- Mitgliedschaftspakete im Detail
- Paketberater
-
* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer, zahlbar als Jahresbetrag.
täglich 6-22 Uhr erreichbar Tel.: +49 341 926590
Fax: 0341 / 261 80 687
Vereinbaren Sie einen Rückruftermin!
E-Mail: info@haendlerbund.de
Nicht nur Hersteller sollten sich mit dem Elektrogesetz auseinandersetzen. Auch Händler treffen Pflichten. Besonders die Änderungen zum 1. Januar 2022 sollten beachtet werden. In unserem Ratgeber informieren wir Sie rund um das Thema Elektrogesetz für Händler. Für Hersteller haben wir die Informationen separat zusammengetragen.
Nutzen Sie unsere Checkliste und beantworten Sie verschiedene Fragen und finden Sie heraus, ob Sie in Sachen Elektrogesetz rechtlich auf der sicheren Seite sind! Nach dem Ausfüllen der Checkliste erhalten Sie von uns eine kostenfreie Auswertung mit Handlungsempfehlungen.
Grundsätzlich dürfen registrierungspflichte Geräte nur dann verkauft werden, wenn sie ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR registriert sind. Bei der Registrierungspflicht handelt es sich zwar um eine Obliegenheit, die der Hersteller erfüllen muss. Der Händler muss aber dennoch darauf achten, dass diese Pflicht erfüllt wurde.
Verkauft ein Händler Geräte, die nicht registriert sind, so gilt er als Hersteller. Er kann also für die fehlende Registrierung belangt werden.
Hersteller sind dazu verpflichtet, ihre WEEE-Nummer im geschäftlichen Verkehr zu führen. Daher finden Händler die Nummer immer auf der Rechnung. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann die WEEE-Nummer dann in dem Register der Stiftung EAR eingeben und schauen, ob der Hersteller auch wirklich Geräte registriert hat.
Als Händler gibt es zwei Arten von Rücknahmepflichten, an die gedacht werden muss:
Online-Händler, die mehr als 400 Quadratmeter Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte verfügen, sind dazu verpflichtet, bei der 1:1-Rücknahme von Altgeräten der Kategorien 1 (Wärmeüberträger wie Kühlschränke, aber auch Luftbefeuchter und Camping Kühlboxen), 2 (Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm²) und 4 (Geräte, bei der mindestens eine äußere Abmessung mehr als 50 cm beträgt) eine kostenfreie Abholung beim Kunden anzubieten.
Seit dem 1. Januar 2022 sind Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern verpflichtet, beim Verkauf eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen. Die Regelung gilt für Läden, die mehrmals im Kalenderjahr Elektro- und Elektronikgeräte zum Kauf anbieten oder bereitstellen und über eine Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern verfügen.
Es muss es sich bei dem zurückgegebenen Altgerät nicht um ein in allen Merkmalen identisches Gerät handeln, da ansonsten der technologischen Entwicklung nicht Rechnung getragen werden könnte. So kann z. B. beim Neukauf eines LCD-Flachbildschirms auch ein herkömmliches CRT-Bildschirmgerät oder bei Neukauf eines Laptops ein Tower-PC zurückgegeben werden. Die Rücknahmeverpflichtung besteht dabei unabhängig davon, ob der Vertreiber die Marke des zurückgegebenen Geräts in seinem Sortiment führt.
Als Verkaufsfläche gelten alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte.
Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern sind außerdem verpflichtet, Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, unentgeltlich zurückzunehmen. Die Besonderheit ist hier, dass die Rücknahme nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden darf. Ab dem 1. Januar 2022 wird die Beschränkung der Abgabe von fünf auf drei Altgeräte pro Geräteart herabgesetzt.
Alle übrigen Vertreiber, d.h. Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 400 Quadratmetern, können Altgeräte freiwillig zurücknehmen.
Rücknahmepflichtige Vertreiber müssen die privaten Haushalte über Folgendes informieren:
Darüber hinaus kommen auf Händler ab dem 1. Januar 2022 weitere Informationspflichten zu. Händler trifft in Zukunft die Pflicht, bei Abschluss eines Kaufvertrages darüber zu informieren, dass ein Altgerät beim Kauf eines neuen Gerätes kostenlos zurückgegeben werden kann. Davon umfasst sind Bildschirme und Monitore mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern, Wärmeüberträger und Großgeräte. Auch muss der Verbraucher über eine kostenfreie Abholung der Geräte in Kenntnis gesetzt werden und schon bei Anschluss des Kaufvertrages danach gefragt werden, ob er bei Lieferung des neuen Gerätes ein Altgerät zurückgeben möchte.
