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Das Thema Kühlgeräte ist besonders in deiner Branche ein Thema? Die Verordnung Nr. 1060/2010 ist der Grund dafür, dass Online-Händler auch Kennzeichnungspflichten beim Handel mit Haushaltskühlgeräten erfüllen müssen. Erfahre alles zu den Kennzeichnungspflichten, eine klare Abgrenzung zum Begriff des Haushaltskühlgerätes und die Umstellung des Energielabels seit März 2021 im folgenden Ratgeber.
"Haushaltskühlgerät" ist ein isoliertes Gehäuse mit einem oder mehreren Fächern, das für das Kühlen oder Einfrieren von Lebensmitteln oder die Lagerung von gekühlten oder gefrorenen Lebensmitteln zu nicht gewerblichen Zwecken bestimmt ist und durch ein oder mehrere energieverbrauchende Verfahren gekühlt wird, einschließlich Geräten, die als Bausätze zum Zusammenbau durch den Endnutzer verkauft werden.
Unter den Begriff "Haushaltskühlgerät" fallen z.B. nicht:
Händler müssen überprüfen, ob die Haushaltskühl- und Gefriergeräte das von den Lieferanten bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite tragen. Bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltskühlgerät und in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltskühlgerätemodell muss der Händler mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse angeben.
Seit dem 30.03.2012 sind die folgenden Angaben in gut lesbarer Schriftart und Schriftgröße im Online-Angebot anzuführen:
Der Händler muss sicherstellen, dass die Kunden die genannten Pflichtangaben vor dem Kauf des Produktes zur Kenntnis nehmen können. Die Angaben sollten daher in die jeweiligen Artikelbeschreibungen aufgenommen oder z.B. auf einer zentralen Seite, zu welcher Links von den einzelnen Artikeln führen, eingestellt werden. Das Einstellen der Informationen auf einer nicht mit den konkreten Artikeln verknüpften Unterseite bzw. die Werbung für Artikel auf der Startseite unter Weglassen der entsprechenden Pflichtangaben ist nicht zulässig. Es besteht dann Gefahr, abgemahnt zu werden. Die Angaben sind in der genannten Reihenfolge zu machen. Werden zusätzliche im Produktdatenblatt enthaltene Angaben gemacht, so sind sie in Form und Reihenfolge nach Anhang III der EU-Verordnung Nr. 1060/2010 bereitzustellen.
Die Vorschriften aus der Verordnung Nr. 1060/2010 (s.o.) unterliegen jedoch einer Abwandlung durch die Verordnung Nr. 518/2014. Online-Händler müssen ab dem 01.01.2015 anders als bisher beim Verkauf von Haushaltskühlgeräten über das Internet elektronische Etiketten und Produktdatenblätter bereit halten. Bislang reichte es aus, die Pflichtinformationen (gültig bis 31.12.2014) im Online-Shop anzugeben (s.o.). Eine Pflicht zur Anzeige der Etiketten und Produktdatenblätter bestand nicht. Diese Regelung gilt für alle neuen oder aktualisierten Produkte, die mit einer neuen Modellkennung ab dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebracht werden.
Das vom Lieferanten bereitgestellte Etikett ist in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der festgelegten Größe (75 mm x 150 mm oder entsprechend proportional größer) entsprechen.
Aus technischen Gründen ist es nicht immer möglich, das Etikett in der Nähe des Produktpreises darzustellen (z.B. auf Plattformen). Das Etikett kann alternativ auch mit Hilfe einer sog. "geschachtelten Anzeige" eingefügt werden. Bei Anwendung einer solchen Darstellung muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen. Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss
Bei einer solchen Darstellung muss die Anzeige des Etiketts den folgenden Vorgaben entsprechen:
Auch das vom Lieferanten bereitgestellte Produktdatenblatt muss nun im Online-Angebot angezeigt werden. Das Produktdatenblatt ist in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann alternativ auch mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige (s.o.) dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link klar und leserlich "Produktdatenblatt" angegeben sein. Ein Bild wie oben ist nicht vorgesehen. Bei Anwendung einer solchen Darstellung muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.
Übrigens: Die Etiketten und Produktdatenblätter in elektronischer Form erhalten Händler von ihren Lieferanten.
Aufgrund der Verordnung Nr. 2017/1369, sog. EU-Energielabel-Verordnung, muss in jeder visuell wahrnehmbaren Werbung (z. B. Artikeldetailseiten, Google Anzeigen, Preisvergleichsportale) oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell
hingewiesen werden. Dies bedeutet beispielsweise für die Werbung für ein Gerät, bei dem Energieeffizienzklassen von A bis G zur Verfügung stehen, dass auf die einschlägigen Energieeffizienzklassen und zusätzlich auf das Spektrum (A bis G) hingewiesen werden muss. Diese Anforderung gilt auch bereits für Werbung ohne energiebezogene oder preisbezogene Information.
Für Haushaltskühlgeräte werden seit 1. März 2021 neue Energieeffizienzlabels eingeführt. Neu ist nicht nur die Ergänzung eines QR-Codes. Auch die Energieeffizienzklassen selbst werden angepasst und verkürzt: Klassen von A+ bis A+++ werden abgeschafft. Die neuen Labels haben nur noch die Effizienzklassen A bis G. Zudem wird es andere Messverfahren zu Bestimmung der Klassen geben. Geräte, die vormals noch in der Klasse A+ eingestuft wurden, könnten sich künftig in den Klassen C, D oder E wiederfinden.
Im stationären sowie im Online-Handel sichtbar angezeigt werden dürfen die neuen Energielabels erst seit dem 1. März 2021.
Es gab eine Übergangsfrist bis zum 18. März 2021. Spätestens seit dem 19. März 2021 müssen ausschließlich die neuen Labels vom Händler verwendet werden. Danach dürfen die alten Labels für diese Geräte nicht mehr zu sehen sein. Im stationären oder im Online-Shop dürfen in der Übergangsphase nie beide Verbrauchskennzeichnungen gleichzeitig zu sehen sein. Die neuen Labels dürfen jedoch ausnahmsweise beide im Paket beiliegen, da der Hersteller die Auslieferung/den Verkaufszeitpunkt bei Produktion und Verpackung nicht kennt.