nicht berücksichtigt werden Angebote mit:

  1. weniger als fünf veröffentlichten Videos pro Kanal,
  2. weniger als 500 Abonnenten pro Kanal oder
  3. weniger als 500.000 Abrufen pro Kanal

Häufige Gründe einer Abmahnung

1. Veraltetes Impressum
Impressumsangaben gelten bereits dann als veraltet, wenn dort eine alte Anschrift oder ein bereits nicht mehr im Unternehmen befindlicher Geschäftsführer aufgeführt ist. Auch das ist ein häufiger Abmahngrund und kann leicht vermieden werden.

2. Fehlende Umsatzsteueridentifikationsnummer
Du musst in deinem Impressum zwar weder deine Steuernummer noch deine Steueridentifikationsnummer angeben, dafür aber deine Umsatzsteueridentifikationsnummer.

3. Fehlende Kontaktdaten
Die Rechtsprechung war sich lange uneinig, ob eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme wirklich zwingend ist. Mittlerweile ist aber unbedingt anzuraten, eine Telefonnummer mit in das Impressum aufzunehmen.

4. Fehlender Link zur EU-Online-Streitbeilegungsplattform
Ständig abgemahnt werden Unternehmer mit Sitz in der EU, die Waren oder Dienstleistungen an EU-Verbraucher verkaufen und im Impressum keinen klickbaren Link zur sog. „Online-Streitbeilegungsplattform“ stelle. Der Hyperlink sollte so aussehen: "www.ec.europa.eu/consumers/odr".

5. Fehlender/Falscher Rechtsformzusatz
Fehlt der Rechtsformzusatz im Impressum, stellt dies zwingend einen Wettbewerbsverstoß dar. Außerdem muss darauf geachtet werden, den richtigen Rechtsformzusatz zu wählen. Man darf sich also nicht als „Firma“ bezeichnen, obwohl man Einzelunternehmer ist.

6. Unvollständiger Impressumstext
Verstöße gegen die Impressumspflichtangaben stellen Ordnungswidrigkeiten dar und sind gem. §§ 5, 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG (Telemediengesetz) bußgeldbewehrt; sie können gemäß § 16 Abs. 3 TMG mit Bußgeldern von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

7. Kürzung des Vornamens
Die Kürzung des Vornamen im Impressum ist nicht zulässig, da der Inhaber eines Unternehmens zweifelsfrei als solcher erkennbar sein muss.

8. Einbindung des Impressums
Die strukturelle und örtliche Ausgestaltung des Impressums wird durch die Darstellungserfordernisse des § 5 Abs. 1 TMG vorgegeben. Demnach ist das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereitzuhalten.

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