Im Online-Shop ist eine separate Schaltfläche mit der Bezeichnung "Hinweise zur Elektroaltgeräteentsorgung" oder ähnlicher Formulierung einzurichten und dort der entsprechende Hinweistext zentral einzustellen. Sofern es technisch nicht möglich ist, eine zentral abrufbare Schaltfläche mit den Hinweisen einzurichten (wie z.B. bei eBay oder ähnlichen Plattformen), soll der Hinweistext in die Artikelbeschreibungen mit eingefügt werden.
Bei der Pflicht zur Nachfrage, ob ein Altgerät wieder mitgenommen werden soll, ist eine gewisse Mitwirkung des Kunden notwendig. Daher muss eine konkrete Nachfrage des Händlers erfolgen, umzusetzen beispielsweise durch eine Checkbox.
Bei Fernabsatzgeschäften müssen einige Altgeräte künftig kostenfrei zurückgenommen werden. Die dafür bisher vom Verbraucher zu tragenden Versandkosten sollen dann vom Händler übernommen werden müssen. Von der Pflicht zur unentgeltlichen Abholung sind Geräte der Kategorie 1, 2 und 4 umfasst. Bei diesen Kategorien müssen Online-Händler künftig den Kunden ermöglichen, das entsprechende Altgerät kostenfrei dem Transportdienstleister, der das neue Gerät liefert, mitzugeben. Zu diesen Gerätekategorien zählen etwa Bildschirme und Monitore, Kühl- und Gefrierschränke und Großgeräte mit einer Abmessung von mehr als 50 Zentimeter.
Der pauschale Verweis auf Sammel- und Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (z. B. Wertstoffhöfe) sind keine geeigneten Rücknahmestellen. Grund: Könnten Online-Händler weiterhin nur auf die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verweisen, würde dies eine eigene Rücknahmepflicht der Händler unterlaufen.
Für Geräte der Kategorien 3, 5 und 6 gilt die Regelung nicht. Online-Händler müssen allerdings geeignete Rückgabestellen in zumutbarer Entfernung des Kunden ermöglichen und Kooperationen mit dem stationären Handel oder Entsorgern schaffen. Denkbar sind z. B. Kooperationen mit dem stationären Handel oder Sozialbetrieben (z. B. Caritas, Lebenshilfe Werkstätten), zu denen der Endnutzer die Altgeräte direkt bringt. Die Rücknahmepflicht für Online-Händler gilt allerdings weiterhin erst ab einer Lagerfläche von 400 Quadratmetern allein für Elektrogeräte.
Vertreiber, die zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen die eingerichteten Rücknahmestellen der zuständigen Behörde anzeigen. Die zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt. Ordnungswidrig handelt nunmehr, wer ein Altgerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurücknimmt. Dieser Verstoß wird mit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet.
Beantworten Sie die folgenden Fragen und finden Sie heraus, ob Sie in Sachen Elektrogesetz rechtlich auf der sicheren Seite sind! Nach Ausfüllen der Checkliste erhalten Sie von uns eine kostenfreie Auswertung mit Handlungsempfehlungen.
Starten Sie jetzt!
Der Händlerbund steht Ihnen gerne zu Seite und unterstützt Sie bei rechtlichen Fragen. Wir machen uns stark für Ihre Rechtssicherheit: mit den passenden Rechtstexten und einer direkten Information, sollten sich Gesetze ändern. Darüber hinaus können Sie von unserem Informationsangebot, unseren Leitfäden und Mustervorlagen profitieren. Und wenn das Business wächst und der eigene Webshop ansteht, dann sind wir von Anfang an Ihr Partner für rechtssicheres Handeln im E-Commerce.
