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Sie wurden abgemahnt und sehen sich nun mit einer Unterlassungsvereinbarung konfrontiert? Leider finden sich Online-Händlerinnen und Online-Händler immer wieder in dieser Situation wieder. Im Zentrum der Abmahnung steht der Vorwurf eines rechtlichen Fehlverhaltens und die Aufforderung, dieses Fehlverhalten in der Zukunft nicht mehr vorkommen zu lassen.
Doch nicht immer ist die Abmahnung auch berechtigt oder zulässig. In jedem Fall fragen sich Betroffene, wie sie nun mit der Situation umgehen sollen – selbst bei einer berechtigten Abmahnung. Wir empfehlen: Lassen Sie sich juristisch beraten. Die erfahrenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Händlerbundes helfen gerne weiter. Wir vertreten Sie im Rahmen einer Unlimited- und Professional-Mitgliedschaft - auch rückwirkend und bei Selbstverschulden.
Wer eine Abmahnung erhält, fühlt sich in vielen Fällen erstmal unsicher und eingeschüchtert. Ein Wunder ist das nicht: Fristen, Vorwürfe und Kosten sind die Inhalte, die zuerst ins Auge springen und ordentlich Eindruck machen. Nicht selten kommt es vor, dass sich betroffene Händlerinnen und Händler mit dieser Situation gar nicht auseinandersetzen wollen oder den Kopf in den Sand stecken. Wenngleich nachvollziehbar, ist das keine gute Idee.
Die Wahrscheinlichkeit, dass der Abmahner die Abmahnung einfach vergisst, ist extrem gering. Mit dem Ignorieren einer Abmahnung verbessert sich die Lage nicht - leider ist eher das Gegenteil der Fall. Regelmäßig wird auf der Abmahnung eine Frist zur Beantwortung angegeben. Wer diese nicht einhält, der kann sich mit weiteren Konsequenzen konfrontiert sehen.
In den meisten Fällen folgt auf die Abmahnung dann nämlich eine einstweilige Verfügung, also eine kostenpflichtige gerichtliche Anordnung. Auch eine Klage ist möglich. Wie hoch die Kosten hier sind, hängt absolut vom Einzelfall ab. Ist es bereits zur einstweiligen Verfügung gekommen, empfehlen wir dringend den Gang zum Rechtsanwalt.
Deutlich besser fahren betroffene Online-Händlerinnen und Online-Händler damit, auf die Abmahnung zu reagieren. Zwar sollte die Frist grundsätzlich eingehalten werden - doch Vorsicht: eine übereilte Reaktion, etwa einfach die Unterlassungserklärung abzugeben, kann ebenfalls problematisch sein. In vielen Fällen können Betroffene nicht erkennen, ob die Abmahnung etwa berechtigt oder gar missbräuchlich ist, oder ob die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht mehr Verpflichtungen enthält, als es von Rechts wegen eigentlich nötig wäre.
Wir empfehlen: Ruhe bewahren, einen Überblick über Eckpunkte und Fristen verschaffen, und schließlich professionellen juristischen Rat einholen.
Nutzen Sie den Abmahnungsupload und senden Sie uns alle vorhanden Unterlagen zu. Um Sie vollumfänglich vertreten zu können, ist die Buchung des Unlimited- oder Professional-Mitgliedschaftspakets notwendig.
Ein "Widerspruch" ist am ehesten aus dem Arbeitsrecht bekannt. Doch auch in Bereichen wie dem Wettbewerbsrecht oder dem Marken- und Urheberrecht bestehen natürlich Möglichkeiten, sich gegen eine unberechtigte oder missbräuchliche Abmahnung zu wehren. Wie genau das gelingt, und welche Details hierbei wichtig sind, hängt vom jeweiligen Rechtsgebiet und den Umständen der konkreten Abmahnung ab.
