- Mitgliedschaftspakete im Detail
- Paketberater
-
* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer, zahlbar als Jahresbetrag.
täglich 6-22 Uhr erreichbar Tel.: +49 341 926590
Fax: 0341 / 261 80 687
Vereinbaren Sie einen Rückruftermin!
E-Mail: info@haendlerbund.de
Im Dezember 2021 ist das TTDSG in Kraft getreten. Rechtlich ist das TTDSG die Umsetzung der DSGVO und die Zusammenführung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telemedien-Gesetzes (TMG). TTDSG steht für: Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz.
Das TTDSG regelt den Datenschutz im Zusammenhang mit Telekommunikation und Telemedien. Für Online-Händler am relevantesten sind die Regelungen für Cookies:
Cookies sind kleine Textdateien, die durch den Besuch einer Website auf dem Endgerät des Webseitenbesuchers gespeichert werden.
Die E-Privacy-Richtlinie, die bereits vor einigen Jahren in Kraft getreten ist, legt fest, dass vor der Erhebung von Cookies, durch ein "Opt-in"-Verfahren zugestimmt werden muss: Die sogenannten Cookie-Banner. Deutschland hatte es zuvor versäumt diese umzusetzen. Mit dem TTDSG ist das nun geschehen.
Ein Ende der Cookie-Banner, wie es viele erhofft haben, hat die Gesetzesänderung allerdings nicht zur Folge gehabt. Denn das Gesetz legt nur das fest, was ohnehin schon aufgrund des Europarechts gilt, vom nationalen Gesetzgeber allerdings noch nicht umgesetzt wurde.
Das TTDSG regelt jetzt in § 25 eindeutig, dass die Speicherung von Informationen in der Einrichtung des Endnutzers, oder den Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, nur zulässig ist, wenn der Endnutzer zugestimmt hat. Die Norm verweist auch unmittelbar auf die DSGVO. In Absatz 2 regelt das TTDSG die Ausnahmen von der Regel:
Vor allem die zweite Ausnahme ist relevant. Hier handelt es sich um die Cookies, die für die technische Umsetzung unbedingt erforderlich sind. Welche Cookies unbedingt erforderlich sind, regelt das Gesetz allerdings nicht. In jedem Fall fallen darunter die Cookies, die technisch erforderlich sind, damit die Webseite überhaupt funktioniert. Ein großer Streitpunkt ist, ob Analyse Cookies unter diesen Punkt fallen. Hier ist die Rechtssprechung sich uneinig. Warenkorb- und Session-Cookies sowie Cookies zur Gewährleistung technischer Sicherheit sind wohl erforderlich. Bei Google Analytics Cookies geht die Rechtssprechung eher dahingehend, dass sie nicht unbedingt erforderlich sind.
Die neue Regelung gilt nicht nur für die heutigen eingesetzten Cookies, sondern für alle Technologien, die Daten in der Form erfassen. Inhaltlich gibt es durch das TTDSG somit kaum eine Veränderung, der Gesetzgeber hat keine Konkretisierung vorgenommen, somit sorgt das TTDSG nicht für mehr Rechtssicherheit.
Eine Änderung gibt es allerdings: § 26 TTDSG regelt erstmals die Anwendung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung. Nutzer können zentral ihre Datenschutzvorgaben angeben, zum Beispiel, dass in alle Marketing Cookies eingewilligt werden soll. So muss nicht bei jedem Besuch der Webseite wieder den Cookies zugestimmt werden.
Eine risikoarme Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben ist die Cookie-Einwilligung. Dafür blendest du auf deiner Website bei Seitenaufruf für Ihre Besucher z.B. ein Banner ein, auf dem du folgendes darstellst:
Es muss eine Bestätigungs- und Ablehnungsmöglichkeit für den Besucher geben. Bevor der Besucher nicht seine Zustimmung gegeben hat, dürfen keine Cookies gesetzt und keine Daten übertragen werden. Erfahre mehr darüber, wie du eine Abmahnung aufgrund von Cookie-Richtlinie und TTDSG vermeiden kannst.
Hier geben wir einen ersten Überblick über weitere Gesetzesänderungen 2022 und was sie für den Online-Handel bedeuten.