Mit dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz setzt Deutschland die WEEE-Richtlinie der Europäischen Union in nationales Recht um. Hauptziel ist hier der Umweltschutz: Altgeräte sollen nicht mehr über den Haushaltsmüll entsorgt, sondern getrennt gesammelt und recycelt werden. Es geht hierbei auch um die Wiederverwendung wertvoller Rohstoffe.
Außerdem geht es um nicht weniger, als die Verantwortung für den Elektroschrott: Hergestellte Elektro- und Elektronikgeräte haben nur eine begrenzte Lebenszeit und landen früher oder später im Müll. Für diese Entsorgung sollen aber nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufkommen, sondern die Hersteller. Diese tragen für die durch sie in Verkehr gebrachten Waren die Verantwortung. Verstöße können eine Abmahnung nach dem Elektrogesetz nach sich ziehen; diese werden meist durch Wettbewerber ausgesprochen.
EAR steht für Elektro-Altgeräte-Register. Der Stiftung wurden im Zuge der Umsetzung der WEEE-Richtlinie die hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse aus dem Elektrogesetz übertragen:
Geht ein Gerät kaputt, so darf es vom Besitzer nicht mit dem Hausmüll entsorgt werden. Die Gemeinden haben dafür Sammelstellen eingerichtet. Hier werden die Altgeräte in sechs verschiedenen Gruppen in Behältern gesammelt. Ist ein Behälter voll, wird das der Stiftung EAR gemeldet. Diese ermittelt dann, welcher Hersteller oder Bevollmächtigte für die Abholung des Behältnisses und die Aufstellung eines neuen verantwortlich ist. Da die wenigsten diese Aufgabe aus eigener Hand erfüllen können, wird die Abholung der Altgeräte, die Aufstellung eines neuen Behältnisses und die weitergehende Behandlung/Verwertung/Entsorgung oftmals an einen Entsorger oder Erstbehandler übertragen.
Registrieren muss sich jeder, der registrierungspflichtige Geräte herstellt und in Verkehr bringt. Allerdings gelten auch jene als registrierungspflichtig, die vorsätzlich oder fahrlässig Geräte anbieten, die nicht oder nicht ordnungsgemäß bei EAR registriert sind.
Unter dem Begriff des Herstellers versteht das Gesetz nicht nur den Hersteller im klassischen Sinne. Als Hersteller werden ganz konkret verpflichtet:
Vom Elektrogesetz sind sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte betroffen. Unter Elektro- und Elektronikgeräten versteht das Gesetz „Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind und zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder bei der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen“. Für die Registrierung sieht die Stiftung EAR sechs Kategorien vor.
Zum 1. Mai 2019 hat die Stiftung EAR eine Änderung in der Anwendungspraxis eingeführt: Auch passive Endgeräte fallen unter das Elektrogesetz. Diese Art der Umsetzung der WEEE-Richtlinie war in anderen Staaten der EU schon längst gängige Praxis. Deutschland zog erst später nach. Das bedeutet, dass Endgeräte, die für die Durchleitung von maximal 1000 Volt Wechselspannung oder 1500 Volt Gleichspannung vorgesehen sind, auch gemeldet und registriert werden müssen. Diese Geräte werden in den Kategorien 4 bis 6 eingeordnet. Fertig konfektionierte Verlängerungskabel, Lichtschalter, Steckdosen und Stromschienen gelten dabei als passive Endgeräte.
Bloße Bauteile fallen nicht unter das Elektrogesetz. Unter Bauteilen werden Komponenten verstanden, die keine eigenständige Funktion besitzen. Daran ändern auch die oben genannten Änderungen seit Mai 2019 nichts. So fallen beispielsweise Kabel als Meterware, Aderendhülsen und Ringkabelschuhe nicht unter die Registrierungspflicht.
Geräte, die zum Verkauf repariert und aufgearbeitet wurden, müssen nicht registriert werden. Das gilt allerdings nur, wenn der Hersteller sie bereits ordnungsgemäß registriert hat.
Mit der sogenannten insolvenzsicheren Garantie soll sichergestellt werden, dass Geräte auch dann entsorgt werden können, wenn für die entsprechende Geräteart kein Hersteller oder Bevollmächtigter mehr registriert ist. Es geht dabei um die finanzielle Absicherung der Entsorgung: Solche Altgeräte müssen dann nämlich über die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsorgt werden. Die entsprechenden Kosten werden von der Stiftung EAR erstattet an die Entsorgungsträger erstattet. Diese Kosten werden von der Garantie gedeckt.
