Achtung bei Abmahnungen: Händler sollten nicht übereilt unterschreiben

© srzaitsev / Shutterstock.com
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Die Umsetzung der DSGVO hat viele große und kleine Online-Händler an ihre Grenzen gebracht – kein Wunder, denn die gesetzlichen Vorgaben sind strikt und teils sehr komplex. Trotz der vielen Arbeit sind bereits wenige Tage nach dem Stichtag – also dem 25. Mai 2018, an dem die Datenschutzgrundverordnung endgültig in Kraft getreten ist – erste Abmahnungen unterwegs. Und auch beim Händlerbund haben sich erste betroffene Online-Händler gemeldet. Datenschutz auf der Website ist vielseitig und besteht aus weit mehr als nur der DSGVO und der Datenschutzerklärung.

Dabei zeigt sich: Händler sollten solche Abmahnungen zur DSGVO und entsprechende Unterlassungserklärungen nicht überstürzt unterzeichnen. Denn manche Schreiben sind derart unpräzise und allgemein verfasst, dass eine Anfechtbarkeit durchaus im Bereich des Möglichen liegt.

Eine Abmahnung ohne nötige Sorgfalt

Eine aktuelle Abmahnung, die dem Händlerbund vorliegt, bezieht sich beispielsweise auf einen Aspekt, der bereits vor dem Inkrafttreten der DSGVO rechtlich relevant war, jedoch auch nach dem 25.05. weiterhin von großer Bedeutung ist: die Datenschutzerklärung. Jede Website, auf der personenbezogene Daten erhoben werden, muss eine solche Erklärung enthalten. Und genau jene Erklärung habe der betroffene Websitebetreiber laut Abmahnung nicht auf seiner Seite integriert.

Im Rahmen der vorliegenden Abmahnung fällt – abseits des genannten Abmahnungsgrundes – vor allem der äußerliche Aspekt ins Auge. Denn wie ein genauerer Blick auf das Schreiben zeigt, fehlen grundlegende Formalien, wie etwa der Empfänger, der schlichtweg nicht genannt wird. Ebenfalls gravierend ist zudem, dass der Abmahner nicht die betroffene Website nennt, auf der der Verstoß begangen worden sein soll.

Obwohl der Gesetzgeber keine konkreten Vorgaben vorhält, wie eine Abmahnung auszusehen hat und welche formalen und inhaltlichen Mindestanforderungen eingehalten werden müssen, so ist doch die Nennung der Website, auf der Verstöße gegen geltendes Recht begangen worden sein sollen, allein aus rein logischer Sicht ein fundamentaler Bestandteil einer Abmahnung. So sieht es auch die Rechtsprechung, die vorgibt, dass in einer Abmahnung konkret festgehalten werden muss, welches Verhalten des Abgemahnten beanstandet wird. Und dazu zählt eben auch die exakte Angabe einer Internetanschrift bzw. URL. Ansonsten ist die Abmahnung sowohl für den Betroffenen als auch für alle anderen Parteien nicht eindeutig nachvollziehbar.

Die Unterlassungserklärung: Eine Unterschrift mit fatalen Folgen

Unerfahrene oder blauäugige Online-Händler können sich mit einer einzigen Unterschrift viel Ärger aufhalsen. Bestes Beispiel ist eben jene Abmahnung, die uns vorliegt. Denn falls sich der abgemahnte Händler tatsächlich dazu entschlossen hätte, die Unterlassungserklärung ohne Prüfung zu unterschreiben, so hätten sich daraus umfangreichere Pflichten ergeben, als eigentlich nötig wären.

Warum? Weil sich die Unterlassungserklärung auf „eine“ Website bezieht, die der Unternehmer betreibt. Da diese Website nicht näher definiert oder angegeben ist, würde die Vertragsstrafe fällig werden, sobald er diesen Fehler wieder begeht – und zwar unabhängig davon, auf welcher der Websites dies geschieht, die er betreibt.

Und ein Verstoß würde den betroffenen Händler teuer zu stehen kommen: nämlich 2.500 Euro pro Zuwiderhandlung. Darüber hinaus gibt es mit Blick auf die Abmahnung noch weitere kritische Fakten: Einerseits wird dem Händler einer Frist von nur sieben Tagen gesetzt, um die Abmahnkosten zu begleichen und der Unterlassungserklärung zuzustimmen. Andererseits ist fraglich, ob der angesetzte Streitwert mit 7.500 Euro und einer entsprechenden Abmahngebühr von mehr als 700 Euro überhaupt vom entsprechenden Gericht als zulässig erachtet wird.

Dürfen Datenschutzverstöße wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden?

Da sich die DSGVO dem Schutz der Daten und somit dem Schutz der Verbraucher verschrieben hat, steht nicht zwingend der Wettbewerb im Fokus der rechtlichen Neuerungen. Das heißt jedoch auch, dass es nach Inkrafttreten der DSGVO rechtlich neu zu beurteilen sein wird, ob datenschutzrechtliche Verstöße gegen die DSGVO auch im Rahmen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) abmahnfähig ist. Zumindest in der Niederschrift der DSGVO sucht man nach Regelungen zur Abmahnung vergebens, sodass an dieser Stelle die Gerichte gefragt sein werden.

Grundsätzlich gilt: Jede Abmahnung ist als Einzelfall zu betrachten und basiert auf unterschiedlichen Gegebenheiten. Online-Händler sollten sich im Fall der Fälle also nicht zu einer übereilten Unterschrift hinreißen lassen, da diese unter Umständen gravierende Folgen nach sich ziehen und teuer werden kann. Insbesondere da inzwischen mehrere Abmahnungen in verschiedenen Varianten zu dieser Thematik vorliegen, ist eine Prüfung durch juristische Experten sehr anzuraten.

 

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