Gerade im Bereich des Wettbewerbsrechts und des Marken- und Urheberrechts hängt die Berechtigung bzw. Nichtberechtigung von einigen Faktoren ab, die sich oftmals nur mit juristischen Fachkenntnissen erkennen lassen. Wichtig ist es auch, genau zu argumentieren und zu beschreiben, warum die Abmahnung nach eigener Ansicht nicht rechtmäßig erscheint. Gerade im Bereich des Wettbewerbsrechts beruhen die Details der Rechtslage oftmals auf bisheriger Rechtsprechung der Gerichte. Empfehlenswert ist es daher, juristische Unterstützung in Anspruch zu nehmen – um selbst keine Fehler zu machen und das aus der Sache herauszuholen, was geht. Schließlich ergeben sich meist auch unterschiedliche Optionen, auf eine ggf. unberechtigte Abmahnung zu reagieren. Auch hilft es den Betroffenen, die Lage selbst besser einschätzen zu können und Erfolgschancen auszumachen. Letztlich muss auch damit gerechnet werden, dass die Gegenseite bei einer anwaltlichen Vertretung der Betroffenen eher auf die Kritik an der Abmahnung eingeht.
Prinzipiell ist kaum eine Abmahnung im E-Commerce rechtsmissbräuchlich, auch wenn Sie vermuten, dass Sie ungerechtfertigt abgemahnt oder sogar von einer Abmahnwelle getroffen worden sind. Seien Sie also nicht leichtsinnig und ignorieren Sie auf keinem Fall das Abmahnschreiben.
Grundlegend kann man bei einer Abmahnung keinen Widerspruch einlegen. Sollte jedoch offensichtlich hervorgehen, dass es sich um Serienabmahnungen – einer sogenannten Abmahnwelle – handelt, besteht für den Abgemahnten in diesem speziellen Fall die Möglichkeit zur Reduzierung der Abmahnkosten.
Und zwar aus folgendem Grund: Der abmahnende Anwalt erstellt ein Muster mit ein und derselben Verletzungshandlung, ändert dieses nur geringfügig von Fall zu Fall ab und verschickt somit eine Vielzahl von Abmahnungen. In diesem Fall kann der Anwalt lediglich eine reduzierte Kostenerstattung vom Abgemahnten in Anspruch nehmen. Rechnet er nach den üblichen Gebühren ab, kann der Abgemahnte gegen die Abmahnung Widerspruch einlegen.
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Die eigentliche Abmahnung wird in der Regel von einer Kostenrechnung und einer Unterlassungserklärung begleitet, welche von den Betroffenen unterschrieben und zurückgeschickt werden soll. Diese Unterlassungserklärung stellt dabei sozusagen ein Formular dar, welches der Abmahner bzw. dessen Vertretung vorformuliert hat. Ist die Abmahnung berechtigt, müssen sich die Betroffenen nämlich in der Regel verpflichten, den Rechtsverstoß künftig zu unterlassen. Dabei wird für einen erneuten oder anhaltenden Verstoß in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe vereinbart, für den Fall, dass sich nicht daran gehalten wird.
Eine Pflicht, tatsächlich die vorformulierte Unterlassungserklärung zu nutzen, besteht für die Betroffenen allerdings nicht. Im Gegenteil: In vielen Fällen ist es sinnvoll, juristischen Rat einzuholen und auch die Unterlassungserklärung prüfen zu lassen. Oftmals wählt der Abmahner hier nämlich Formulierungen, die sich eher zu seinen Gunsten auswirken, die Abgemahnten jedoch unnötiger Weise belasten. Gleichzeitig müssen diverse Details bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung eingehalten werden, um die Gefahr tatsächlich zu bannen. Unsere Rechtsanwälte informieren sie gerne über die sogenannten modifizierten Unterlassungserklärungen, die auch die Interessen der Abgemahnten berücksichtigen.
Als Unlimited- oder Professional-Mitglied helfen wir Ihnen bei einer Abmahnung sofort weiter. Wir setzen uns umgehend mit Ihnen in Verbindung und bearbeiten Ihren Abmahnfall, damit Sie sich schnell wieder um Ihr Geschäft kümmern können.
Als Händlerbund unterstützen wir Online-Händler bei Ihrem Traum vom erfolgreichen E-Commerce. Die Rechtssicherheit ist das A und O des Online-Handels. Deshalb enthalten unsere Mitgliedschaftspakete neben der Soforthilfe bei Abmahnung auch abmahnsichere Rechtstexte, eine Rechtberatung per E-Mail und Telefon, eine Shop-Tiefenprüfung und viele weitere Lösungen, die Ihnen als Online-Händler das Leben leichter machen.
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