Wie eingangs erwähnt, ist die WEEE-Richtlinie die Grundlage des Elektrogesetzes. Das bedeutet, dass andere Länder der EU möglicherweise andere Umsetzungen der Richtlinie haben. Im Allgemeinen gilt aber, dass ein Händler, der ein Gerät in ein Land an einen Endnutzer verkauft, in dem er selbst nicht niedergelassen ist, wie ein Hersteller behandelt wird. Das bedeutet, dass dieser Händler in dem jeweiligen Land bei den nationalen Behörden registrierungspflichtig ist.
Online-Händler dürfen hier aber auf die Benennung eines Bevollmächtigten zurückgreifen. Dieser Bevollmächtigte muss allerdings benannt werden, bevor ein Gerät überhaupt in einem anderen Land angeboten wird.
Nein, die Geoblocking-Verordnung sagt lediglich aus, dass Händler Kunden nicht mehr aufgrund ihres Wohnsitzes, oder ihrer Nationalität aus einem Shop aussperren dürfen. Allerdings verpflichtet die Verordnung niemanden dazu, aktiv in alle Länder der EU Handel zu treiben. Kauft ein Kunde ein Gerät in einem Online-Shop, der nicht in das Land liefert, in dem der Kunde sitzt, hat der Händler das Gerät auch nicht in diesem Land angeboten (mehr dazu).
Ein Bevollmächtigter übernimmt die gesetzlichen Pflichten des Herstellers. Jede zuverlässige und handlungsfähige Rechtsperson mit einer Niederlassung in dem jeweiligen Land kann als Bevollmächtigter benannt werden.
Für Online-Händler ist zur Gewährleistung der Rückgabe eine Kooperation mit dem stationären Handel oder sozialen Einrichtungen denkbar. Es können auch Rücksendemöglichkeiten geschaffen werden. Auf die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger darf allerdings nicht verwiesen werden. Dies würde an dieser Stelle den Sinn und Zweck des Gesetzes unterlaufen. Eine Kooperation ist aber nicht generell ausgeschlossen.
Ja, und zwar bei der zuständigen Behörde. Zuständig für die Meldung der Rücknahmestelle ist das Umweltbundesamt.
Händler müssen ihre Kunden über die Rücknahmepflicht und noch mehr informieren:
Außerdem:
Dieser Informationspflicht kommen Händler nach, in dem sie eine separate Schaltfläche mit der Bezeichnung „Hinweise zur Elektroaltgeräteentsorgung“ einrichten. Auf Marktplätzen, wo so eine zentrale Schaltfläche nicht eingerichtet werden kann, muss der Hinweis in der jeweiligen Artikelbeschreibung erfolgen.
Tipp: Bei der Pflicht zur Nachfrage, ob ein Altgerät wieder mitgenommen werden soll, ist eine gewisse Mitwirkung des Kunden notwendig. Eine konkrete Nachfrage des Händlers hat daher zu erfolgen, umzusetzen beispielsweise durch eine Checkbox.
In diesem Fall sind keine Informationspflichten nach dem Elektrogesetz vorgesehen. Es gibt keinerlei Verpflichtung, den Kunden darüber zu informieren, dass keine Geräte zurückgenommen werden.
Im B2B-Bereich wird vor allem bei der Abholverpflichtung unterschieden: Kann der Hersteller, beziehungsweise der Bevollmächtigte glaubhaft machen, dass das Gerät nicht in einem privaten Haushalt genutzt wird oder nicht für die Verwendung im privaten Haushalt gedacht ist, besteht keine Verpflichtung zur Abholung von B2B-Altgeräten an den Übergabestellen. Sie dürfen auch nicht bei den Sammelstellen oder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angeliefert werden.
Mit einer Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2023 müssen Marktplatzbetreiber neue Prüfpflichten erfüllen: sie müssen überprüfen ob Hersteller im Sinne des Elektrogesetzes ordnungsgemäß registriert sind. Für Händler, die im Sinne des Elektrogesetzes Hersteller sind, drohen bei fehlender oder mangelhafter Umsetzungen dann Marktplatzsperrungen.